Rechtssatz
Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des Paragraph 1379, ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014