RS OGH 2002/3/14 6Ob30/02h, 3Ob168/02f, 1Ob210/15m

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Veröffentlicht am 14.03.2002
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Norm

ABGB §530 A

Rechtssatz

Auch Reallasten können verjähren. Die Beurteilung richtet sich nach den Grundsätzen der Verjährung von Dienstbarkeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116186

Im RIS seit

13.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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