Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Maximilian F*****, wegen Regelung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Sabine F*****, vertreten durch MMag. Dr. Stefan Günther, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten dur... mehr lesen...
Begründung: Der nunmehr elfjährige L***** befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter C***** W*****. Der Vater war zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 275 EUR verpflichtet. Seit 8. 8. 2006 wurde L***** mit Zustimmung der Mutter in Unterhaltsangelegenheiten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis) als Jugendwohlfahrtsträger vertreten (§ 212 Abs 2 ABGB). Seit 1. 11. 2006 werden ihm Unterhaltsvorschüsse gewährt. Der Vater begehrte ... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige ist das Kind von Eileen und Marco P*****. Sie und ihre Eltern sind deutsche Staatsbürger. Mit Beschluss vom 25. 3. 2008 bewilligte das Erstgericht der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von 245 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2010. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Minderjährige mit ihrer Mutter in Österreich, wo die Mutter als Arbeitnehmerin beschäftigt und sozialversichert war. Der Vater lebte in... mehr lesen...
Begründung: Beide Minderjährigen und ihre Mutter Sabine G***** (vormals P*****) sind österreichische Staatsbürger, der Vater Sebastian P***** ist deutscher Staatsbürger. Die beiden Minderjährigen bezogen Unterhaltsvorschüsse zunächst nach § 4 Z 5 UVG und zuletzt nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG. Mit Eingabe vom 16. 7. 2008 beantragte das Jugendamt der Stadtgemeinde Villach seine Enthebung als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs 2 UVG, weil die beiden Minderjährigen mit ihrer Mutter nunmehr in... mehr lesen...
Norm: ABGB §213ABGB idFd KindNamRÄG 2013 §178ABGB idFd KindNamRÄG 2013 §204ABGB idFd KindNamRÄG 2013 §209
Rechtssatz: Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen. Entscheidungstexte 7 Ob 38/08a Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 38/08a Veröff: SZ 2008/53 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Philipp M*****, über den Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers (Amt für Jugend und Familie, Bezirk 11, 1110 Wien, Enkplatz 2), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als ... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der minderjährigen Camille beabsichtigen, die volljährige Nichte der Mutter zu adoptieren. Das Erstgericht bestellte ohne vorherige Einholung einer Einverständniserklärung die Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie) als Jugendwohlfahrtsträger zum Kollisionskurator für die Minderjährige zur Vertretung in diesem Adoptionsverfahren. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zul... mehr lesen...
Begründung: Der eheliche Vater der beiden Minderjährigen strebt an, die erwachsene, in der Türkei lebende geschiedene Schwester seiner Ehegattin als Wahlvater zu adoptieren. Das Erstgericht bestellte ohne vorherige Einholung einer Einverständniserklärung die Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie) als Jugendwohlfahrtsträger zum Kollisionskurator (§ 271 ABGB) für die beiden Minderjährigen zur Vertretung in diesem Adoptionsverfahren. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfah... mehr lesen...
Begründung: Die Großmutter Petrija S***** ist auf Grund von Beschlüssen des Erstgerichtes vom 24. 3. 1999 bzw 18. 7. 2003 für die minderjährigen Kinder Dominik und Vanessa obsorgeberechtigt. Sie und ihr Gatte, der Großvater der Kinder, beabsichtigen, ihre Enkelkinder zu adoptieren. Sie stellten daher den Antrag, das Amt für Jugend und Familie zum Kollisionskurator der Kinder zwecks Abschlusses eines Adoptionsvertrages zu bestellen. Mit Beschluss vom 22. 9. 2003 (ON 41) bestellte da... mehr lesen...
Begründung: Die leiblichen Eltern der beiden Pflegebefohlenen haben durch einen Adoptionsvertrag Darilmaz Y***** an Kindesstatt angenommen. Die Wahleltern und das Wahlkind beantragen die gerichtliche Bewilligung der Adoption. Das Erstgericht bestellte das Amt für Jugend und Familie zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB zur Vertretung der Pflegebefohlenen im Adoptionsverfahren mit der
Begründung: , die Eltern der Pflegebefohlenen könnten im Adoptionsverfahren die Interessen ihrer Kin... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte ohne Einholung einer vorherigen Einverständniserklärung das Wiener Amt für Jugend und Familie für den 12. Bezirk, Rechtsfürsorge, zum Kollisionskurator (§ 271 Abs 1 ABGB) für die beiden Minderjährigen, weil deren Eltern den mj Neffen der Mutter adoptieren wollen und im Adoptionsverfahren nicht gleichzeitig iSd § 180a Abs 2 ABGB auch die Interessen ihrer leiblichen Kinder wahrnehmen können. Das Erstgericht bestellte ohne Einholung einer vorher... mehr lesen...
Norm: ABGB §213ABGB §271ABGB §282
Rechtssatz: Die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes - hier des § 213 ABGB - voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugr... mehr lesen...
Norm: ABGB §212ABGB §213ABGB §271
Rechtssatz: Das Aufgabengebiet eines Kollisionskurators gemäß §271 ABGB ist keine "andere Angelegenheit" im Sinn des §212 Abs3 ABGB. Bedarf es nur einzelner Vertretungshandlungen liegt auch kein Fall der teilweisen Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB vor. Entscheidungstexte 8 Ob 144/03i Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund pflegschaftsgerichtlich genehmigten (ON 34) Vergleichs vom 28. 1. 1998 erhielt die Minderjährige einen Betrag von ATS 15.000 als Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Diese Summe wurde dem die Obsorge allein ausübenden Vater ausbezahlt, der bei seiner Vernehmung am 2. 10. 1998 (ON 44) angab, das Geld zur Bezahlung seiner dringendsten Schulden verwendet zu haben. Er beziehe derzeit Arbeitslosenunterstützung, werde aber für die Minderjährige ein Sparbuch anle... mehr lesen...
Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §212 Abs3ABGB §213ABGB idF KindRÄG 2001 §271
Rechtssatz: Keine Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator. Entscheidungstexte 5 Ob 100/03x Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 100/03x 7 Ob 7/04m Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 7/04m Auch ... mehr lesen...
Begründung: Die Obsorge für die mj Tina kommt der Mutter zu. Unterhaltssachwalter ist das Amt für Jugend und Familie. Die Mutter beantragte am 13. 12. 2002 die Bestellung eines Kollisionskurators, weil sie beabsichtige, ihrer Tochter Tina ihre Gemeindewohnung zu übergeben. Die Gemeinde habe angeregt, dass dafür ein Kollisionskurator bestellt werden solle. Das Erstgericht bestellte das Amt für Jugend und Familie zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB zur Vertretung der Interessen ... mehr lesen...
Begründung: Die ehelichen Eltern des Minderjährigen leben getrennt. Der Minderjährige und sein Vater sind indische Staatsangehörige, die Mutter stammt zwar gleichfalls aus Indien, ist jedoch österr. Staatsbürgerin. Die Familie lebte zunächst in Österreich. Die Mutter erteilte am 23. September 1996 niederschriftlich ihre Zustimmung zur Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 212 Abs 2 ABGB. Am 4. November 1996 verpflichtete sich der Vater vor dem Magistrat der Stadt Wien ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht übertrug mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. März 2000 die alleinige Obsorge für die beiden Kinder, deren eheliche Eltern getrennt leben, der Mutter und hat nun, soweit hier relevant, 1.) die am 21. März 2000 gemäß § 382a EO erlassene einstweilige Verfügung (Verpflichtung des Vaters zur Zahlung vorläufiger monatlicher Unterhaltsbeiträge von je 1.450 S für beide Kinder) gemäß § 399a EO dahin eingeschränkt, dass der derzeit einkommenslose Vater nur zu e... mehr lesen...
Begründung: Der am 9. 6. (das Datum "6. 9." im Verfahrenshilfeantrag ON 21 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) 1990 geborene mj. Raphael ist der eheliche Sohn der mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 30. 4. 1991, 1 C 22/91-8, geschiedenen Eheleute Lydia und Christian H*****. Die Obsorge kommt der Mutter zu. Seit deren zweiten Eheschließung trägt das Kind den Familiennamen P*****. Bereits seit 2. 1. 1991 ist der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Referat ... mehr lesen...
Norm: ABGB §213 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 213 ABGB IdF KindRÄG BGBl 1989/162 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102439 Dokumentnummer JJR_19960912_OGH0002_000ABG00213_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §213ABGB §269ABGB §274
Rechtssatz: Mangels einer Beschränkung des Wirkungsbereiches - wie zB auf die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches (§ 212 Abs 2 ABGB) - ist "Sachwalter" nach der Diktion des ABGB (vgl §§ 269, 274 ABGB) der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen schlechthin. Entscheidungstexte 4 Ob 1588/95 Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 1588/95 ... mehr lesen...
Begründung: Für die aufgrund ihrer außerehelichen Geburt unter Amtsvormundschaft gestandene Minderjährige wurde am 12. Juli 1979 ihre Mutter zur Vormünderin und am 16. Juli 1979 das „Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk“ zum besonderen Unterhaltssachwalter bestellt. Die Minderjährige hatte seinerzeit - gemeinsam mit ihrer Mutter - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des 10. Wiener Gemeindebezirkes, verlegte diesen Aufenthalt innerhalb von Wien mehrmals und hat diesen nunmehr ... mehr lesen...
Norm: ABGB §212ABGB §213
Rechtssatz: Zumindest in dem Fall, in welchem der gesetzliche Vertreter der Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht zustimmt oder keinen derartigen Antrag stellt, etwa wenn er selbst unterhaltspflichtig wird, hat gemäß § 213 ABGB das Gericht mangels einer dafür geeigneten Person den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen. Entscheidungstexte 1 Ob 647/92 Ents... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des am 27.Dezember 1985 geborenen Mädchens wurde am 27.November 1989 im Einvernehmen geschieden. Die Eltern vereinbarten im gerichtlichen Vergleich, daß künftig die Obsorge für das Kind allein der Mutter zukommen solle. Der Vater verpflichtete sich, für das Kind S 3.500,- im Monat an Unterhalt zu leisten. Diese Vereinbarung wurde vom Pflegschaftsgericht genehmigt. Auf Antrag der Mutter bewilligte das Pflegschaftsgericht auf den vom Vater zu leist... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse für ihre beiden Kinder nach § 7 Abs 1, § 19 Abs 1 UVG als unzulässig zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Rechtliche Beurteilung Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Rekursgerichte, daß die Bezirksverw... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgABGB §212 Abs2ABGB §213ABGB idF KindNamRÄG 2013 §208 Abs2UVG §9
Rechtssatz: Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Ab dem Zeitpunkt der Gewährung solcher Unterhaltsvorschüsse steht demgegenüber die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung hinsichtlich sämtlicher dem Minde... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 2.400 für die ***** Tochter K***** und von S 2.100 für den ***** Sohn S***** verpflichtet. Am 21.2.1991 beantragte die Mutter, die Unterhaltsbeiträge für K***** auf S 3.800 und für S***** auf S 4.200 zu erhöhen; der Unterhaltssachwalter trat diesem Antrag bei. Das Erstgericht wies diese Anträge mangels entsprechender Leistungsfähigkeit des Vaters ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der inzwischen vollj... mehr lesen...