Norm: ABGB §1497 IIIZPO §235 D
Rechtssatz: Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht und steht auch keine Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO dar. Entscheidungstexte 8 Ob 135/03s Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 135/03s 10 Ob 63/... mehr lesen...
Norm: ABGB §164b Satz2ABGB §1497 Satz1 IVG
Rechtssatz: § 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfrist des §164b ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes. Entscheidungstexte 6 Ob 6/04g Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 6/04g E... mehr lesen...