TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 G251/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §93 Abs1
ABGB §139 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986
  1. ABGB § 139 heute
  2. ABGB § 139 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 139 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 139 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der subsidiären Festlegung des Namens des Mannes als gemeinsamer Familienname bei Eheschließung bzw als Kindesname mangels Einigung der Ehepartner; keine Legitimation der Antragstellerin mangels unmittelbar bevorstehender Eheschließung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB idF BGBl. 25/1995, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird, und des §139 Abs3 ABGB idF BGBl. 25/1995, wonach mangels einer Bestimmung des Familiennamens der Kinder durch die Eltern das Kind den Namens des Vaters erhält. In eventu begehrt die Antragstellerin, die §§93 und 139 ABGB zur Gänze aufzuheben. Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995,, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird, und des §139 Abs3 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995,, wonach mangels einer Bestimmung des Familiennamens der Kinder durch die Eltern das Kind den Namens des Vaters erhält. In eventu begehrt die Antragstellerin, die §§93 und 139 ABGB zur Gänze aufzuheben.

Sie führt aus, sie sei österreichische Staatsbürgerin im heirats- und gebärfähigen Alter und nach der Rechtslage nicht imstande, ohne die Zustimmung ihres Verlobten bei einer Eheschließung ihren Geburtsnamen zum gemeinsamen Familiennamen zu machen und für ihre Kinder zu bewahren. Was ihren zukünftigen Ehemann betreffe, so habe sie ihre Wahl bereits getroffen, ihr Verlobter weigere sich aber, ihren Namen als gemeinsamen Familiennamen für beide und für ihre etwaigen Nachkommen festzulegen. Die Antragstellerin führt dann im weiteren aus, §93 ABGB verstoße gegen den Gleichheitssatz, gegen Art12 und gegen Art8 MRK. Ähnliche Bedenken träfen §139 Abs3 ABGB.

Der Antrag ist unzulässig. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, erfordert ein Individualantrag iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG - abgesehen von anderen Voraussetzungen - einen Eingriff in die Rechtssphäre einer Person, der ihre rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Schon im Beschluß VfSlg. 8448/1978 hat der Verfassungsgerichtshof daher einen auf Aufhebung der Absätze 2 und 3 des §93 ABGB (idF BGBl. 412/1975) gerichteten Antrag ua. mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß "im Antrag die Absicht der Eheschließung bloß allgemein behauptet, nicht aber konkret durch den Hinweis auf ein bestelltes Aufgebot ... nachgewiesen wird". Der Antrag ist unzulässig. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, erfordert ein Individualantrag iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG - abgesehen von anderen Voraussetzungen - einen Eingriff in die Rechtssphäre einer Person, der ihre rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Schon im Beschluß VfSlg. 8448/1978 hat der Verfassungsgerichtshof daher einen auf Aufhebung der Absätze 2 und 3 des §93 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,) gerichteten Antrag ua. mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß "im Antrag die Absicht der Eheschließung bloß allgemein behauptet, nicht aber konkret durch den Hinweis auf ein bestelltes Aufgebot ... nachgewiesen wird".

Der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung und dem Bestehen eines Verlöbnisses; er erweist sich daher im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung als unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes, BGBl. 60/1983, ein förmliches Aufgebot nicht mehr vorgesehen ist (vgl. die Aufhebung des §16 EheG durch ArtII Z1 des Bundesgesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. 566/1983); es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die Tatsache der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf andere Weise konkret darzutun (VfSlg. 13631/1993 zu §93 Abs1 ABGB idF BGBl. 97/1986). Die bloße Behauptung, sie habe die Wahl ihres zukünftigen Ehegatten bereits getroffen, reicht dafür nicht aus. Der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung und dem Bestehen eines Verlöbnisses; er erweist sich daher im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung als unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt 60 aus 1983,, ein förmliches Aufgebot nicht mehr vorgesehen ist vergleiche die Aufhebung des §16 EheG durch ArtII Z1 des Bundesgesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, Bundesgesetzblatt 566 aus 1983,); es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die Tatsache der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf andere Weise konkret darzutun (VfSlg. 13631/1993 zu §93 Abs1 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 97 aus 1986,). Die bloße Behauptung, sie habe die Wahl ihres zukünftigen Ehegatten bereits getroffen, reicht dafür nicht aus.

Diese Überlegungen gelten umso mehr für den Antrag, §139 Abs3 ABGB aufzuheben.

Aus demselben Grund war auch der Eventualantrag zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Namensrecht, Eherecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G251.1998

Dokumentnummer

JFT_10009777_98G00251_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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