RS OGH 1993/5/11 1Ob514/93, 1Ob262/04t, 6Ob264/09f, 7Ob31/13d

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ABGB §896
ABGB §1358
ABGB §1359

Rechtssatz

Der Rückgriff bestimmt sich primär nach dem Innenverhältnis. Hat einer der Sicherungsgeber (Mitbürgen) ein unmittelbares eigenes Interesse am gesicherten Kredit (zB Hauptaktionär einer AG) muss er das Ausfallsrisiko allein tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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