Norm: ABGB §1295 Ia3aABGB §1295 Ia3fABGB §1296
Rechtssatz: Der Schädiger hat den Beweis zu führen, dass der Schaden bei rechtmäßigen Verhalten ebenso eingetreten wäre. Entscheidungstexte 2 Ob 20/99a Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 20/99a 2 Ob 230/04v Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 230/04v ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1167ABGB §1295 IbABGB §1296 Ib
Rechtssatz: Entscheidet sich der Auftraggeber im Rahmen geltend gemachter Gewährleistung, nicht Verbesserung, allenfalls durch Geltendmachung des Deckungskapitals nach Verweigerung der Verbesserung zu begehren, sondern sich mit einer Preisminderung zufrieden zu geben, hat er damit sein Wahlrecht konsumiert. Aus seiner Wahlmöglichkeit, Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche bei Mangelhafti... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3aABGB §1295 IId4b5ABGB §1296
Rechtssatz: Die von Pichler/Holzer (Handbuch des österreichischen Skirechts, 123) vertretene Auffassung, daß der Kausalitätsbeweis nicht erbracht sei, wenn die Bindung nur an einem Ski zu hart eingestellt war und der Geschädigte nicht nachweisen kann, daß er den Ski mit der zu harten Bindungseinstellung am sodann verletzten Bein verwendet hat, kann jedenfalls dann nicht überzeugen, wenn der Gesc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3aABGB §1295 IId4b5ABGB §1296
Rechtssatz: Erleidet ein Schiläufer durch einen Sturz Verletzungen (hier eine Ruptur des Seitenbandes und der hinteren Kapselschale am rechten Knie), ohne daß die Schisicherheitsbindung im Verlauf des Sturzes ausgelöst hätte, hat er als eine der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Schivermieter, der auch die Bindungseinstellung vornahm, zu beweisen, daß die (hier festgestellte)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 28.1.1986 beim ersten Zeitlauf für die "Ersten Internationalen H***** FIS-Abfahrtsläufe" um die T***** Meisterschaft für Damen und Herren am H***** in J***** schwer verletzt. Der Kläger, der mit Startnummer 56 gestartet war, geriet nach dem Durchfahren des Zieles über den mit Absperrnetzen abgegrenzten Zielraum hinaus und prallte gegen eine Liftstütze. In der Ausschreibung dieses Rennens traten der T***** Schiverband als "Veranstalter",... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte war vom Betreiber des Ambulatoriums für elektrophysikalische Medizin und Hydrotherapie mit der Sanierung der Blitzschutzanlage des Ambulatoriums beauftragt worden. Die Blitzschutzanlage bestand aus einer Ringleitung, von der aus Tiefenerder gesetzt worden waren. Zur Instandsetzung der Tiefenerder bediente sich der Zweitbeklagte der erstbeklagten Partei. Beim Einschlagen eines Tiefenerders durch die Monteure der erstbeklagten Partei wurde ei... mehr lesen...