Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht und stellt auch keine Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO dar.Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht und stellt auch keine Klagsänderung im Sinn des Paragraph 235, ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118623Im RIS seit
27.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026