Norm: ABGB §509
Rechtssatz: Unter fremder Sache sind neben körperlichen Gegenständen auch Rechte und insbesondere auch Gesellschaftsrechte zu verstehen. Entscheidungstexte 5 Ob 262/02v Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v Veröff: SZ 2004/23 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118805 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §509EO §332
Rechtssatz: Die exekutive Verwertung eines Fruchtgenussrechts hat jedenfalls zunächst durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung zu erfolgen. Unter den Voraussetzungen des §332 Abs1 EO ist jedoch auch die grundsätzliche Verwertbarkeit solcher Rechte durch exekutiven Verkauf gegeben. Entscheidungstexte 3 Ob 268/03y Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 26... mehr lesen...
Norm: ABGB §509WEG 2002 §13 Abs3
Rechtssatz: Die Einverleibung eines (wechselseitigen) Fruchtgenussrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner jeweils am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen scheitert an der Bestimmung des § 13 Abs 3 WEG, weil eine unterschiedliche Belastung der Anteile am Mindestanteil rechtlich nicht möglich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 200/03b Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §37EO §97 Abs1ABGB §509
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten das Recht der Exszindierungsklage nach § 37 EO gegen die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft zusteht, ist wesentlich, ob ihm der an sich von der Zwangsverwaltung erfaßte Erlös vorrangig zusteht. Dies hätte nämlich die Konsequenz, daß mangels eines Ertrages der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 8 oder § 129 Abs ... mehr lesen...