RS OGH 2007/10/9 10Ob44/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2007
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Norm

ABGB §1041 A1
ABGB §§1293 ff
ABGB §§1431 ff A
ABGB §1452

Rechtssatz

Wer aufgrund einer Ersitzung Rechte verliert, hat keinen Bereicherungsanspruch oder Verwendungsanspruch gegen den Ersitzenden. Dem Schutzzweck der Rechtsvorschriften über die Ersitzung entspricht es, gegen den Ersitzenden auch einen allfälligen Schadenersatzanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des ehemaligen Eigentümers gegen Dritte wird durch die Ersitzung aber nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122541

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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