Norm: ABGB §140 Ba
Rechtssatz: Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist nach der Tabelle 1 bm der ExMinVO unter Berücksichtigung der Anzahl sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen zu ermitteln, das Unterhaltsexistenzminimum des Vaters hingegen nach der Tabelle 2 bm, 1. Spalte (= 0 Unterhaltsberechtigte). Den Unterhaltsberechtigten steht die Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Bedeckung ihrer Unterhaltsansprüche zur Verfügu... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdKO §193KO §196 Abs1UVG §7 Abs1UVG §19UVG §20
Rechtssatz: Auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes sind die diesem entsprechenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Unterhaltsberechtigten sind aber nicht auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu beschränken. Entscheidungstexte ... mehr lesen...