Begründung: Der Vater war zuletzt aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichts vom 4. 4. 2008, GZ 2 P 40/06m-U23, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 50 EUR für den Minderjährigen verpflichtet. Bemessungsgrundlage war der Notstandshilfebezug des Vaters von täglich 24,91 EUR inklusive zweier Familienzuschläge. Das Erstgericht erhöhte den Unterhalt ab 1. 6. 2010 auf 237 EUR monatlich und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Minderjährigen unbekämpft ab.... mehr lesen...
Begründung: Im vorliegenden Unterhaltserhöhungsverfahren verpflichtete das Erstgericht den Vater auf Antrag seiner minderjährigen, anwaltlich vertretenen Kinder unter anderem, einen „Prozesskostenvorschuss“ in Höhe von 3.000 EUR auf das Konto der Antragstellervertreterin zu erlegen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts (insoweit) im antragsabweisenden Sinn ab, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zu... mehr lesen...
Begründung: Die am 9. März 1995 geborene J***** ist die Tochter von Mag. M***** und H*****. Mit Beschluss vom 3. September 2005 (ON U 5) hat das Erstgericht den Vater H***** ab 1. April 2005 zu einem monatlichen Geldunterhalt von 500 EUR verpflichtet. Am 21. April 2009 beantragte das durch seine Mutter vertretene Kind, die monatlichen Unterhaltsleistungen zu erhöhen (ON U 6); am 30. Juni 2009 wurde der Antrag dahin präzisiert, dass ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 650 EUR ab 1.... mehr lesen...
Begründung: Der unterhaltspflichtige Vater ist, ausgehend von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage für das Jahr 2008 in Höhe von 10.229,11 EUR, zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 832,50 EUR an die Antragstellerin, seine Tochter, verpflichtet. Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, verpflichtete das Erstgericht den Vater, an Sonderbedarf für Kosten einer Zahnregulierung, von ICP-Schuhen und eines Rollstuhls insgesamt 2.737,25 EUR zu bezahlen. Es wi... mehr lesen...
Begründung: Der außerehelich geborenen Minderjährigen wurden von ihrem am 17. 4. 1999 verstorbenen Vater Anteile an einem österreichischen Investmentfonds vermacht, die sich in Verwahrung einer österreichischen Bank befinden. Die letztwillige Verfügung enthielt folgende Anordnung: „Meiner ae. Tochter, der mj. V***** P*****, vermache ich zur Pflichtteilsentfertigung von den in meinem Wertpapierdepot bei dem Bankhaus […] in Wien verwahrten Wertpapieren, und zwar von den Anteilen an de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile waren miteinander verheiratet. Anlässlich der Eheschließung 1993 hatten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin ihren Beruf aufgebe und sich nur der Familie widme. Sie führte während aufrechter Haushaltsgemeinschaft den Haushalt. Die Ehe der Streitteile ist seit 2007 rechtskräftig geschieden. Das Alleinverschulden trifft den Beklagten. Die häusliche Gemeinschaft der Parteien war bereits seit 7. 4. 2004 aufgehoben, als der Beklagte von der Gend... mehr lesen...
Begründung: Der Vater ist außer für Denisa noch für zwei am 8. 12. 2001 und am 8. 5. 1999 geborene Kinder gesetzlich sorgepflichtig und weiters teilweise für seine Ehegattin, die als Reinigungskraft ein Durchschnittsnettoeinkommen von 788 EUR monatlich bezieht. Der Vater hatte im Beobachtungszeitraum folgendes Einkommen: monatliches Durchschnitts- steuerpflichtige nettoeinkommen Bezüge 2005 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kinder - J***** ist mittlerweile volljährig - lebten in gemeinsamer Obsorge ihrer Mutter und ihres Vaters. Sie halten sich überwiegend bei der Mutter auf. Aufgrund des am 1. 12. 2004 vor dem Erstgericht abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleichs war der Vater seit 1. 1. 2005 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 730 EUR je Kind verpflichtet. Am 28. 7. 2009 beantragten die von ihrer Mutter vertretenen Kinder zuletzt die Erhöhung des vom Vater je Kind zu leistende... mehr lesen...
Begründung: Mit seinem am 29. Oktober 2007 eingelangten Antrag begehrte der (damals unvertretene) Antragsteller, den Antragsgegner (seinen Vater) rückwirkend ab 1. Mai 2007 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 510 EUR zu verpflichten. Er habe ab dem Wintersemester 2007 an der Technischen Universität Graz das Bachelorstudium Maschinenbau begonnen und sei deshalb nicht selbsterhaltungsfähig. Im Rahmen der Tagsatzung vom 13. Dezember 2007 einigten sich die Parteien „vorerst" au... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die 1997 und 1999 geborenen Kinder ab 1. 1. 2008 auf 418 EUR bzw 352 EUR. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage bezog es zusätzlich zu dem jährlichen Nettoeinkommen von 18.400 EUR, das der Vater als Lehrer im Jahr 2008 erzielte, eine fiktive jährliche Nettorendite von rund 8.000 EUR ein, die der Vater bei konservativer Veranlagung aus einem ererbten Vermögen von mindestens 204.000 EUR (das er ... mehr lesen...
Begründung: Der am 9. 11. 1992 geborene minderjährige Lukas Karim L***** ist nach der Aktenlage das Kind des Ammar C***** und der am 29. 5. 1998 verstorbenen Karin L*****. Der Minderjährige wird von den mütterlichen Großeltern betreut. Er besuchte im Schuljahr 2008/09 die Mittelschule und bezieht eine Waisenpension von 437,52 EUR netto monatlich inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Der Vater ist aufgrund eines vor dem Jugendwohlfahrtsträger am 28. 12. 1992 abgeschlossenen Verglei... mehr lesen...
Begründung: Die siebzehnjährige Minderjährige, die bei ihrer Mutter wohnt, hat die Hauptschule abgeschlossen. Im Februar 2008 brach sie den Besuch eines BORG (ua wegen einer Mathematikschwäche) ab. Nach über 20 erfolglosen Bewerbungen um eine Lehrstelle in verschiedenen Branchen, darunter auch zwei Gastronomiebetrieben, ist die Minderjährige nunmehr in einer privaten Tourismusschule mit dreijähriger Ausbildungszeit ab dem Schuljahr 2008/2009 angemeldet. Die dortige Ausbildung vermit... mehr lesen...
Begründung: Ulrike R***** ist die Mutter des am 2. 3. 1996 geborenen Ralf T*****, der bei seinem Vater Rudolf T***** lebt, welchem auch die Obsorge zur Gänze übertragen wurde. Die Mutter geht keiner Beschäftigung nach. Sie ist verheiratet und hat ein weiteres Kind im Alter von sieben Jahren. Ihr Ehemann ist berufstätig. Die Bezirkshauptmannschaft L***** als Jugendwohlfahrtsträger stellte am 19. 12. 2008 den Antrag, die Mutter Ulrike R***** mit Wirkung vom 1. 7. 2008 zu einem monatli... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährigen entstammen der geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Alle Beteiligten sind deutsche Staatsbürger. Nach der Scheidung lebten die Kinder zunächst im Haushalt des Vaters in Deutschland. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 10. Jänner 2007 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Minderjährigen übertragen. Die elterliche Obsorge steht beiden Eltern zu. Seit 8. April 2007 leben die Kinder im Haushalt der Mutter. Mit am 18. Juni 2007 beim Ers... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist der Vater der drei minderjährigen Antragsteller. Die Ehe der Eltern ist geschieden, die Kinder leben bei der Mutter. Strittig ist die Bemessungsgrundlage für den vom Vater zu leistenden Unterhalt. Der Vater bezieht Einkünfte aus der (teils gewerblichen) Vermietung und Verpachtung von Immobilien, aus einem Taxigewerbe, aus Maklergeschäften und aus unselbstständiger Tätigkeit. Er hat beträchtliche Schulden in Form von endfälligen Fremdwährungskredit... mehr lesen...
Begründung: Die am 31. 12. 1986 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie ist Studentin und lebt in einer eigenen Wohnung. Sie verdient durch Nachhilfeunterricht durchschnittlich EUR 65 pro Monat, sonst ist sie einkommenslos. Die Kosten der Wohnung betragen insgesamt monatlich EUR 827 (inklusive Heizung, Wasser, Rundfunkgebühren, Telefon, Versicherung und Internet). Weiters bestreitet sie monatliche Ausgaben von EUR 70 für Benzinbeteiligung, EUR 50 für öffentl... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig: Das Rekursgericht hat die Zulassung des (ordentlichen) Revisionsrekurses über Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) des Antragstellers damit begründet, es fehle ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 22. 4. 2003, GZ 4 C 121/02t gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG das Alleinverschulden des Beklagten (dort Kläger) an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. In dem von der Klägerin noch während der Ehe zu 4 C 80/02p des Bezirksgerichtes Melk angestrengten Unterhaltsverfahren hatte sich der Beklagte am 23. 10. 2002 vergleichsweise zu monatlichen Unterhaltsza... mehr lesen...
Norm: Haager UnterhaltsvollstreckungsübereinkommenEuGVVOABGB §140 Abs2GEG §2 Abs2
Rechtssatz: 1. Die allfällige Anerkennung einer im Jahre 1999 in Ungarn abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung in Österreich ist nicht nach der EuGVVO zu beurteilen, weil die EuGVVO vom Grundsatz der Nichtrückwirkung ausgeht. Die EuGVVO ist nämlich erst am 01.03.2002 in Kraft getreten bzw. hat zwischen Österreich und Ungarn überhaupt erst ab dem 01.05.2004 Geltung... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern A***** M***** Z***** und S***** Z***** wurde mit Urteil des Stadtgerichtes Sopron vom 15.09.1999, GZ: P.20.411/1999/5, geschieden (vgl bei ON 1). Anlässlich der Scheidung haben die Eltern vereinbart, dass die Ehewohnung (eine Eigentumswohnung) von der Mutter übernommen wird und das Kind nach der Scheidung bei der Mutter untergebracht wird. Der Vater verpflichtete sich, für den mj. A***** Z***** ab 01.05.2007 einen monatlichen Unterhalt von ATS 1.500,... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen im Jahr 1993 die Ehe, der die Kinder Alexander geboren am 31. 10. 1994 und Niklas geboren am 9. 9. 1996 entstammen. Nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubs und eines unbezahlten weiteren Karenzjahres begann die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) cirka Mitte des Jahres 1999 wieder beim Finanzamt F*****, sie ist pragmatisierte Beamtin, zu arbeiten. Sie verdient monatlich inklusive Sonderzahlungen EUR 991 netto. Der Beklagte und ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur mehr Beklagter) erachtet den Revisionsrekurs entgegen dem betreffenden Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig, weil die "aktuelle" Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkinderzuschlag, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, Einkommen des beziehenden Elternteiles seien, unrichtig sei. Weiters bestehe keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen,... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Ehegatten. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Ehe entsprossen drei zwischen 1996 und 2002 geborene Kinder. Diese werden im Haushalt der Klägerin und gefährdeten Partei (im Folgenden nur: Klägerin) betreut. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur: Beklagter) verdient als teilzeitbeschäftigter Diplomkrankenpfleger (30 Wochenstunden) - inklusive Sonderzahlungen - monatlich 1.353,50 EUR netto. Außerdem erhält er seit Sep... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2ABGB §140 Abs2 BbABGB §140 Abs2 BdEheG §66FamLAG §9FamLAG §9a Abs1FamLAG §9bFamLAG §9cFamLAG §12a
Rechtssatz: Der Mehrkindzuschlag ist ein Bestandteil der Familienbeihilfe; er teilt deshalb deren rechtliches Schicksal. Er ist somit, soweit er nicht der steuerlichen Entlastung des für Kinder geldunterhaltspflichtigen Elternteils dient, kein frei verfügbares Einkommen des betreuungspflichtigen Elternteils und bei der Ermittlung... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2ABGB §140 Abs2 BbABGB §140 Abs2 BdEheG §66FamLAG §12a
Rechtssatz: Der Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern dient, ist seinem rechtlichen Wesen nach kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in seinem Haushalt betreut; er ist vielmehr Betreuungshilfe für die mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbundenen Las... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 28. 8. 2002 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Dieser Ehe entsprossen drei Kinder: Björn, geboren am 28. 12. 1991, Lene, geboren am 6. 11. 1984 und Jan, geboren am 8. 10. 1982. Die Kinder werden im Haushalt der Klägerin betreut. Der Beklagte verließ die eheliche Wohnung in einem Einfamilienhaus im Jänner 2002. Der Beklagte ist "auf Grund eines Schenkungsvertrages außerbücherlicher Eigentümer" dieser Lie... mehr lesen...
Begründung: Die am 21. 02. 1986 geborene Marie-Therese D***** entstammt wie ihre am 09. 11. 1990 geborene Schwester Sophie-Charlotte der am 05. 12. 1983 geschlossenen Ehe ihrer Eltern Hans D***** und Berta D*****. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern ist seit Mai 2001 durch Wegzug des Vaters aus der Wohnung der Familie in G***** aufgehoben, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Bis einschließlich Dezember 2002 bezahlte der Vater für seine beiden Töchter einen monatlichen Gel... mehr lesen...
Begründung: Die am *****1983 geborene Klägerin begehrt mit ihrer am 22. 4. 2002 eingebrachten Klage von ihrer Mutter, der Beklagten, die Zahlung von EUR 18.603,51 sA an rückständigem Unterhalt sowie von EUR 363,36 monatlich ab Mai 2002 an laufendem Unterhalt. Sie brachte vor, bereits im Alter von 14 Jahren von der Beklagten zum Zweck eines Schulbesuches ohne ausreichende Beaufsichtigung von Wien nach Graz geschickt worden zu sein, wo die Beklagte ihren Unterhaltsverpflichtungen nu... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der beiden Minderjährigen leben seit 1994 getrennt. Die Kinder blieben bei der Mutter, der mit Beschluss vom 30. 10. 1997 auch die Obsorge zuerkannt wurde. Mit Beschluss vom 12. 9. 1997 wurde erstmals der vom Vater für die Kinder zu leistende Unterhalt gerichtlich festgesetzt. Er wurde verpflichtet, für Arthur vom 1. 5. 1994 bis 31. 3. 1997 6.000 S und ab 1. 4. 1997 7.000 S monatlich und für Melinda vom 1. 5. 1994 bis 31. 3. 1997 4.000 S und ab 1. 4. 1997 5.00... mehr lesen...
Begründung: Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich der ab 1. 9. 2002 zugesprochene monatliche Unterhaltsbetrag von 1.181,46 EUR und eine weitere Unterhaltsleistung für die Vergangenheit (1. 7. 1999 bis 31. 3. 2002) von insgesamt 3.003,25 EUR. Insoweit hat das Berufungsgericht die E... mehr lesen...