Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der EZ 3594 und Baurechtseigentümerin der EZ 5933 jeweils GB ***** und errichtete auf diesen Liegenschaften eine Wohnhausanlage, die eine architektonische Einheit darstellt. Unter Vorlage des (mit ihr selbst abgeschlossenen) Vertrags vom 2. 2. 2010 beantragte sie die Einverleibung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der in ihrem Eigentum bzw Baurechtseigentum stehenden Liegenschaften, wobei die jeweils andere Liegenschaft belastet sein... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1995 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs Villach, auf der das Gebäude B***** 3 errichtet ist. Die Beklagte ist seit 1994 Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** mit dem darauf befindlichen Gebäude B***** 5. In der südwestlichen Ecke des Hauses B***** 5 befindet sich im Halbstock ein ca 10 m² großer Raum, der nur über das Haus B***** 3 zugänglich ist. Es besteht keine direkte Verbindung von diesem Raum zu den übrigen Teilen ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****T***** KG, ***** vertreten durch die Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Erna ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dagmar I*****, 2. Dr. Gottfried I*****, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind zu je 117/704 Anteilen, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 2, Miteigentümer der Liegenschaft EZ 56 GB *****. Die Beklagte ist zu 136/352 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist. Martin B***** ist zu 99/352 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 3. Ursprünglich waren drei Brüder Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft, n... mehr lesen...
Norm: ABGB §479
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass Grunddienstbarkeiten auch durch einen Pächter ausgeübt werden können, gilt auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten. Entscheidungstexte 7 Ob 58/06i Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 58/06i 7 Ob 277/08y Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 277/08y Auch; Beisatz: N... mehr lesen...
Norm: ABGB §357ABGB §361ABGB §362ABGB §479ABGB §612
Rechtssatz: Der gewöhnlich als Personalservitut in Erscheinung tretende Fruchtgenuss kann auch als Grunddienstbarkeit bestellt, jedoch nur mit einer zeitlichen Begrenzung begründet und verbüchert werden; die zeitliche Beschränkung ist an den Wertungen des § 612 ABGB zu messen. Entscheidungstexte 1 Ob 125/01s Entscheidungstext OGH 29.... mehr lesen...
Norm: ABGB §479
Rechtssatz: Umfänglich gleiche Dienstbarkeiten können sowohl als Realservitut wie auch als Personalservitut nebeneinander im Grundbuch eingetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 95/01h Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 95/01h Veröff: SZ 74/88 8 Ob 50/07x Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 50/07... mehr lesen...