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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen sowie eines Parteiantrags mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedene RechtssacheSpruch
Begründung
Begründung
1. Der Einschreiter ist Kläger in vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem Oberlandesgericht Graz geführten zivilrechtlichen bzw zivilverfahrensrechtlichen Verfahren. Der Einschreiter begehrte mit dem am 13. Jänner 2025 eingebrachten Antrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs.1 Z1 lita bis f, Z2 und Z3 ZPO zur Erhebung einer "Schadenersatzklage" gegen näher bezeichnete Personen. 1. Der Einschreiter ist Kläger in vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und dem Oberlandesgericht Graz geführten zivilrechtlichen bzw zivilverfahrensrechtlichen Verfahren. Der Einschreiter begehrte mit dem am 13. Jänner 2025 eingebrachten Antrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Absatz eins, Z1 lita bis f, Z2 und Z3 ZPO zur Erhebung einer "Schadenersatzklage" gegen näher bezeichnete Personen.
1.1. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters mit Beschluss vom 4. April 2025, 21 Nc 1/25t, unter Hinweis darauf ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos und mutwillig zu betrachten sei.
1.2. Dem dagegen vom Einschreiter erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 17. Juli 2025, 6 R 41/25h, keine Folge. Das Oberlandesgericht Graz sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
1.3. Der Einschreiter brachte am 12. August 2025 einen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein. Unter einem wurde ein mit 17. August 2025 datierter Verfahrenshilfeantrag an den Obersten Gerichtshof gerichtet, dies verbunden mit einem inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurs vom 12. August 2025, der vom Obersten Gerichtshof an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übermittelt wurde.
1.4. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den außerordentlichen Revisionsrekurs vom 12. August 2025 mit Beschluss vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, zurück. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies unter einem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 17. August 2025 ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die Verfahrenshilfe werde zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses beantragt, welcher jedenfalls unzulässig und aus diesem Grunde zurückgewiesen worden sei. Da die Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos anzusehen sei, sei der Verfahrenshilfeantrag ohne nähere Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters abzuweisen.
1.5. Gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, richtete sich der Rekurs des Einschreiters mit den erschließbaren Anträgen auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses und zur "Zulassung" des außerordentlichen Revisionsrekurses.
1.6. Das Oberlandesgericht Graz gab dem Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, mit Beschluss vom 22. Oktober 2025, 6 R 67/25g, keine Folge. Das Erstgericht habe den vom Einschreiter eingebrachten Revisionsrekurs zutreffend zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. Juli 2025, 6 R 41/25h, ohne Rechtsirrtum als aussichtslos betrachtet.
2. Die vom Einschreiter erhobene, selbstverfasste Beschwerde richtet sich "gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2025 (GZ6 R 67/25g) […] [und] vom 17. Juli 2025 (GZ6 R 41/25h) sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025 (GZ21 Nc 1/25t)", und damit gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN).Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411 aus 2008,, 18.666 aus 2009, mwN).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3. Ein vom Einschreiter anlässlich des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. Oktober 2025, 6 R 67/25g, gestellter (selbstverfasster) (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der "KO", des ABGB, der ZPO, des AVRAG und des StGB wegen Verfassungswidrigkeit ist unzulässig:
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015). Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz vergleiche VfSlg 20.001 aus 2015,; VfGH 25.2.2016, G659/2015).
Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. Oktober 2025, 6 R 67/25g, sprach das Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz über den Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor (vgl VfGH 12.06.2020, G205/2020; 22.6.2021, G77/2021; 13.12.2023, G249/2023). Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. Oktober 2025, 6 R 67/25g, sprach das Oberlandesgericht Graz in zweiter Instanz über den Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2025, 21 Nc 1/25t, ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor vergleiche VfGH 12.06.2020, G205/2020; 22.6.2021, G77/2021; 13.12.2023, G249/2023).
Dem Einschreiter fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). 4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Beschwerderecht, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, Gerichtsakt, Oberlandesgericht, Landesgericht, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3428.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026