TE OGH 1992/7/7 4Ob534/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith, Dr.

Egermann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der

Pflegschaftssache der minderjährigen, Robert E*****, geboren *****

1976 und Gregor E*****, geboren ***** 1977, beide vertreten  durch

das Stadtjugendamt  Innsbruck        als        Unterhaltssachwalter,

infolge Revisionsrekurses der Mutter Christine E***** *****,

vertreten durch Dr.  Josef-Michael  Danler und Dr. Renate

Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 30. April 1992, GZ 2 b R 58/92-46, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18. März 1992, GZ 2 P 54/88-41, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse für ihre beiden Kinder nach § 7 Abs 1, § 19 Abs 1 UVG als unzulässig zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Rekursgerichte, daß die Bezirksverwaltungsbehörde (der Jugendwohlfahrtsträger) ab der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, zur Vertretung des Kindes in allen Unterhaltsangelegenheiten ausschließlich zuständig ist und die obsorgeberechtigte Mutter als sonstige gesetzliche Vertreterin in diesem Umfang kein Antrags- und Rekursrecht hat (1988: EFSlg 57.520, 57.521; 1989: EFSlg 60.518, 60.521; 1990: EFSlg 63.725 glgeb RS 49.103; bei Knoll, UVG, in ÖA

9. Lfg März 1989 Rz 11 zu § 9 UVG). Auch der Oberste Gerichtshof hat diesen Rechtssatz - zum Teil bezüglich der Legitimation in Fragen der Unterhaltserhöhung (EvBl 1982/53; ÖA 1987, 137) - mehrmals ausgesprochen.

Insoweit liegt also keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Revisionsrekurswerberin beruft sich jedoch auf eine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluß, welche sich aus ihrer Stellung als Zahlungsempfängerin ergeben soll. Dies hat nicht nur das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mehrmals (EFSlg 49.106; 51.910; ebenso das Landesgericht Innsbruck 2 b R 124, 125/90; s auch Knoll aaO), sondern zuletzt auch der Oberste Gerichtshof (8 Ob 641/91) ausgesprochen.

Ein Abweichen eines Gerichtes zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt ist (Art XLI Z 9 WGN 1989 iVm § 3 BG 1989/654) liegt zwar nicht vor, doch haben die angeführten Entscheidungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Mutter als Zahlungsempfängerin durch die Entscheidung über Unterhaltsvorschüsse beschwert ist, nicht Stellung genommen.

Mit der Stellung der Mutter als Zahlungsempfängerin ist nicht ihre Position als Empfangsberechtigte für künftige Unterhaltsvorschüsse gemeint, die sie mit ihrem Rekurs erst durchsetzen will; sie wäre ja sonst stets rekursberechtigt, was mit dem ausschließlichen Vertretungsrecht des Jugendwohlfahrtsträgers in solchen Belangen im Widerspruch stünde. Die erwähnte Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn die Mutter bereits empfangene Beträge zurückzahlen müßte (§ 22 UVG), ist sie doch in diesem Fall selbstverständlich persönlich beschwert; ein solches Betroffensein als Zahlungsempfängerin liegt aber hier nicht vor.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E30117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00534.92.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19920707_OGH0002_0040OB00534_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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