RS OGH 1956/5/9 1Ob250/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1956
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Norm

ABGB §1375 A
ABGB §1378

Rechtssatz

Die Haftungsübernahme des Agenten bezüglich des dem Besteller infolge des durch den Agenten veranlaßten Rücktrittes des Bestellers von einem gleichartigem Vertrag mit einer dritten Firma erwachsenden Schadens erlischt nicht dadurch, daß der Geschäftsherr des Agenten das mit der Haftungserklärung des Agenten versehene Offert (Bestellschein) nicht annimmt, sondern seinerseits einen die Haftungserklärung nicht enthaltenden Bestellschein dem Besteller zur Unterfertigung übersendet, auf Grund dessen dann nach Unterschrift des Bestellers das Geschäft abgewickelt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 250/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 1 Ob 250/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032316

Dokumentnummer

JJR_19560509_OGH0002_0010OB00250_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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