Norm: ABGB §484ABGB §492ZPO §502 Abs1 I2
Rechtssatz: Eine für die Bewirtschaft einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf nicht zugunsten weiterer Grundstücke ausgedehnt werden, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Teilgrundstücke. Die Lösung der Frage, ob diese Ausnahme zutrifft, hat nur für den zu entscheidenden Fall Bedeutung. Entscheidungstexte 2 Ob 77/98g Ent... mehr lesen...