Entscheidungsgründe: Die Beklagte räumte Ende 1994 ihrer Kundin Maria S***** einen Überziehungskredit von 770.000 S ein. Der Überziehungsrahmen auf ihrem Girokonto betrug damit insgesamt 1,5 Mio S, der in der Folge überschritten wurde. Maria S***** wurde daher zu Ostern 1995 von ihrer Kundenbetreuerin Patricia S*****, die von der Beklagten inzwischen entlassen wurde, aufgefordert, eine Besicherung des aushaftenden Debetsaldos beizubringen. Maria S***** wies darauf hin, dass sie ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im September 1992 schloß die klagende Partei mit der T*****gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagte damals war, einen Factoring-Vertrag ab. Am 8.9.1992 unterfertigte der Beklagte eine an die klagende Partei adressierte Wechselwidmungserklärung, welche zusammen mit einem von ihm akzeptierten Blankowechsel der klagenden Partei übermittelt wurde. Der Blankowechsel diente danach der Sicherstellung aller der klagenden Partei gegen d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1378ABGB §1379AO §48KO §151
Rechtssatz: Verspricht der ehemalige Schuldner/Gemeinschuldner nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung hinsichtlich der als Naturobligation weiterbestehender Restschuld die Vollzahlung, liegt hierin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, sondern lediglich eine sonstige Änderung im Sinne des § 1379 ABGB. Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten (hier Wechselbürgschaft... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet nur dann eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien eigens vereinbart wurde (stRsp ua ecolex 1991, 767 = ÖBA 1992, 74 (P. Bydlinski) = RdW 1991, 354; ecolex 1991, 606 = EvBl 1991/188 = ÖBA 1992, 83). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte nicht nur als Wechse... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II1ABGB §1063ABGB §1376ABGB §1378KSchG §18
Rechtssatz: Beim drittfinanzierten Kauf kann der Bürge der Darlehensschuld dem Finanzierer die Novation des Kaufvertrages und den damit allenfalls verbundenen Wegfall der Bürgschaft (§ 1378 ABGB) einwenden, wenn der Finanzierer der Novation zugestimmt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 572/95 Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1378ABGB §1379HGB §355
Rechtssatz: Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst. Entscheidungstexte 1 Ob 538/93 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §1378
Rechtssatz: § 1378 ABGB findet auch auf Mitschuldner Anwendung. Entscheidungstexte 3 Ob 5/90 Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 5/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032456 Dokumentnummer JJR_19900314_OGH0002_0030OB00005_9000000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §449ABGB §467ABGB §1378ABGB §983HGB §161
Rechtssatz: Kein Wegfall der Pfandhaftung infolge Novation, wenn die Hypothek zur Sicherstellung eines Darlehens eingetragen, in der Pfandbestellungsurkunde jedoch vereinbart wurde, daß der Hypothekarschuldner den Gläubiger im Falle der vorgesehenen Umwandlung des Darlehens in eine Kommanditeinlage für jede Schmälerung dieser Kommanditeinlage schadlos halten und zur Sicherstellung aller in der... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 AABGB §1378
Rechtssatz: Die Haftungsübernahme des Agenten bezüglich des dem Besteller infolge des durch den Agenten veranlaßten Rücktrittes des Bestellers von einem gleichartigem Vertrag mit einer dritten Firma erwachsenden Schadens erlischt nicht dadurch, daß der Geschäftsherr des Agenten das mit der Haftungserklärung des Agenten versehene Offert (Bestellschein) nicht annimmt, sondern seinerseits einen die Haftungserklärung ni... mehr lesen...
Norm: ABGB §1378
Rechtssatz: Im Zweifel hört der Zinsenlauf mit der Neuerung auf. Selbst wenn die ursprüngliche Schuld verzinslich gewesen wäre, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, um den Untergang der Zinsenforderung für die Zeit vor dem Neuerungsvertrag zu verhindern (Umwandlung einer Kaufpreisschuld in ein Darlehen). Entscheidungstexte 2 Ob 805/54 Entscheidungstext ... mehr lesen...