Norm: ABGB §1304 BIIbABGB §1311 IIbStVO §16 Abs2 lita
Rechtssatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, hintanzuhalten. Für die Annahme eines Mitverschuldens des rechtswidrig Überholenden bedarf es keines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der verletzten
Norm: und dem eingetretenen Schaden. Es bedeutet jedoch eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn trotz... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 FSchG Art21SchG Art32
Rechtssatz: Ist dem Aussteller selbst grobe Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, führt dies gemäß § 1304 ABGB zu einer Minderung der Ersatzpflicht der Bank nach § 21 SchG. Eine grobe Sorglosigkeit liegt darin, daß sich der Aussteller begnügte, den Scheck, der auf eine höhere Geldsumme (fast eine halbe Million Schilling) lautete, mag er auch ein Verrechnungsscheck gewesen sein, uneingeschri... mehr lesen...