Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der EZ 3594 und Baurechtseigentümerin der EZ 5933 jeweils GB ***** und errichtete auf diesen Liegenschaften eine Wohnhausanlage, die eine architektonische Einheit darstellt. Unter Vorlage des (mit ihr selbst abgeschlossenen) Vertrags vom 2. 2. 2010 beantragte sie die Einverleibung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der in ihrem Eigentum bzw Baurechtseigentum stehenden Liegenschaften, wobei die jeweils andere Liegenschaft belastet sein... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1995 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs Villach, auf der das Gebäude B***** 3 errichtet ist. Die Beklagte ist seit 1994 Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** mit dem darauf befindlichen Gebäude B***** 5. In der südwestlichen Ecke des Hauses B***** 5 befindet sich im Halbstock ein ca 10 m² großer Raum, der nur über das Haus B***** 3 zugänglich ist. Es besteht keine direkte Verbindung von diesem Raum zu den übrigen Teilen ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****T***** KG, ***** vertreten durch die Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Erna ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dagmar I*****, 2. Dr. Gottfried I*****, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind zu je 117/704 Anteilen, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 2, Miteigentümer der Liegenschaft EZ 56 GB *****. Die Beklagte ist zu 136/352 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist. Martin B***** ist zu 99/352 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 3. Ursprünglich waren drei Brüder Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft, n... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Nunmehr ist ob dieser Liegenschaft aufgrund des Übergabsvertrags vom 11. Dezember 2006 das Eigentumsrecht des Ing. Klaus H***** im Rang 2435/2006 einverleibt. Zum Gutsbestand der Liegenschaft gehören die GST-NR 929/2, 944, 946 und 947. Die Revisionsrekurswerber Gertrude S***** und Joachim S***** sind jeweils Hälfteeigentümer der EZ ***** GB *****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 3. 7. 2002 eine Liegenschaft, welche eine vom restlichen Grundstück durch einen Zaun abgetrennte Zufahrtsstraße mitumfasst. An diese Liegenschaft grenzt ein Seegrundstück, welches in Badeplätze aufgeteilt ist, deren Pächter (neben anderen) die Drittbeklagte bzw „deren Familie", der Viertbeklagte, der Sechst-, Siebent- und Achtbeklagte sowie ein Verein sind. Eigentümer des Seegrundstücks ist seit 1883 das auf Beklagtenseite... mehr lesen...
Begründung: Der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Parteien war seit 1980 Eigentümer einer Liegenschaft, zu welcher unter anderem auch die Grundstücke ***** und ***** GB ***** gehörten. Mit Kaufvertrag vom 23. 6. 1999 erwarb zunächst der Erstbeklagte die nunmehr in der EZ ***** GB ***** eingetragenen Grundstücke Nr 1***** und 1*****/3. Im Jahr 2000 übertrug er einen Hälfteanteil der Liegenschaft an die Zweitbeklagte. Das Grundstück 1*****/3 verläuft in annähernd nord-südlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, auf der sich ein Haus befindet. Für die Beklagte, die Cousine der Klägerin, ist auf dieser Liegenschaft bezüglich der „Wohnung über dem Stall und dem Schuppen bestehend aus Zimmer, Küche, Kabinett" ein Wohnrecht grundbücherlich einverleibt. Seit ihrer Heirat im Jahr 1970 hat die Beklagte diese Wohnung zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern hauptsächlich als Wochenendwohnung benutzt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind die beiden Miteigentümer der Liegenschaft EZ 62 GB ***** mit der Anschrift E*****straße 11. Dieser Liegenschaft wurde das Wegegrundstück Nr. 471/1 (künftig: Weg) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 11. 2. 2002 aus der EZ 50.000 (öffentliches Gut) mit Wirkung vom 1. 3. 2002 lastenfrei zugeschrieben. Mit dem am 30. 3. 2000 rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 28. 9. 1999, 5 C 1529/96f, war die Gemeinde St. P****... mehr lesen...
Norm: ABGB §479
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass Grunddienstbarkeiten auch durch einen Pächter ausgeübt werden können, gilt auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten. Entscheidungstexte 7 Ob 58/06i Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 58/06i 7 Ob 277/08y Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 277/08y Auch; Beisatz: N... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 27***** GB *****. Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin wurde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Klägerin verschmolzen. Die Beklagte übernahm gemäß § 142 HGB das Vermögen der ob der Nachbarliegenschaft EZ 23*****, GB *****, einverleibten Eigentümerin. Am 29. 4. 1936 schlossen die jeweiligen Rechtsvorgänger der Streitteile einen Kaufvertrag über die damals im Eigentum der Rechtsvorgän... mehr lesen...
Begründung: Bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 3426, GB ***** ist die B***** Privatstiftung. Auf dem Grundstück 770/1 dieser Liegenschaft ist zu C-LNR 2a die Dienstbarkeit der Fernheizleitung gemäß Punkt 2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 20. 5. 1974 für das Grundstück 767/3 [der EZ ***** Katastralgemeinde *****] einverleibt. Die grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft ist die L***** S***** GmbH *****. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 20. 5. 1974 zwischen den jeweil... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer derartigen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Gemäß Paragraph 510, A... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** T*****, GB ***** W*****. Zu dieser Liegenschaft gehören ua die Grundstücke 419/1 Wald, 419/2 Wald und 502 Alpe. Im vorliegenden Verfahren begehrt die klagende Gemeinde gegenüber der Beklagten die Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Fußweges über die angeführten Liegenschaften auf dem in der Natur vorhandenen Weg in einer Breite von 1,5 m, der als "Reitsteig" bezeichnet wird, wie er in der Map... mehr lesen...
Begründung: Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hatte der Betreibenden zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 12.031,47 EUR sA und des laufenden Unterhalts von monatlich 218,02 EUR seit 5. März 2003 (entgegen 3 Ob 2423/96m = RPflSlgE 1997/110 [ablehnend Oberhammer in Angst, EO, § 291c Rz 3]) die Pfändung des (grundbücherlich nicht eingetragenen) Fruchtgenussrechts des Verpflichteten an einer bestimmten Liegenschaft bewilligt. Die Entscheidung über die Verwertung des Fruchtgenussrecht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer 97.259 m2 großen Liegenschaft, auf der eine Bergbahnengesellschaft im Jahr 1966 einen Schiliftbetrieb aufgenommen hatte. 1971 wurde eine Schischaukel errichtet, 1990 eine Gondelbahn. Mit Dienstbarkeitsverträgen aus den Jahren 1981 und 1985 räumte der Rechtsvorgänger der Kläger der Bergbahnengesellschaft das Recht auf Benützung der Liegenschaft für Schiabfahrten, zur maschinellen Präparierung und z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Wurde vom Berufungsgericht auf die behauptete Nichtigkeit eingegangen und diese verneint, ist eine Wahrnehmung in dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981). 2. Im Übrigen betrifft die Entscheidung einen Einzelfall, bei dem sich das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersitzung von Schiabfahrten hält und ihm hiebei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist: Zur Ersitzung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dass ein Fruchtgenussrecht wenigstens der Ausübung nach mit dinglicher Wirkung übertragen werden kann (wobei das Recht des Überträgers eingetragen bleibt und das Recht nur mit Zustimmung des Überträgers und des Übernehmers gelöscht werden kann), entspricht der Judikatur (Hofmann in Rummel 3. Aufl, Rz 1 zu § 509 ABGB; zuletzt JBl 2001, 585). Eine solche Übertragung war Gegenstand des als Grundbuchsurkunde vorgelegten Vertrag... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 21. 8. 1990 von ihrer Nebenintervenientin zwei Grundstücke, die laut Vertrag und Grundbuchsstand satz- und lastenfrei waren. Die Beklagten sind Eigentümer eines benachbarten Grundstücks. Die Kläger begehrten das Urteil, 1. festgestellt werde, dass den Beklagten auch nicht in deren Eigenschaft als Eigentümer ihres (näher bezeichneten) Grundstücks eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts über die beiden (näher bezeichneten) Grundst... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger betreiben - als Ehegatten gemeinsam - seit 1970 den Campingplatz "B*****" in S*****. Die betreffende Liegenschaft gehörte der Mutter des Klägers Maria N*****, die mit diesem im Jahr 1970 übereinkam, dass er den Campingplatz bis zu ihrem Ableben unentgeltlich betreiben könne. Die Beklagte ist eine von mehreren Schwestern des Erstklägers. Ihr wurde mit Übergabsvertrag vom 30. 10. 1978 (ua) die betreffende Liegenschaft von der Mutter auf den Todesfall hin ü... mehr lesen...
Norm: ABGB §357ABGB §361ABGB §362ABGB §479ABGB §612
Rechtssatz: Der gewöhnlich als Personalservitut in Erscheinung tretende Fruchtgenuss kann auch als Grunddienstbarkeit bestellt, jedoch nur mit einer zeitlichen Begrenzung begründet und verbüchert werden; die zeitliche Beschränkung ist an den Wertungen des § 612 ABGB zu messen. Entscheidungstexte 1 Ob 125/01s Entscheidungstext OGH 29.... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, (die Verlassenschaft nach) Gustav P***** ist Miteigentümerin von 38/691 Anteilen an der benachbarten Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit der Wohnungseigentum verbunden ist an der Garage top 7 (BLN 8). Mit Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 7. April 2000 samt Ergänzungsvertrag vom gleichen Tag räumte die Verlassenschaft den Antragstellern als Eigentümern der Liegen... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 231 einer Katastralgemeinde im Salzburger Land mit dem Grundstück 585, auf dem eine Quelle entspringt. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 118 und 345 derselben Katastralgemeinde. Auf der Liegenschaft EZ 345 errichtete er eine Hütte, die mit Wasser aus einer auf dem Grundstück 585 entspringenden Quelle versorgt wird. Auf diesem Grundstück verlegte er eine zur Ableitung des Wassers erforderliche Wasserleitung. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §479
Rechtssatz: Umfänglich gleiche Dienstbarkeiten können sowohl als Realservitut wie auch als Personalservitut nebeneinander im Grundbuch eingetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 95/01h Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 95/01h Veröff: SZ 74/88 8 Ob 50/07x Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 50/07... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ 559, Stefan K***** ist Alleineigentümer der EZ 4, beide Grundbuch *****. Mit den vorliegenden Grundbuchsgesuch begehren die Antragsteller die Bewilligung folgender Grundbuchshandlungen: ob der EZ 4 Grundbuch ***** 1. die Teilung des Grundstücks 4557/1 landwirtschaftlich genutzt in selbst und das Trennstück 1 2. die Abschreibung des Trennstücks 1 aus dem Grundstück Nr 4557/1 unter Mitübertragung der Dienst... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben das Eintragungsbegehren abgewiesen. Um ihre
Gründe: zu verstehen, genügt der Hinweis, dass die fraglichen Dienstbarkeiten der S***** Aktiengesellschaft im vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag sowohl als Real- als auch Personalservituten eingeräumt wurden und die Aufsandungserklärung des Dienstbarkeitsbestellers (der S***** GmbH & Co KG) beide Einverleibungen deckt. Als Grunddienstbarkeiten wurden die Rechte zu TZ 1649/00 eingetragen; die Abweis... mehr lesen...