RS Vfgh 1997/12/4 G124/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1997
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EMRK Art8
ABGB §93
ABGB §139 Abs3 idF NamensrechtsänderungsG
ABGB §154
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986
  1. ABGB § 139 heute
  2. ABGB § 139 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 139 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 139 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Ersatzregelung über den Kindesnamen bei Nichteinigung der verheirateten, unterschiedliche Familiennamen führenden Eltern; keine Zumutbarkeit eines Namensänderungsverfahrens; keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Festlegung des Namens des Vaters als Kindesnamen bei Nichteinigung der Eltern aufgrund der späteren Möglichkeit des Kindes zur Namensänderung; keine Verletzung des Gleichheitssatzes; Entscheidung für den Familiennamen des Vaters im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §139 Abs3 ABGB idF NamensrechtsänderungsG, BGBl 25/1995.Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §139 Abs3 ABGB in der Fassung NamensrechtsänderungsG, Bundesgesetzblatt 25 aus 1995,.

Die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Namensänderung stellt keinen gangbaren Weg dar, die Frage der Verfassungsmäßigkeit namensrechtlicher Bestimmungen - wie im vorliegenden Fall des §139 Abs3 ABGB - vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, weil nicht gesichert ist, daß eine solche Bestimmung auf diesem Weg tatsächlich an den Gerichtshof herangetragen werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13661/1993, 14196/1995).Die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Namensänderung stellt keinen gangbaren Weg dar, die Frage der Verfassungsmäßigkeit namensrechtlicher Bestimmungen - wie im vorliegenden Fall des §139 Abs3 ABGB - vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, weil nicht gesichert ist, daß eine solche Bestimmung auf diesem Weg tatsächlich an den Gerichtshof herangetragen werden kann vergleiche etwa VfSlg. 13661/1993, 14196/1995).

Die gesetzliche Bestimmung des Namens eines Kindes betrifft nicht nur dieses selbst, sondern auch seine leiblichen Eltern und berührt deren Rechtssphäre, woraus sich die individuelle Betroffenheit sowohl des (mj.) Erstantragstellers als auch der Zweitantragstellerin (Mutter) ergibt.

In der Frage der Vertretung des minderjährigen Erstantragstellers durch die Zweitantragstellerin folgt der Verfassungsgerichtshof der im Antrag dargelegten Ansicht, daß es zur Einbringung des Antrages keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, weil der Antrag keine Vermögensangelegenheiten im Sinn des §154 Abs3 ABGB betrifft (so auch VfSlg. 9267/1981). Im übrigen Abstellen auf die behauptete Zustimmung des Vaters des mj. Erstantragstellers iSd §154 Abs2

ABGB.

Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre (VfSlg. 12465/1990, 128).

Durch die im Antrag begehrte Aufhebung des gesamten Abs3 des §139 ABGB wird diesem Gebot entsprochen, weil auf die Vielfalt möglicher Gegebenheiten des Gesetzgebers zur Namensgebung des ehelichen Kindes unter den gegebenen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen ist.

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §139 Abs3 ABGB idF NamensrechtsänderungsG, BGBl 25/1995.Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §139 Abs3 ABGB in der Fassung NamensrechtsänderungsG, Bundesgesetzblatt 25 aus 1995,.

Das Namensrecht steht insgesamt einer Reglementierung durch den Gesetzgeber offen und kann von diesem nach durchaus unterschiedlichen Grundsätzen gestaltet werden. Das muß umso mehr für eine "Ersatzregelung" wie die des §139 Abs3 ABGB gelten, bei der es darum geht, den Familiennamen eines Kindes festzusetzen, dessen Eltern sich aus welchen Gründen auch immer außer Stande sahen, in freier Willensbildung einen solchen für ihre Kinder aus einer Reihe von Möglichkeiten - wie dies §93 iVm §139 ABGB vorsieht - auszuwählen. Da ein Kind trotz der gesetzlichen Festsetzung des Familiennamens bei Nichteinigung der Eltern nicht für immer an den Familiennamen des Vaters gebunden ist, sondern sich im Zuge einer Namensänderung gemäß den Bestimmungen des NamensänderungsG 1988, BGBl. 195 idF BGBl. 25/1995, für den Familiennamen der Mutter oder einen gänzlich anderen entscheiden kann, ist dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art8 EMRK durch den Gesetzgeber in ausreichendem Maß entsprochen worden.Das Namensrecht steht insgesamt einer Reglementierung durch den Gesetzgeber offen und kann von diesem nach durchaus unterschiedlichen Grundsätzen gestaltet werden. Das muß umso mehr für eine "Ersatzregelung" wie die des §139 Abs3 ABGB gelten, bei der es darum geht, den Familiennamen eines Kindes festzusetzen, dessen Eltern sich aus welchen Gründen auch immer außer Stande sahen, in freier Willensbildung einen solchen für ihre Kinder aus einer Reihe von Möglichkeiten - wie dies §93 in Verbindung mit §139 ABGB vorsieht - auszuwählen. Da ein Kind trotz der gesetzlichen Festsetzung des Familiennamens bei Nichteinigung der Eltern nicht für immer an den Familiennamen des Vaters gebunden ist, sondern sich im Zuge einer Namensänderung gemäß den Bestimmungen des NamensänderungsG 1988, BGBl. 195 in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995,, für den Familiennamen der Mutter oder einen gänzlich anderen entscheiden kann, ist dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art8 EMRK durch den Gesetzgeber in ausreichendem Maß entsprochen worden.

Da der Gesetzgeber aleatorischen Mitteln von vornherein eine Absage erteilte und auch sonst eine geschlechtsneutrale Regelung seiner Ansicht nach nicht erreicht werden kann, konnte er in dieser "Ersatzregelung" lediglich einen der beiden Familiennamen der Eltern festlegen. In §139 Abs3 ABGB hat sich der Gesetzgeber letzten Endes für den Familiennamen des Vaters entschieden.

Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, eine Losentscheidung herbeizuführen.

Ihm kann unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes deshalb nicht entgegengetreten werden, weil es aufgrund des elterlichen Naheverhältnisses nicht unsachlich sein kann, den Familiennamen eines der beiden Elternteile, im vorliegenden Fall jenen des Vaters, als Familiennamen des Kindes zu wählen.

Daß sich der Gesetzgeber für den Familiennamen des Vaters und nicht für den der Mutter entschieden hat, liegt - hierin geht der Verfassungsgerichtshof mit der Äußerung der Bundesregierung konform - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Namensrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Vertreter, VfGH / Prüfungsumfang, Privat- und Familienleben, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G124.1996

Dokumentnummer

JFR_10028796_96G00124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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