Norm: ABGB §879 BIABGB §1016ABGB §1017
Rechtssatz: Die
Begründung: eines vorrangigen Pfandrechts unter missbräuchlicher Verwendung von Vollmachten ist kein infolge Kollusion unwirksames Rechtsgeschäft. Die zum Nachteil der Vertretenen in ihrem Namen unter Missbrauch einer Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen kommen jedoch in ihren Auswirkungen (durch die grundbürgerliche Rangverschiebung begünstigter Hypothe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016ABGB §1017AnfO §2 Z1
Rechtssatz: Die Wissenszurechnung des Widerstreitsachwalters an den Vertretenen ist durch Rechtsprechung (Arb 10.295; 6 Ob 153/99i) und Lehre (Strasser-Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 1016, 1017) gedeckt. Aufgabe des Widerstreitsachwalters ist es, die Interessen des Minderjährigen und nicht die allfälliger Gläubiger des Schenkers zu wahren. Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AIABGB §1017
Rechtssatz: Nach allgemeinen Regeln (§ 863 ABGB) und dem Grundsatz, daß mangels Aufklärung über ein Vertretungsverhältnis jeder im eigenen Namen handelt wird derjenige, der sich in eine Arztordination oder in ein ärztliches Labor oder sonstiges Institut begibt, mit dem freiberuflich tätigen Arzt oder mit dem Inhaber des Instituts oder Labors kontrahieren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...