RS OGH 2013/7/3 1Ob514/93; 1Ob262/04t; 6Ob264/09f; 7Ob31/13d

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Rechtssatz

Der Rückgriff bestimmt sich primär nach dem Innenverhältnis. Hat einer der Sicherungsgeber (Mitbürgen) ein unmittelbares eigenes Interesse am gesicherten Kredit (zB Hauptaktionär einer AG) muss er das Ausfallsrisiko allein tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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