Entscheidungen zu § 1438 ABGB

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vfgh Beschluss 2022/4/29 G80/2022 ua, A9/2022

Mit der vorliegenden, selbstverfassten Eingabe vom 4. März 2022 erhebt die Einschreiterin der Sache nach eine Klage gegen den Bund gemäß Art137 B-VG sowie einen Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, der Zivilprozessordnung sowie des Außerstreitgesetzes wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Mit Verfügung vom 10. März 2022 – zugestellt am 12. März 2022 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für die ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 29.04.2022

RS Vfgh 2022/4/29 G80/2022 ua, A9/2022

Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art137, Art140 Abs1 Z1 litdABGBZPOAußStrGVfGG §7 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie eines Individualantrags mangels Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter
Rechtssatz: Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlich... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 29.04.2022

RS Vfgh 1987/11/26 A12/87

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / BescheidVfGG §41BAO §215 Abs2BAO §239 Abs1BAO §276BAO §311ABGB §1438 und §1441
Leitsatz: Klage gegen die Republik Österreich wegen eines Betrages aus einer amtswegigen Aufrechnung des Lohnsteuerguthabens gegen die aushaftende Gerichtsgebührenschuld durch das Finanzamt; gem. §239 Abs1 BAO kann die Rückzahlung von (Steuer-)Guthaben ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 26.11.1987

TE Vfgh Beschluss 1987/11/26 A12/87

Begründung: I. 1. Der - derzeit in Haft befindliche - Einschreiter beantragte beim Finanzamt Mistelbach die Durchführung des Lohnsteuerausgleiches für das Jahr 1986. Das Finanzamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 3. März 1987 fest, daß die Berechnung des Jahresausgleiches für 1986 ein Guthaben von S 902,-- ergeben hätte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß dieses Guthaben auf das Konto der Einbringungsstelle beim OLG 1016 Wien überwiesen werden würde. Diese hatte zuvor mit ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 26.11.1987

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