Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Wer aufgrund einer Ersitzung Rechte verliert, hat keinen Bereicherungsanspruch oder Verwendungsanspruch gegen den Ersitzenden. Dem Schutzzweck der Rechtsvorschriften über die Ersitzung entspricht es, gegen den Ersitzenden auch einen allfälligen Schadenersatzanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des ehemaligen Eigentümers gegen Dritte wird durch die Ersitzung aber nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122541Im RIS seit
08.11.2007Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011