Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 328.000 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. Februar 1992, GZ 3 R 28/92-17, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es zwar richtig ist, daß der Gläubiger gemäß § 1358 ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld verlangen kann; der Ersatz sonstiger Schäden und Kosten (hinsichtlich der Zinsen siehe SZ 48/101) kann, gestützt auf § 1358 ABGB, nicht verlangt werden; dies schließt aber den Anspruch auf Ersatz von Zinsen und Aufwendungen aus einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner nicht aus (Gamerith in Rummel, Rz 6 zu § 1358; Schwimann/Mader, Rz 9 zu § 1358). Im vorliegenden Fall wurde ein derartiges Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung vom 30.1.1990 geschaffen, in der festgelegt wurde, daß der Bürgin keine wie immer gearteten Kosten entstehen dürften (Pkt 9); die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche finden in dieser Vereinbarung ihre Grundlage, sodaß die in der Revision aufgeworfenen Fragen nicht zu beurteilen sind.
Anmerkung
E29015European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01565.92.0521.000Dokumentnummer
JJT_19920521_OGH0002_0080OB01565_9200000_000