RS OGH 1930/5/20 3Ob52/30, 8Ob30/63, 3Ob577/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1930
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Norm

ABGB §1361

Rechtssatz

Der Hauptschuldner haftet mangels besonderer Abrede nicht für den Schaden, der dem Bürgen daraus erwächst, daß er einen fruchtlosen Rechtsstreit mit dem Gläubiger führt und die wider ihn geführte Zwangsvollstreckung zu einer Vermögensverschleuderung führt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 52/30
    Entscheidungstext OGH 20.05.1930 3 Ob 52/30
    Veröff: SZ 12/127
  • 8 Ob 30/63
    Entscheidungstext OGH 05.03.1963 8 Ob 30/63
    Vgl auch
  • 3 Ob 577/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 577/76
    nur: Der Hauptschuldner haftet mangels besonderer Abrede nicht für den Schaden, der dem Bürgen daraus erwächst, daß er einen fruchtlosen Rechtsstreit mit dem Gläubiger führt. (T1) Beisatz: Hier: Der Prozeßkostenanspruch gegen Hauptschuldner verneint, für in Italien geführten Prozeß auf Grund einer ohne Kenntnis eingegangenen Bürgschaft. (T2) Veröff: SZ 49/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0032277

Dokumentnummer

JJR_19300520_OGH0002_0030OB00052_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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