Entscheidungen zu § 1361 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

10 Dokumente

Entscheidungen 1-10 von 10

TE OGH 1996/2/26 4Ob518/96

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Entscheidung | OGH | 26.02.1996

TE OGH 1994/9/7 3Ob511/94

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Entscheidung | OGH | 07.09.1994

TE OGH 1992/5/21 8Ob1565/92

Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 328.000 sA info... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.05.1992

TE OGH 1990/6/27 9ObA145/90

Entscheidungsgründe: Der Kläger, der deutscher Staatsbürger ist, war seit 13.4.1984 bei der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer angestellt (schriftlicher Geschäftsführervertrag vom 7.6.1985) und seit 7.1.1985 neben Josef S*** und Dr.Sonja S*** als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 15 Abs 1 GmbHG) im Handelsregister eingetragen. Eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung wurde dem Kläger erst am 14.1.1985 erteilt. Der... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.06.1990

RS OGH 1990/6/27 9ObA145/90, 3Ob511/94

Norm: ABGB §931ABGB §1361DHG §3 Abs4DHG §4 Abs4
Rechtssatz: Die Grundgedanken der §§ 931, 1361 ABGB und der §§ 3 Abs 4, 4 Abs 4 DHG sind - über den Bereich von Solidarschuldverhältnissen hinaus - überall dort verallgemeinerungsfähig, wo zwischen Schädiger und Geschädigtem schon vor der Schädigung ein Schuldverhältnis bestand. Entscheidungstexte 9 ObA 145/90 Entscheidungstext OGH 27.... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.06.1990

TE OGH 1976/10/19 3Ob577/76

Der in Italien wohnende Kläger begehrte die Verurteilung des in Österreich wohnhaften Beklagten zur Zahlung eines Betrages von (nach Ausdehnung) 504 115 Lire samt Anhang mit der Begründung: , er habe gegenüber dem Obstexporteur Aristide C in Modena die Haftung als Bürge und Zahler für die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber C übernommen; er sei auf Grund dieser Bürgschaft mit rechtskräftigem Urteil des Zivilgerichtes Modena vom 13. Juli 1973 (richtig: 15. Jänner 1973) zur Zahlung ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 19.10.1976

RS OGH 1976/10/19 3Ob577/76

Norm: ABGB §1361
Rechtssatz: Der Hauptschuldner kann dem Bürgen keine Einwendungen aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis entgegensetzen, wenn er sich mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen einverstanden erklärt hat. Dies gilt auch, falls der Bürge den Hauptschuldner fruchtlos auffordert, ihm derartige Einwendungen bekanntzugeben und ihm entsprechende Informationen und Unterlagen zu liefern. (Hier Stre... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.10.1976

TE OGH 1975/10/8 1Ob165/75

Die klagende Partei, die Sparkasse N begehrte mit der vorliegenden Hypothekarklage von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 643.000 S samt 12% Zinsen aus 614.000 S seit 13. März 1974, und 9 1/2% Zinsen aus 29.000 S seit 13. März 1974. Sie brachte zur Begründung: ihres Begehrens vor, sie habe der Beklagten gegen Einräumung einer Höchstbetragshypothek auf der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 57 des Grundbuchs der KG A unter Mithaftung des Dipl.-Ing. Hermann O als Bürge und Zahler ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.10.1975

RS OGH 1963/3/5 8Ob30/63, 6Ob45/74, 1Ob165/75, 1Ob505/76, 3Ob577/76, 8Ob1565/92, 4Ob518/96

Norm: ABGB §1358ABGB §1361
Rechtssatz: Der Bürge kann vom Hauptschuldner nur den Ersatz der bezahlten Schuld, jedoch nicht den Ersatz seiner sonstigen Schäden und Kosten verlangen, soferne nicht das besondere Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner einen weitergehenden Anspruch begründet, so wenn der Hauptschuldner zugesagt hat, daß den Bürgen aus der Bürgschaft keinerlei Schaden treffen werde oder wenn der Bürge die Bürgschaft über Auftr... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.03.1963

RS OGH 1930/5/20 3Ob52/30, 8Ob30/63, 3Ob577/76

Norm: ABGB §1361
Rechtssatz: Der Hauptschuldner haftet mangels besonderer Abrede nicht für den Schaden, der dem Bürgen daraus erwächst, daß er einen fruchtlosen Rechtsstreit mit dem Gläubiger führt und die wider ihn geführte Zwangsvollstreckung zu einer Vermögensverschleuderung führt. Entscheidungstexte 3 Ob 52/30 Entscheidungstext OGH 20.05.1930 3 Ob 52/30 Veröff: SZ 12/127 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.05.1930

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