RS OGH 2004/1/28 3Ob268/03y

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

ABGB §509
EO §332

Rechtssatz

Die exekutive Verwertung eines Fruchtgenussrechts hat jedenfalls zunächst durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung zu erfolgen. Unter den Voraussetzungen des §332 Abs1 EO ist jedoch auch die grundsätzliche Verwertbarkeit solcher Rechte durch exekutiven Verkauf gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118677

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00268_03Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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