RS OGH 1993/4/20 1Ob647/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §212
ABGB §213

Rechtssatz

Zumindest in dem Fall, in welchem der gesetzliche Vertreter der Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht zustimmt oder keinen derartigen Antrag stellt, etwa wenn er selbst unterhaltspflichtig wird, hat gemäß § 213 ABGB das Gericht mangels einer dafür geeigneten Person den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049050

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00647_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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