TE OGH 1996/7/9 4Ob2149/96z

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Jacqueline V*****, geboren am *****, der mj. Lilian *****, geboren am *****, und des mj. Gene V*****, geboren am *****, alle in Obsorge der Mutter Sabine D*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltsherabsetzung und Anpassung des Unterhaltsvorschusses, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17.April 1996, GZ 17 R 20/96d, 17 R 21/96a-137, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des mj. Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Diese Sachwalterschaft bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen und schließt Vertretungshandlungen des sonstigen gesetzlichen Vertreters im Unterhaltsbereich aus (EvBl 1992/114 = ÖA 1992, 62; ÖA 1992, 165; ÖA 1993, 114; EvBl 1994/67). Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte. Es kommt hier weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB iVm § 154a ABGB in Betracht, weil das Einschreiten des sonstigen gesetzlichen Vertreters die mit der zwingenden Sachwalterschaft nach dem UVG verfolgten Ziele vereiteln könnte (ÖA 1993, 114 mwN; Knoll, Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers aus der Perspektive des Unterhaltsvorschußgesetzes, RZ 1994, 202 [203]; s auch ders., Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz § 9 Rz 11).Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des mj. Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Diese Sachwalterschaft bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen und schließt Vertretungshandlungen des sonstigen gesetzlichen Vertreters im Unterhaltsbereich aus (EvBl 1992/114 = ÖA 1992, 62; ÖA 1992, 165; ÖA 1993, 114; EvBl 1994/67). Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte. Es kommt hier weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des Paragraph 212, Absatz 5, ABGB noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, ABGB in Verbindung mit Paragraph 154 a, ABGB in Betracht, weil das Einschreiten des sonstigen gesetzlichen Vertreters die mit der zwingenden Sachwalterschaft nach dem UVG verfolgten Ziele vereiteln könnte (ÖA 1993, 114 mwN; Knoll, Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers aus der Perspektive des Unterhaltsvorschußgesetzes, RZ 1994, 202 [203]; s auch ders., Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz Paragraph 9, Rz 11).

Gegen § 9 Abs 2 UVG bestehen keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (ÖA 1992, 165). In der genannten Bestimmung kann keine Verletzung des durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter und auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden.Gegen Paragraph 9, Absatz 2, UVG bestehen keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (ÖA 1992, 165). In der genannten Bestimmung kann keine Verletzung des durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter und auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02149.96Z.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19960709_OGH0002_0040OB02149_96Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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