RS OGH 2025/12/16 8Ob135/03s; 10Ob63/08z; 1Ob240/08p; 10Ob10/10h; 7Ob156/10g; 8Ob6/10f; 4Ob104/11i;

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Rechtssatz

Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht und stellt auch keine Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO dar.Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht und stellt auch keine Klagsänderung im Sinn des Paragraph 235, ZPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118623

Im RIS seit

27.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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