Norm: ABGB §213ABGB §215 Abs1
Rechtssatz: Weder aus § 213 ABGB noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich ein Recht des Jugendwohlfahrtsträgers, die Bestellung einer dritten Person zum Sachwalter zu beantragen, auch nicht aus § 215 Abs 1 ABGB. Entscheidungstexte 7 Ob 599/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 599/91 Veröff: EvBl 1992/98 S 444 ... mehr lesen...