RS OGH 1999/9/15 3Ob310/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

EO §37
EO §97 Abs1
ABGB §509
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 97 heute
  2. EO § 97 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 97 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 97 gültig von 01.07.1914 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten das Recht der Exszindierungsklage nach § 37 EO gegen die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft zusteht, ist wesentlich, ob ihm der an sich von der Zwangsverwaltung erfaßte Erlös vorrangig zusteht. Dies hätte nämlich die Konsequenz, daß mangels eines Ertrages der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 8 oder § 129 Abs 2 EO gegeben wäre. Ein derartiger Vorrang steht dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten aber nicht zu. Er kann für sich gegen die auf Zwangsverwaltung der Liegenschaft gerichteten Exekution kein vorrangiges Recht auf Bezug der noch nicht gezogenen Früchte in Anspruch nehmen. Für die Begründung eines vorrangigen Rechtes kommt somit ausschließlich die grundbücherliche Eintragung in Betracht. Der bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigte hat somit dem Zwangsverwalter zu weichen.Bei der Beurteilung, ob dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten das Recht der Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO gegen die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft zusteht, ist wesentlich, ob ihm der an sich von der Zwangsverwaltung erfaßte Erlös vorrangig zusteht. Dies hätte nämlich die Konsequenz, daß mangels eines Ertrages der Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 129, Absatz 2, EO gegeben wäre. Ein derartiger Vorrang steht dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten aber nicht zu. Er kann für sich gegen die auf Zwangsverwaltung der Liegenschaft gerichteten Exekution kein vorrangiges Recht auf Bezug der noch nicht gezogenen Früchte in Anspruch nehmen. Für die Begründung eines vorrangigen Rechtes kommt somit ausschließlich die grundbücherliche Eintragung in Betracht. Der bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigte hat somit dem Zwangsverwalter zu weichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112495

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00310_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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