Begründung: Die klagende Partei hatte ein Konto bei einer Bank, über deren Vermögen am 27. 10. 1998 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren ist nach wie vor anhängig. Die klagende Partei meldete eine Konkursforderung von 224.793,67 EUR (Kontostand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses) an. Nach Zwischenverteilungen im Konkursverfahren ist eine Konkursforderung von 205.011,83 EUR offen. Die klagende Partei begehrt im Amtshaftungsverfahren die Feststellung der Haftung der... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333ABGB §1334EheG §94 Abs2
Rechtssatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. ... mehr lesen...