RS Vfgh 1999/2/23 G251/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §93 Abs1
ABGB §139 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der subsidiären Festlegung des Namens des Mannes als gemeinsamer Familienname bei Eheschließung bzw als Kindesname mangels Einigung der Ehepartner; keine Legitimation der Antragstellerin mangels unmittelbar bevorstehender Eheschließung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des §93 Abs1 letzter Satz und des §139 Abs3 ABGB, in eventu des §93 und §139 ABGB zur Gänze mangels Legitimation.

Der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung und dem Bestehen eines Verlöbnisses; er erweist sich daher im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung als unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes, BGBl. 60/1983, ein förmliches Aufgebot nicht mehr vorgesehen ist (vgl. die Aufhebung des §16 EheG durch ArtII Z1 des Bundesgesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. 566/1983); es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die Tatsache der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf andere Weise konkret darzutun (VfSlg. 13631/1993 zu §93 Abs1 ABGB idF BGBl. 97/1986). Die bloße Behauptung, sie habe die Wahl ihres zukünftigen Ehegatten bereits getroffen, reicht dafür nicht aus.

Entscheidungstexte

  • G 251/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 G 251/98

Schlagworte

Namensrecht, Eherecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G251.1998

Dokumentnummer

JFR_10009777_98G00251_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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