TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/4 G124/96

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EMRK Art8
ABGB §93
ABGB §139 Abs3 idF NamensrechtsänderungsG
ABGB §154

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Ersatzregelung über den Kindesnamen bei Nichteinigung der verheirateten, unterschiedliche Familiennamen führenden Eltern; keine Zumutbarkeit eines Namensänderungsverfahrens; keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Festlegung des Namens des Vaters als Kindesnamen bei Nichteinigung der Eltern aufgrund der späteren Möglichkeit des Kindes zur Namensänderung; keine Verletzung des Gleichheitssatzes; Entscheidung für den Familiennamen des Vaters im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. §93 ABGB idF des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. 25/1995, bestimmt hinsichtlich des Familiennamens der Ehegatten folgendes:

"§93. (1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (§139 Abs2)."

§139 ABGB idF des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. 25/1995, sieht hinsichtlich des Familiennamens eines ehelichen Kindes folgendes vor:

"§139. (1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.

(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.

(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters."

2. Vor der Eheschließung der Zweitantragstellerin (sie ist die Mutter des minderjährigen Erstantragstellers und dessen Vertreterin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) mit dem Vater des Erstantragstellers erklärten die Ehegatten gemäß §93 Abs3 ABGB in einer Niederschrift, daß jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiterführt. Hinsichtlich der aus der Ehe stammenden Kinder gaben sie an, sich über diesen Punkt nicht einig zu sein. Demgemäß wurde in der Niederschrift festgehalten, daß die aus der Ehe stammenden Kinder aufgrund des §139 Abs3 ABGB den Familiennamen des Vaters zu führen haben werden. Nach der Geburt des Erstantragstellers wurde diesem gemäß §139 Abs3 ABGB die Geburtsurkunde auf den Familiennamen des Vaters ausgestellt.

Die Antragsteller begehren nunmehr in ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag die Aufhebung des §139 Abs3 ABGB und bringen im wesentlichen vor, daß sie die Regelung des §139 Abs3 ABGB für unsachlich halten, weil es dabei zu einer Ungleichbehandlung von Mann und Frau komme und diese Bestimmung auch ein Vorrecht für den männlichen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung schaffe. Dies deshalb, weil der Familienname der Frau nur dann zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder werde, wenn die Frau den Mann zu einer entsprechenden Erklärung bewegen könne, während für den Mann ein Zwang zu einem Einigungsversuch mit seiner Partnerin nicht bestehe, da sein Familienname im Konfliktfall ohne weiteres zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder werde.

Desweiteren meinen die Antragsteller, daß aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens es im weitaus überwiegenden Ausmaß die Mütter sind, die den Großteil der Kinderbetreuung erbringen (wie zB Arztbesuche, Kindergarten- bzw. Schulanmeldung, Elternsprechtage udgl.), wobei unterschiedliche Familiennamen von Mutter und Kind diese Obsorgetätigkeit potentiell erschweren oder sogar den Eindruck erwecken können, als sei das betreffende Kind nicht das leibliche Kind der Mutter. §139 Abs3 ABGB entbehre auch deshalb jeglicher sachlicher Rechtfertigung.

Der Erstantragsteller fühlt sich aufgrund des auf ihn ausgeübten Zwanges zur Führung eines bestimmten Familiennamens darüber hinaus noch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag der Zweitantragstellerin mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sowie den Antrag des Erstantragstellers auf Aufhebung des §139 Abs3 ABGB abzuweisen.

Zur Frage der Antragslegitimation wird dabei folgende Meinung vertreten:

"Die Antragslegitimation der Zweitantragstellerin könnte sich nur darauf stützen, §139 Abs3 ABGB habe ein ihr als Mutter zustehendes Recht darauf, daß das Kind seinen Familiennamen - zumindest auch - von ihr ableite, nicht in verfassungskonformer Weise geregelt.

Dazu ist folgendes anzumerken:

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat vor der Erlassung des Namensänderungsgesetzes (BGBl. Nr. 195/1988) die Auffassung, dem ehelichen Vater komme Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Namensänderungsverfahren seiner Kinder zu. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies in zweierlei Hinsicht:

Einerseits berief er sich darauf, daß dem ehelichen Vater seines minderjährigen Kindes und 'Träger des Namens, den das Kind vor der Namensänderung führte, zu jenen Personen gehört, deren Rechte durch die bewilligte Namensänderung berührt werden' (VwGH 29.9.1982, 81/01/0286). Mit diesem Argument ging der Verwaltungsgerichtshof offenbar davon aus, daß dem Vater wegen des Umstandes, daß das Kind seinen Familiennamen (gemäß §139 ABGB aF) von ihm ableitete, ein rechtlich geschütztes Eigeninteresse an der Beibehaltung seines Namens durch das Kind zustehe.

Darüber hinaus - und in jüngerer Zeit ausschließlich - folgerte der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung des Vaters eines ehelichen Kindes aus §178 Abs1 ABGB in Verbindung mit §154 Abs2 ABGB. Nach der zuletzt genannten Norm verbleibe jenem Elternteil, dem die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten im Sinne des §144 ABGB nicht zustehen, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr jedenfalls als Mindestrecht das Recht, von beabsichtigten Maßnahmen zu den im §154 Abs2 und 3 genannten Angelegenheiten vom anderen Elternteil rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen in angemessener Frist zu äußern. Diese Äußerung sei zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspreche. Die Änderung des Familiennamens sei eine der im §154 Abs2 ABGB genannten Angelegenheiten, sodaß das Äußerungsrecht dem ehelichen Vater zustehe. Daraus erschloß der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis, daß das Gesetz 'ein rechtliches Interesse des ehelichen Vaters an der Beibehaltung des Namens seiner ehelichen Kinder anerkennt' (VwGH 29.9.1982, 81/01/0286).

Der Verwaltungsgerichtshof nahm hiebei allerdings keine Rücksicht auf die in der bürgerlich-rechtlichen Lehre und Rechtsprechung zu §178 ABGB vertretenen Auffassung, daß es gegen das Unterbleiben einer Information durch den mit der Obsorge ausgestatteten Elternteil und die dadurch eingebüßte Äußerungsmöglichkeit keine wie immer gearteten Sanktionen gebe und daß es nicht einmal eine gesetzliche Vorschrift gebe, nach der die pflichtgemäße Verständigung der Behörde gegenüber nachzuweisen wäre.

In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr davon gesprochen, der Vater eines ehelichen Kindes habe ein eigenes Recht an der Beibehaltung seines Familiennamens durch das Kind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vielmehr in seiner Begründung der Parteistellung des Vaters - ohne sich mit der dargestellten Literatur auseinanderzusetzen - auf §178 ABGB berufen, wenngleich er für eine Präferenz von Interessen des auf die Mindestrechte verwiesenen Elternteils gegenüber dem Kindeswohl keinen Raum sah (VwGH 14.11.1984, 84/01/0097, 0098).

Somit ist davon auszugehen, daß lediglich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem 'namensgebenden' Elternteil - eingeschränkt auf den Fall der Namensänderung - die Möglichkeit eröffnete, sich im Namensänderungsverfahren seines Kindes gegen einen von diesem gestellten Antrag zu wenden (Pichler, ÖA 1985, 134). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung sah das Namensänderungsgesetz in seinem §8 Abs1 Z. 5 in der Stammfassung BGBl. Nr. 195/1988 vor, daß auch die Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzliche Vertreter den Antrag eingebracht haben, Parteistellung haben.

Anläßlich der Neuregelung des Namensrechtes durch das Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 25/1995, wurde auch das Namensänderungsgesetz geändert. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar wäre, wenn das Kind durch gesetzliche Anordnung gezwungen wäre, seinen Familiennamen nur von einem Elternteil abzuleiten, und dessen Mitwirkung bedürfte, wenn es seinen Namen auf den Familiennamen des anderen Elternteils ändern wollte. Unter Berücksichtigung der Zielrichtung der verwaltungsgerichtlichen Argumentation hielt daher der erwähnte Ausschußbericht fest, daß es seit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechtes ein Recht einer Person, daß eine andere Person ihren Namen von ihr ableite, nicht mehr gibt (JAB 49 BlgNR. 19. GP, 12).

Die Antragslegitimation der Zweitantragstellerin könnte sich damit nur - als einzige denkbare Möglichkeit - darauf stützen, §139 Abs3 ABGB habe ihr Recht als Mutter, daß das Kind seinen Familiennamen - zumindest auch - von ihr ableite, nicht in verfassungskonformer Weise geregelt. Da es aber - wie dargelegt - zumindest seit Inkrafttreten des Namensrechtsänderungsgesetzes ein Recht einer Person, daß eine dritte Person ihren Namen von ihr ableite, nicht mehr gibt, gibt es auch jenes Recht, von dem die Beschwerdeführerin meint, der Gesetzgeber habe hiebei eine verfassungswidrige Bevorzugung des Vaters vorgenommen, überhaupt nicht mehr, zumal auch der Vater ein vergleichbares Recht nicht mehr hat."

Zur Frage der Verfassungskonformität der angefochtenen Regelung wird unter anderem vorgebracht:

"Zunächst sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 13661/1993, hingewiesen, in dem der Gerichtshof festgehalten hat, daß die Regelung der Namensführung eine wichtige, öffentlichen Interessen dienende Ordnungsfunktion habe. Das Namensrecht stehe daher insgesamt einer Ordnung durch den Gesetzgeber offen und könne von diesem nach durchaus unterschiedlichen Grundsätzen gestaltet werden.

Der Gesetzgeber stand anläßlich der Neuregelung des Namensrechtes vor der schwierigen Frage, mit welchem Familiennamen ein Kind auszustatten sei, wenn die Eltern einen unterschiedlichen Familiennamen führen. Dem Justizausschuß, der diese Frage zu beraten hatte, lagen dazu eine Reihe unterschiedlicher Vorschläge vor (siehe JAB 49 BlgNR 19. GP, 4f). Schließlich hat sich der Justizausschuß dazu entschlossen, daß das Kind in diesem Fall bei Mangel einer Namensbestimmung den Familiennamen des Vaters tragen solle (JAB 49 BlgNR 19. GP, 5, 7f).

Wie der Ausschußbericht ausführt, hätte der österreichische Gesetzgeber bei seiner Entscheidung - so er überhaupt die Familiennamen der Eltern für den Namen des Beschwerdeführers herangezogen hätte - nur einen geringen Spielraum gehabt: Der Gesetzgeber hätte den Familiennamen des Vaters verwenden können oder er hätte die Möglichkeit gehabt, den Familiennamen der Mutter vorzusehen oder aber einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen. Alle diese Lösungen hätten entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen (Vorrang)Regelung bedurft oder aber eines für die Festlegung des Namens bedeutsamen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungsvorgangs (JAB 49 BlgNR 19. GP, 5). Für einen solchen Entscheidungsvorgang fehlen allerdings sachliche, dem Gleichheitsgrundsatz standhaltende Kriterien, sodaß - wie etwa bei der Regelung des §1616 III BGB nF - zu befürchten ist, daß in einen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungsvorgang Vorurteile und subjektive persönliche Ansichten unkontrolliert einfließen.

Rein statistisch trifft es zwar zu, daß die Chancen beider Elternteile, daß das Kind den Namen des einen oder des anderen führt, gleich sind, wenn ein aleatorischer Vorgang diese Frage löst. Bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G227/92, VfSlg. 13661, hat die Bundesregierung dazu allerdings die Auffassung vertreten, daß ein Losentscheid im Hinblick auf sein aleatorisches Element als nicht sachgerecht abzulehnen wäre. Auch hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis schließlich gerade dem amtlichen Einsatz dieses Mittels eine Absage erteilt, zum Unterschied von der Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichts, die gerade dies als provisorisches Recht angeordnet hatte (BVerfG vom 5.3.1991, BvL 83/86, 24/88; FamRZ 1991, 535).

Der Gesetzgeber hatte daher die Abwägung zu treffen, ob er dem Kind - und zwar unter Außerachtlassung einer allfälligen Meinung der Eltern zu diesem Standpunkt - mangels einer Einigung der Eltern zu dieser Frage den Familiennamen eines Elternteils ex lege gibt oder aber ein längerdauerndes behördliches oder gerichtliches Entscheidungs- oder Losungsverfahren vorzieht. Letzteres würde aber dazu führen, daß das Kind bis zur Durchführung der Namensfestlegung überhaupt keinen Familiennamen hätte. Dies scheint aber nicht nur im Widerspruch zur Regelung des Art7 Abs1 der Konvention über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, zu stehen, sondern auch zu Art8 EMRK.

Sollte der Erstantragsteller auf dem Standpunkt stehen, seine Position wäre aus gleichheitsrechtlicher Sicht am besten dadurch gewahrt, daß er einen aus dem Familiennamen seiner Eltern verbundenen Doppelnamen erhielte, so muß darauf hingewiesen werden, daß der Gesetzgeber - und zwar mit den bereits vorhin dargestellten Regelungsinstrumenten - die Frage zu lösen gehabt hätte, welcher Familienname eines seiner Eltern im Doppelnamen an erster Stelle zu verwenden gewesen wäre. Darüber hinaus hätte der Gesetzgeber auch Vorkehrungen dagegen treffen müssen, daß praktisch kaum verwendbare Namensketten durch Aneinanderreihung von Doppelnamen entstehen. Im Kindschaftsrecht könnte dies wohl nur dadurch vorgenommen werden, daß das Kind bis zu seiner Eheschließung ein Wahlrecht hat, welchen Doppelnamensbestandteil es behalten möchte und im Fall der Eheschließung mangels einer Durchführung der Wahl den Wegfall eines - vom Gesetzgeber ausdrücklich zu bezeichnenden - Namensbestandteils hinzunehmen hätte. Da auf dem Gebiet des Namensrechtes in Österreich minderjährigen Kindern bereits ab erreichter Mündigkeit Handlungsfähigkeit zukommt (s. §§162a Abs2, 162c Abs2 ABGB, vgl. auch §§163c Abs3, 163d Abs2 ABGB), würden sich minderjährige Kinder ab dem 14. Lebensjahr möglicherweise unter dem Druck eines Elternteils sehen, einen bestimmen Namensbestandteil aufzugeben, was aus der Sicht des Kindeswohles abzulehnen ist.

Aus der Sicht des Erstantragstellers kann jedoch nicht beanstandet werden, daß er vom Gesetzgeber bereits zum Zeitpunkt seiner Geburt mit einem Familiennamen ausgestattet wurde, der sich nicht an seinem Geschlecht orientiert, aber - zwangsläufig - nur der Familienname entweder des Vaters oder der Mutter oder ein Doppelname sein kann - von dem der Gesetzgeber jedenfalls anzuordnen hätte, der Name welches Elternteils an erster Stelle zu setzen wäre.

...

Im Justizausschußbericht wird festgehalten, daß mit der getroffenen Regelung die unterbliebene Willensbildung der Eltern durch eine 'wenngleich nicht geschlechtsneutrale, aber den namensrechtlichen Traditionen in Europa entsprechende gesetzliche Anordnung' ersetzt wird (JAB 49 BlgNR 19. GP, 7). Gleichzeitig war dem Justizausschuß auch bewußt, daß eine 'völlige Gleichheit beider Elternteile nicht erreicht werden kann', sodaß 'eine gesetzliche Regelung nur darauf hinauslaufen (kann), daß kraft gesetzlicher Anordnung entweder der Vatername oder der Muttername vorangestellt wird sowie daß entweder ein kaum von sachlichen Kriterien abhängiger behördlicher Entscheidungsvorgang oder ein behördlicher Losentscheid - wie ihn das deutsche Bundesverfassungsgericht angeordnet hatte - darüber befindet, welcher Name voranzustellen ist' (JAB 49 BlgNR 19. GP, 5).

Die Zweitantragstellerin argumentiert in ihrem Antrag damit, daß der österreichischen Gesellschaftsordnung Mütter, die nicht den gleichen Familiennamen wie ihre Kinder haben, weitestgehend fremd sind.

Diesem Argument ist in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß es durchaus Fälle gibt, in denen geschiedene Frauen wieder heiraten und die Kinder aus der früheren Ehe den Familiennamen beibehalten. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, daß mit der Neuregelung des Namensrechtes, die den Ehegatten erlaubt, ihre bisherigen Familiennamen weiterzuführen, rechtspolitisches 'Neuland' beschritten wurde. Bei seiner Entscheidung, welchen Familiennamen ein Kind in diesem Fall erhalten solle, konnte der Gesetzgeber damit als Entscheidungshilfe nicht auf 'tatsächliche Gegebenheiten' Bedacht nehmen (zum Element der tatsächlichen Gegebenheiten bei der Prüfung des Gleichheitssatzes siehe VfSlg. 13661/1993), da eben bislang eine Eheschließung jedenfalls zu einem einheitlichen Familiennamen führte.

Der Gesetzgeber mußte sich daher für eine Variante entscheiden, die eine einfache Vollziehbarkeit sichert. Er hat sich für den Namen des Vaters entschieden; diese Entscheidung liegt nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers.

...

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für das in §139 Abs3 ABGB verwirklichte Modell im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes gehalten hat. Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt die bekämpfte Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz."

II.Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, 13765/1994).

2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Namensänderung keinen gangbaren Weg darstellt, die Frage der Verfassungsmäßigkeit namensrechtlicher Bestimmungen - wie im vorliegenden Fall des §139 Abs3 ABGB -vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, weil nicht gesichert ist, daß eine solche Bestimmung auf diesem Weg tatsächlich an den Gerichtshof herangetragen werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13661/1993, 14196/1995). Den Antragstellern steht daher kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung.

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13915/1994, 14196/1995) betrifft die gesetzliche Bestimmung des Namens eines Kindes nicht nur dieses selbst, sondern auch seine leiblichen Eltern und berührt deren Rechtssphäre, woraus sich die individuelle Betroffenheit sowohl des Erstantragstellers als auch der Zweitantragstellerin ergibt.

3.2. In der Frage der Vertretung des minderjährigen Erstantragstellers durch die Zweitantragstellerin folgt der Verfassungsgerichtshof der im Antrag dargelegten Ansicht, daß es zur Einbringung des Antrages keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, weil der Antrag keine Vermögensangelegenheiten im Sinn des §154 Abs3 ABGB betrifft (so auch VfSlg. 9267/1981). Soweit es bei Vertretungshandlungen und Einwilligungen, die die Änderung des Familiennamens des minderjährigen Kindes betreffen, gemäß §154 Abs2 ABGB der Einwilligung des anderen Elternteiles bedarf, ist auf die Ausführungen im Antrag abzustellen, die ausdrücklich die Zustimmung des Vaters des minderjährigen Erstantragstellers zur Einbringung des vorliegenden Antrages durch die Zweitantragstellerin als Vertreterin des minderjährigen Erstantragstellers behaupten.

4. Der vorliegende Individualantrag enthält das nach Art140 Abs1 B-VG erforderliche Begehren auf Aufhebung einer bestimmten Gesetzesstelle, nämlich des §139 Abs3 ABGB idF des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. 25/1995.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8155/1977 zusammenfassend dargelegt hat und seither in ständiger Rechtsprechung festhält, ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Norm derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. dazu VfSlg. 10936/1986 und in den Ergebnissen VfSlg. 10384/1985 mit VfSlg. 11574/1987). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre (VfSlg. 12465/1990, 128).

Durch die im Antrag begehrte Aufhebung des gesamten Abs3 des §139 ABGB wird diesem Gebot entsprochen, weil auf die Vielfalt möglicher Gegebenheiten des Gesetzgebers zur Namensgebung des ehelichen Kindes unter den gegebenen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen ist. Im Fall der Verfassungswidrigkeit müßte daher §139 Abs3 ABGB insgesamt aufgehoben werden.

5. Der vorliegende Antrag legt auch konkret dar, aus welchen Gründen die aufzuhebende Bestimmung nach Meinung der Antragsteller verfassungswidrig sei.

Der Antrag entspricht daher den nach §62 Abs1 VerfGG iVm Art140 B-VG geforderten Voraussetzungen (vgl. VfSlg. 13123/1992 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Antrag ist somit insgesamt zulässig.

B. Zur Sache:

1. Zur behaupteten Verletzung des Erstantragstellers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK:

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13661/1993 dargelegt hat, bedeutet zwar der Zwang zur Führung eines bestimmten Namens, den eine Person für die Öffentlichkeit führt, einen Eingriff ins Privat- und Familienleben. Die Regelung der Namensführung erschöpft sich aber nicht darin, die privaten Lebensverhältnisse zu regeln, sondern entfaltet darüber hinaus eine wichtigen öffentlichen Interessen dienende Ordnungsfunktion. Das Namensrecht steht daher insgesamt einer Reglementierung durch den Gesetzgeber offen und kann von diesem nach durchaus unterschiedlichen Grundsätzen gestaltet werden. Das muß umso mehr für eine "Ersatzregelung" wie die des §139 Abs3 ABGB gelten, bei der es darum geht, den Familiennamen eines Kindes festzusetzen, dessen Eltern sich aus welchen Gründen auch immer außer Stande sahen, in freier Willensbildung einen solchen für ihre Kinder aus einer Reihe von Möglichkeiten - wie dies §93 iVm §139 ABGB vorsieht - auszuwählen. Da ein Kind trotz der gesetzlichen Festsetzung des Familiennamens bei Nichteinigung der Eltern nicht für immer an den Familienamen des Vaters gebunden ist, sondern sich im Zuge einer Namensänderung gemäß den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes 1988, BGBl. 195 idF BGBl. 25/1995, für den Familiennamen der Mutter oder einen gänzlich anderen entscheiden kann, ist dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art8 EMRK durch den Gesetzgeber in ausreichendem Maß entsprochen worden.

2. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:

Ebenso wie Art8 EMRK richtet sich der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) auch an den Gesetzgeber (s. VfSlg. 13327/1993). Er setzt dem Gesetzgeber insoferne inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 7864/1976, 7996/1977). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, sind Fragen, die nicht vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen sind (vgl. VfSlg. 6541/1971, 7885/1976, 11369/1987). Ein Gesetz ist auch nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (VfSlg. 10455/1985).

Da im Zuge der Liberalisierung des Namensrechtes durch das Namensrechtsänderungsgesetz - NamRÄG, BGBl. 25/1995, die Möglichkeit geschaffen wurde, daß beide Ehegatten, wenn sie von der Führung eines gemeinsamen Familiennamens absehen, ihre bisherigen Familiennamen weiterführen, war der Gesetzgeber mit der Frage konfrontiert, welchen Familiennamen die aus dieser Ehe entstammenden Kinder bei Namensverschiedenheit der Eltern führen sollten. Dabei war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, daß sämtliche aus einer Ehe stammenden Kinder den gleichen Familiennamen führen sollen (s. dazu JAB 49 BlgNR 19. GP, 8). Es stand auch die Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens zur Diskussion. Dieser Vorschlag wurde letztendlich aber aus verschiedenen Gründen verworfen, so etwa weil diese Form der Namensführung es in weiterer Folge notwendig gemacht hätte, Teile des Doppelnamens wegzulassen, damit nicht endlose Namensketten entstehen. Das hätte aber die Kinder in einen Entscheidungsnotstand gebracht (das Kind müßte sich dadurch gegen den Namen eines Elternteiles aussprechen) oder etwa uneheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern diskriminiert (die Führung eines Doppelnamens wäre nur ehelichen Kindern vorbehalten gewesen).

Da der Gesetzgeber nicht einem - wie er meinte - kaum von sachlichen Kriterien abhängigen behördlichen Entscheidungsvorgang oder einem behördlichen Losentscheid, der darüber befinden sollte, welchen Familiennamen das Kind bei Namensverschiedenheit der Eltern letztendlich tragen sollte, den Vorzug geben wollte und eine völlige Gleichstellung beider Elternteile auch sonst nicht hätte erreicht werden können (JAB 49 BlgNR 19. GP, 5), hat er sich dafür entschieden, den Eltern in freier Willenseinigung die Entscheidung darüber zu überlassen, welchen Familiennamen das Kind künftighin tragen soll. Lediglich für den Fall, daß sich die Ehegatten bei Eheschließung außer Stande sehen, einen ihrer beiden Namen als Familiennamen für ihre Kinder festzulegen, mußte der Gesetzgeber eine "Ersatzregelung" vorsehen, um seiner Aufgabe in bezug auf die Ordnung des Namensrechtes nachzukommen. Da er aleatorischen Mitteln von vornherein eine Absage erteilte und auch sonst eine geschlechtsneutrale Regelung seiner Ansicht nach nicht erreicht werden kann, konnte er in dieser "Ersatzregelung" lediglich einen der beiden Familiennamen der Eltern festlegen. In §139 Abs3 ABGB hat sich der Gesetzgeber letzten Endes für den Familiennamen des Vaters entschieden.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 13661/1993 ausführte, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Losentscheidung herbeizuführen.

Dem Gesetzgeber ist in solchen Fällen der Grenzziehung, die naturgemäß zu Differenzierungen führt, lediglich verboten, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. dazu VfSlg. 4154/1962, 9222/1981, 14301/1995). Ihm kann unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes deshalb nicht entgegengetreten werden, weil es aufgrund des elterlichen Naheverhältnisses nicht unsachlich sein kann, den Familiennamen eines der beiden Elternteile, im vorliegenden Fall jenen des Vaters, als Familiennamen des Kindes zu wählen.

Zu betonen ist, daß es sich bei der Regelung des §139 Abs3 ABGB lediglich um eine "Ersatzregelung" handelt und die Eltern nicht gezwungen werden, dem Kind jedenfalls und zwangsläufig einen bestimmten Namen zu geben, sondern es ihnen in erster Linie obliegt, frei und ohne Zwang aus den sich aus §93 und §139 ABGB ergebenden Möglichkeiten einen Familiennamen für ihr Kind auszuwählen. Nur für den Fall, daß sich die Eltern - aus welchen Gründen auch immer - außer Stande sehen, dieser Anforderung nachzukommen, nimmt der Gesetzgeber die Namensgebung für das Kind vor, um dem Mißstand der Namenlosigkeit des Kindes zu begegnen und nicht das Problem der Namensfindung auf das Kind zu überwälzen. Daß sich der Gesetzgeber dabei für den Familiennamen des Vaters und nicht für den der Mutter entschieden hat, liegt - hierin geht der Verfassungsgerichtshof mit der Äußerung der Bundesregierung konform - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Ob diese Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, ist aber keine Frage, die vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen ist.

3. Der Antrag war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Namensrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Vertreter, VfGH / Prüfungsumfang, Privat- und Familienleben, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G124.1996

Dokumentnummer

JFT_10028796_96G00124_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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