Norm: ABGB §1041 A1ABGB §§1293 ffABGB §§1431 ff AABGB §1452
Rechtssatz: Wer aufgrund einer Ersitzung Rechte verliert, hat keinen Bereicherungsanspruch oder Verwendungsanspruch gegen den Ersitzenden. Dem Schutzzweck der Rechtsvorschriften über die Ersitzung entspricht es, gegen den Ersitzenden auch einen allfälligen Schadenersatzanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des ehemaligen Eigentümers g... mehr lesen...
Norm: ABGB §932 Abs4ABGB §1431
Rechtssatz: Auch bei einer bereits beendeten Reiseveranstaltung kann (neben Preisminderung) Wandlung begehrt werden, sofern der Reisemangel nicht bloß geringfügig iSd § 932 Abs. 4 ABGB ist; bei der weitestgehenden möglichen Rückabwicklung des Reisevertrages stehen sich die Kondiktionsansprüche des Reisenden auf Rückforderung des bezahlten Reisepreises und des Reiseveranstalters auf Abgeltung der vom Reisenden tats... mehr lesen...