RS OGH 1988/4/13 1Ob540/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ABGB §451 C
ABGB §457
ABGB §896
ABGB §1359
ABGB §1360
EO §222 Abs4 a
EO §222 Abs4 C
GBG §15 Abs2

Rechtssatz

Der Simultanpfandgläubiger und sein Nachhypothekar stehen zueinander in keinem Rückgriff oder Schadenersatz auslösenden Verpflichtungsverhältnis. Insbesondere besteht keine dem § 1360 ABGB ähnliche Rechtsbeziehung (Ablehnung von Hoyer, JBl 1987, 773 f und ÖBA 1987, 275). Ein Simultanpfandgläubiger kann daher, soweit nicht eine im allgemeinen Schadenersatzrecht anerkannte Haftung für einen Eingriff in fremde Recht gegeben ist , ohne ausgleichs- oder schadenersatzpflichtig zu werden, einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn dadurch bei einer späteren Zwangsversteigerung der Nachhypothekar einen Ausfall erleidet, der ihn sonst zur Einräumung einer Ersatzhypothek berechtigt hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 540/88
    WBl 1988,238 = EvBl 1988/10 S 520 = SZ 61/91 = RdW 1988,352 =BankArch 1988,1031 (Georg Graf)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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