TE Vfgh Beschluss 2025/11/28 E3428/2025 ua, G169/2025 ua

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Veröffentlicht am 28.11.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art144
KO
ZPO
Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG
ABGB
StGB
VfGG §7 Abs2, §35
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen sowie eines Parteiantrags mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der "KO", der ZPO, des AVRAG, des ABGB und des StGB wegen Verfassungswidrigkeit wird zurückgewiesen.
III.römisch drei.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter ist Kläger in vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem Oberlandesgericht Graz geführten zivilrechtlichen bzw zivilverfahrensrechtlichen Verfahren. Der Einschreiter begehrte mit dem am 13. Jänner 2025 eingebrachten Antrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs.1 Z1 lita bis f, Z2 und Z3 ZPO zur Erhebung einer "Schadenersatzklage" gegen näher bezeichnete Personen. 1. Der Einschreiter ist Kläger in vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem Oberlandesgericht Graz geführten zivilrechtlichen bzw zivilverfahrensrechtlichen Verfahren. Der Einschreiter begehrte mit dem am 13. Jänner 2025 eingebrachten Antrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Absatz eins, Z1 lita bis f, Z2 und Z3 ZPO zur Erhebung einer "Schadenersatzklage" gegen näher bezeichnete Personen.

1.1. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters mit Beschluss vom 4. April 2025, 21 Nc 1/25t, unter Hinweis darauf ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos und mutwillig zu betrachten sei.

1.2. Dem dagegen vom Einschreiter erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 17. Juli 2025, 6 R 41/25h, keine Folge. Das Oberlandesgericht Graz sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

1.3. Der Einschreiter brachte am 12. August 2025 einen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein. Unter einem wurde ein mit 17. August 2025 datierter Verfahrenshilfeantrag an den Obersten Gerichtshof gerichtet, dies verbunden mit einem inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurs vom 12. August 2025, der vom Obersten Gerichtshof an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übermittelt wurde.

1.4. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den außerordentlichen Revisionsrekurs vom 12. August 2025 mit Beschluss vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, zurück. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies unter einem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 17. August 2025 ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die Verfahrenshilfe werde zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses beantragt, welcher jedenfalls unzulässig und aus diesem Grunde zurückgewiesen worden sei. Da die Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos anzusehen sei, sei der Verfahrenshilfeantrag ohne nähere Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters abzuweisen.

1.5. Gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, richtete sich der Rekurs des Einschreiters mit den erschließbaren Anträgen auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses und zur "Zulassung" des außerordentlichen Revisionsrekurses.

1.6. Das Oberlandesgericht Graz gab dem Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, mit Beschluss vom 22. Oktober 2025, 6 R 67/25g, keine Folge. Das Erstgericht habe den vom Einschreiter eingebrachten Revisionsrekurs zutreffend zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. Juli 2025, 6 R 41/25h, ohne Rechtsirrtum als aussichtslos betrachtet.

2. Die vom Einschreiter erhobene, selbstverfasste Beschwerde richtet sich "gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2025 (GZ6 R 67/25g) […] [und] vom 17. Juli 2025 (GZ6 R 41/25h) sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025 (GZ21 Nc 1/25t)", und damit gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN).Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411 aus 2008,, 18.666 aus 2009, mwN).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

3. Ein vom Einschreiter anlässlich des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. Oktober 2025, 6 R 67/25g, gestellter (selbstverfasster) (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der "KO", des ABGB, der ZPO, des AVRAG und des StGB wegen Verfassungswidrigkeit ist unzulässig:

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015). Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz vergleiche VfSlg 20.001 aus 2015,; VfGH 25.2.2016, G659/2015).

Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. Oktober 2025, 6 R 67/25g, sprach das Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz über den Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor (vgl VfGH 12.06.2020, G205/2020; 22.6.2021, G77/2021; 13.12.2023, G249/2023). Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. Oktober 2025, 6 R 67/25g, sprach das Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz über den Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor vergleiche VfGH 12.06.2020, G205/2020; 22.6.2021, G77/2021; 13.12.2023, G249/2023).

Dem Einschreiter fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). 4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Beschwerderecht, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, Gerichtsakt, Oberlandesgericht, Landesgericht, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E3428.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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