Rechtssatz
Verspricht der ehemalige Schuldner/Gemeinschuldner nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung hinsichtlich der als Naturobligation weiterbestehender Restschuld die Vollzahlung, liegt hierin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, sondern lediglich eine sonstige Änderung im Sinne des § 1379 ABGB. Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten (hier Wechselbürgschaft) keinesfalls infolge Novation erlöschen.Verspricht der ehemalige Schuldner/Gemeinschuldner nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung hinsichtlich der als Naturobligation weiterbestehender Restschuld die Vollzahlung, liegt hierin keine Novation im Sinne des Paragraph 1376, ABGB, sondern lediglich eine sonstige Änderung im Sinne des Paragraph 1379, ABGB. Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten (hier Wechselbürgschaft) keinesfalls infolge Novation erlöschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108881Dokumentnummer
JJR_19971127_OGH0002_0080OB02334_96K0000_001