Begründung: Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB idF BGBl. 25/1995, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird, und des §139 Abs3 ABGB idF BGBl. 25/1995, wonach mangels einer Bestimmung des Familiennamens der Kinder durch die Eltern das Kind den Namens des Vaters erhält. In eventu begehrt die Antrags... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragABGB §93 Abs1ABGB §139 Abs3
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der subsidiären
Festlegung des Namens des Mannes als gemeinsamer Familienname bei
Eheschließung bzw als Kindesname mangels Einigung der Ehepartner;
keine Legitimation der Antragstellerin mangels unmittelbar
bevorstehender Eheschließung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. §93 ABGB idF des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. 25/1995, bestimmt hinsichtlich des Familiennamens der Ehegatten folgendes: "§93. (1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangEMRK Art8ABGB §93ABGB §139 Abs3 idF NamensrechtsänderungsGABGB §154
Leitsatz: Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Ersatzregelung
über den Kindesnamen bei Nichteinigung der verheirateten,
unterschiedliche Familiennamen führenden Eltern; keine Zumu... mehr lesen...