Begründung: Die Klägerin erhielt in der Versteigerungstagsatzung vom 15. November 2007 den Zuschlag an zwei Liegenschaften. Ihr Eigentumsrecht wurde mit Beschluss vom 13. November 2008 verbüchert. Mit Vertrag vom 4. Oktober 2005 hatte die Beklagte den auf den Liegenschaften befindlichen Gasthof ua samt Terrasse, Einliegerwohnungen, Nebengebäude und Parkflächen vom damaligen Liegenschaftseigentümer in Bestand genommen. Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und verhielt die Beklag... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der Rechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei U***** G*****, vertreten durch Dr. Franz Gütl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eine GmbH und eine weitere Person (im Folgenden: Miteigentümer) kauften je zur Hälfte die im
Spruch: genannte Liegenschaft, wobei zur Finanzierung ein Bankkredit in Anspruch genommen wurde. Als Sicherheit dienten eine auf der Liegenschaft zugunsten der Bank einverleibte Höchstbetragshypothek über 2,34 Mio ATS sowie die Wechselbürgschaft eines Gesellschafters der GmbH. Anlässlich einer Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Kreditlaufzeit übernahm der Kläger... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 B2ABGB §1041 B3ABGB §1359 Satz2EO §156 IIBEO §156 IICEO §156 IVAIVFEO §308 Abs1EO §313 Abs1
Rechtssatz: Auch im Falle des Übergangs einer Mietzinsforderung auf den Ersteher ist von der (sinngemäßen) Anwendbarkeit des §1395 Satz 2 ABGB zugunsten des Bestandnehmers auszugehen. Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß § 1395 Satz 2 ABGB auf Gr... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1359
Rechtssatz: Gemäß §1359 ABGB können Teilbürgen, die sich mit gleich hohen Teilbeträgen verpflichtet haben und mangels Abgrenzbarkeit der Teilbeträge insofern als Mitbürgen anzusehen sind, nach den Grundsätzen des §896 ABGB untereinander Regress nehmen, insbesondere der, der - wie hier - die ganze (noch restliche) Schuld allein abgetragen hat. Dass die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde, setzt das Rückgriffsre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1359
Rechtssatz: Eine Teilbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere Teilbürgen für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld verbürgen. Entscheidungstexte 8 Ob 100/03v Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v 7 Ob 201/06v Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 201/06v Vgl auch; Beisatz: Hier:... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1358ABGB §1359
Rechtssatz: Ein Mitbürge kann gegen solidarisch haftende Mitbürgen erst dann Rückgriff nehmen, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Die Höhe der Regreßforderung ist mit dem Umfang der teilweisen Befreiung des Mitbürgen und, sofern nicht die Quoten verpflichtungsunfähiger beziehungsweise zahlungsunfähiger Mitschuldner anteilsmäßig aufzuteilen sind, mit der Höhe des im ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1359ABGB §1415ABGB §1416
Rechtssatz: Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1359
Rechtssatz: "Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. Mehrere Teilbürgen aber, die für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld bürgen, sind keine Mitbürgen für den nämlichen Betrag. Entscheidungstexte 7 Ob 1605/95 Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 1605/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1358ABGB §1359
Rechtssatz: Der zahlende Bürge kann gemäß § 1358 ABGB im Rückgriffswege vom Mitbürgen nicht mehr beanspruchen, als er selbst bezahlt hat. Er kann seine Rechtsstellung auch nicht dadurch verbessern, daß er sich die Rechte des Gläubigers vertraglich übertragen läßt. Für den Umfang seines Rückgriffsrechts ist es unerheblich, ob die Rechte des Gläubigers auf ihn kraft Gesetzes oder kraft Vertrages übergegangen si... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1358ABGB §1359
Rechtssatz: Der Rückgriff bestimmt sich primär nach dem Innenverhältnis. Hat einer der Sicherungsgeber (Mitbürgen) ein unmittelbares eigenes Interesse am gesicherten Kredit (zB Hauptaktionär einer AG) muss er das Ausfallsrisiko allein tragen. Entscheidungstexte 1 Ob 514/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 514/93 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §451 CABGB §457ABGB §896ABGB §1359ABGB §1360EO §222 Abs4 aEO §222 Abs4 CGBG §15 Abs2
Rechtssatz: Der Simultanpfandgläubiger und sein Nachhypothekar stehen zueinander in keinem Rückgriff oder Schadenersatz auslösenden Verpflichtungsverhältnis. Insbesondere besteht keine dem § 1360 ABGB ähnliche Rechtsbeziehung (Ablehnung von Hoyer, JBl 1987, 773 f und ÖBA 1987, 275). Ein Simultanpfandgläubiger kann daher, soweit nicht eine im allgemei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Leopold B*** und seine Gattin Eva B*** waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 410 KG Neustift am Walde, Leopold B*** war außerdem Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 385 KG Gablitz. Beide Liegenschaften waren zugunsten der beklagten Partei mit Simultanhypotheken in der Höhe von S 1,000.000 samt Anhang, S 690.000 Höchstbetrag, S 600.000 Höchstbetrag und S 1,5 Mill. samt Anhang belastet. Auf der Liegenschaft EZ 385 KG Gablitz gingen den genannten vi... mehr lesen...