Norm: ABGB §1295 IbABGB §1296ABGB §1298
Rechtssatz: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. Der Besteller oder Erwerber müssen daher, wenn sie einen über die Gewährleistung hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend machen, jedenfalls behaupten und erweisen, dass der Mangel durch ein rechtswidriges, schuldhaftes ... mehr lesen...