TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/4 W183 2000763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2014
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Entscheidungsdatum

04.04.2014

Norm

AVG §52 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
EMRK 1. ZP. Art. 1
StGG Art. 5
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W183 2000763-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Manfred PILGERSTORFER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.08.2011, Zl. 15.124/3/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Manfred PILGERSTORFER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.08.2011, Zl. 15.124/3/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 27.09.2010 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien nachweislich mit, dass es beabsichtige, das Miethaus in Wien XXXX in folgendem Umfang: gesamter Straßentrakt mit anschließenden Stutzflügeln in Tiefe der Pawlatschen (alle Geschosse, Keller, Dachboden) und Fassaden (Äußeres) der seitlichen Hoftrakte laut beiliegendem Plan ohne die Vorbauten am Nordflügel, XXXX, wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Diesem Schreiben waren ein Plan sowie ein Amtssachverständigengutachten von XXXX angeschlossen.1. Mit Schreiben vom 27.09.2010 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien nachweislich mit, dass es beabsichtige, das Miethaus in Wien römisch 40 in folgendem Umfang: gesamter Straßentrakt mit anschließenden Stutzflügeln in Tiefe der Pawlatschen (alle Geschosse, Keller, Dachboden) und Fassaden (Äußeres) der seitlichen Hoftrakte laut beiliegendem Plan ohne die Vorbauten am Nordflügel, römisch 40 , wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gem. Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Diesem Schreiben waren ein Plan sowie ein Amtssachverständigengutachten von römisch 40 angeschlossen.

Das Amtssachverständigengutachten gliedert sich in den Befund (Geschichte und Beschreibung) sowie das Gutachten/die Bewertung. Zur Geschichte des gegenständlichen Gebäudes wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits 1711 auf dem gegenständlichen Grundstück ein Haus befunden habe, welches 1739 als "Hausgebäu" erwähnt werde. Spätestens im 3. Viertel des 18. Jh. sei die rechte Zeile der XXXX durchgehend verbaut gewesen. Schmale, aber sehr tiefe Parzellen charakterisieren die lokale Verbauungsstruktur. Auf Stadtplänen aus den Jahren 1770-1775 sei das Haus bereits dargestellt. Im ausgehenden 18. Jh. seien mehrere Kleinadelige als Besitzer der Liegenschaft nachweisbar. Für 1804 seien weitere Bauaktivitäten belegt. Die beiden Hoftrakte seien als zweigeschossige Gebäude neu aufgeführt worden. Auch sei die Fassade umgestaltet worden. Der Straßentrakt hatte damals zwei Geschosse, einen Kniestock mit Oculi und eine Attikabalustrade. 1853 seien der Straßentrakt und die Hoftrakte aufgestockt worden. Änderungen an der Straßenfassade seien vorgenommen worden und die Gliederung des ersten Stockes über den zweiten hinweg fortgesetzt worden. 1876 sei im südlichen Hofflügel das Stiegenhaus neu errichtet worden; 1891 die Klassenzimmer zu Wohnungen rückgebaut. 1931 seien Eisenträger zur Unterfangung der Dippelbaumdecke eingezogen worden; 1969 sei eine Fassadeninstandsetzung unter Beteiligung des Bundesdenkmalamtes erfolgt. Das Gutachten beschreibt in der Folge das Haus als dreigeschossigen, sieben Fensterachsen breiten Straßentrakt mit langen hofseitigen dreigeschossigen Flügeln. Es folgt eine detaillierte Beschreibung der äußeren Erscheinung. Zur Hofseite wird ausgeführt, dass die Außenfronten der Pawlatschengänge aus dem 20. Jahrhundert stammen. Die beiden Hoftrakte seien einhüftig konzipiert.Das Amtssachverständigengutachten gliedert sich in den Befund (Geschichte und Beschreibung) sowie das Gutachten/die Bewertung. Zur Geschichte des gegenständlichen Gebäudes wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits 1711 auf dem gegenständlichen Grundstück ein Haus befunden habe, welches 1739 als "Hausgebäu" erwähnt werde. Spätestens im 3. Viertel des 18. Jh. sei die rechte Zeile der römisch 40 durchgehend verbaut gewesen. Schmale, aber sehr tiefe Parzellen charakterisieren die lokale Verbauungsstruktur. Auf Stadtplänen aus den Jahren 1770-1775 sei das Haus bereits dargestellt. Im ausgehenden 18. Jh. seien mehrere Kleinadelige als Besitzer der Liegenschaft nachweisbar. Für 1804 seien weitere Bauaktivitäten belegt. Die beiden Hoftrakte seien als zweigeschossige Gebäude neu aufgeführt worden. Auch sei die Fassade umgestaltet worden. Der Straßentrakt hatte damals zwei Geschosse, einen Kniestock mit Oculi und eine Attikabalustrade. 1853 seien der Straßentrakt und die Hoftrakte aufgestockt worden. Änderungen an der Straßenfassade seien vorgenommen worden und die Gliederung des ersten Stockes über den zweiten hinweg fortgesetzt worden. 1876 sei im südlichen Hofflügel das Stiegenhaus neu errichtet worden; 1891 die Klassenzimmer zu Wohnungen rückgebaut. 1931 seien Eisenträger zur Unterfangung der Dippelbaumdecke eingezogen worden; 1969 sei eine Fassadeninstandsetzung unter Beteiligung des Bundesdenkmalamtes erfolgt. Das Gutachten beschreibt in der Folge das Haus als dreigeschossigen, sieben Fensterachsen breiten Straßentrakt mit langen hofseitigen dreigeschossigen Flügeln. Es folgt eine detaillierte Beschreibung der äußeren Erscheinung. Zur Hofseite wird ausgeführt, dass die Außenfronten der Pawlatschengänge aus dem 20. Jahrhundert stammen. Die beiden Hoftrakte seien einhüftig konzipiert.

Zum Inneren des Gebäudes wird festgestellt, dass der Straßentrakt in zwei Geschossen gewölbte Keller des 18. Jahrhunderts enthalte. Über ein Stiegenhaus mit gewendelter Treppe gelange man in die Obergeschosse. Die Gänge seien mit Kelheimer Platten belegt. Im ersten Stock befinde sich eine Wohnung mit Wandmalereien. Die Malereien seien teilweise freigelegt worden und zeigen einen Ausblick in den Himmel, eine perspektivische Bogenfolge und Bäume, eine Hecke, Dekorationsmalereien, ein Obststillleben und ein Boot mit Insassen. Die Ausstattung scheine um das Thema Landleben und Gärten zu kreisen, wie es in der spätbarocken und klassizistischen Wandmalerei des ausgehenden 18. Jh. insbesondere in adeligen Villen und Gartengebäuden beliebt gewesen sei. Für eine Datierung in diese Zeit sprechen die Farbigkeit und der lebhafte, offene Duktus der Malereien. In jenem Zeitraum zwischen 1780 und 1800 sei das Haus Eigentum einer Reihe von Kleinadeligen gewesen, so dass eine Nobilitierung von Teilen des Gebäudes im Sinne einer villa suburbana oder eines Gartenpalais als Motiv für eine solche malerische Ausstattung in Frage kämen. Der Dachboden und Dachstuhl des Straßentraktes gehen auf die Aufstockung von 1853 zurück und seien weitgehend unverändert.

Im Gutachten wird die historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung dargelegt. Demnach bestehe eine historische Bedeutung in der Funktion des Hauses als bis heute überlieferte Erstverbauung der XXXX. Die künstlerische Bedeutung bestehe in der hohen Qualität der Gestaltung der Außenflächen. So kombiniere die Fassade auf hohem künstlerischem Niveau Erinnerungen an Grundsätze hochbarocken adeligen Bauens (Mittelbetonung, Andeutung von Risalitbildung) mit Ansätzen aus der bürgerlichen Tradition des ausgehenden 18. Jh. (josephinischer Plattenstil). Dadurch dokumentiere sie die künstlerische Heterogenität der Zeit um 1800, aber auch deren Wertschätzung ein halbes Jahrhundert später, als man die Fassade von 1804/05 anlässlich der Aufstockung des Hauses nicht entfernt, sondern weiter verwendet und um das Obergeschoss ergänzt habe. Anders als in vorstädtischen Häusern üblich, seien hier auch die Hoftrakte mit spätbarockem Dekor versehen worden, was den Charakter des Hauses zwischen vorstädtischem Gartenpalais und bürgerlichem Zinshaus zusätzlich unterstreiche. Eine künstlerische Bedeutung bestehe auch insofern, als die Wandmalereien der bisher einzig bekannte Zyklus jener Zeit im kleinadelig-bürgerlichen Wohnbereich seien und somit von Bedeutung für die Wiener Malereigeschichte, aber auch für die Geschichte der künstlerischen Innenausstattung seien. Ihre Freilegung, die die Vorbedingung für eine genauere Bestimmung bzw. Zuschreibung sei, lasse neue Erkenntnisse über die Malerei jener Zeit in Wien erwarten. Die kulturelle Bedeutung des Objektes basiere auf der oben beschriebenen Gestaltung von Außenflächen und Innenräumen, die die Ansprüche einer Gesellschaftsschicht zwischen Kleinadel und wohlhabendem Bürgertum dokumentiere. Dadurch könne das Haus als Dokument des Selbstverständnisses einer um 1800 aufstrebenden Gesellschaftsschicht interpretiert werden, die zwischen den Adelspalästen des Barock eine kleinteiligere, stärker bürgerlich geprägte Verbauung etabliert habe und damit den Weg für die bürgerliche Baukultur des Biedermeier in den Wiener Vorstädten bereitet habe. Das Amtssachverständigengutachten enthält schließlich mehrere Verweise auf Literatur und Quellen, darunter Archive, den Bauakt der MA 37, Kataster und Pläne sowie die Österreichische Kunsttopographie.Im Gutachten wird die historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung dargelegt. Demnach bestehe eine historische Bedeutung in der Funktion des Hauses als bis heute überlieferte Erstverbauung der römisch 40 . Die künstlerische Bedeutung bestehe in der hohen Qualität der Gestaltung der Außenflächen. So kombiniere die Fassade auf hohem künstlerischem Niveau Erinnerungen an Grundsätze hochbarocken adeligen Bauens (Mittelbetonung, Andeutung von Risalitbildung) mit Ansätzen aus der bürgerlichen Tradition des ausgehenden 18. Jh. (josephinischer Plattenstil). Dadurch dokumentiere sie die künstlerische Heterogenität der Zeit um 1800, aber auch deren Wertschätzung ein halbes Jahrhundert später, als man die Fassade von 1804/05 anlässlich der Aufstockung des Hauses nicht entfernt, sondern weiter verwendet und um das Obergeschoss ergänzt habe. Anders als in vorstädtischen Häusern üblich, seien hier auch die Hoftrakte mit spätbarockem Dekor versehen worden, was den Charakter des Hauses zwischen vorstädtischem Gartenpalais und bürgerlichem Zinshaus zusätzlich unterstreiche. Eine künstlerische Bedeutung bestehe auch insofern, als die Wandmalereien der bisher einzig bekannte Zyklus jener Zeit im kleinadelig-bürgerlichen Wohnbereich seien und somit von Bedeutung für die Wiener Malereigeschichte, aber auch für die Geschichte der künstlerischen Innenausstattung seien. Ihre Freilegung, die die Vorbedingung für eine genauere Bestimmung bzw. Zuschreibung sei, lasse neue Erkenntnisse über die Malerei jener Zeit in Wien erwarten. Die kulturelle Bedeutung des Objektes basiere auf der oben beschriebenen Gestaltung von Außenflächen und Innenräumen, die die Ansprüche einer Gesellschaftsschicht zwischen Kleinadel und wohlhabendem Bürgertum dokumentiere. Dadurch könne das Haus als Dokument des Selbstverständnisses einer um 1800 aufstrebenden Gesellschaftsschicht interpretiert werden, die zwischen den Adelspalästen des Barock eine kleinteiligere, stärker bürgerlich geprägte Verbauung etabliert habe und damit den Weg für die bürgerliche Baukultur des Biedermeier in den Wiener Vorstädten bereitet habe. Das Amtssachverständigengutachten enthält schließlich mehrere Verweise auf Literatur und Quellen, darunter Archive, den Bauakt der MA 37, Kataster und Pläne sowie die Österreichische Kunsttopographie.

2. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin über die bevollmächtige Hausverwaltung mit Schriftsatz vom 05.10.2010 um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2010 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit, dass um eine weitere Fristerstreckung ersucht werde. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Lebensunterhalt aus den Mieteinkünften aus diesem Haus bestritten werde. Rechtliche oder wirtschaftliche Einschränkungen hätten Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Situation. Als Kunsthistorikerin könne sie selbst dafür Sorge tragen, dass das Haus geschützt werde. Eine Unterschutzstellung sei daher nicht nötig. Eine Stellungnahme zum Amtsgutachten werde noch vorbehalten. Ein Besprechungstermin beim Bundesdenkmalamt werde angeregt.

Nach Gewährung einer Fristerstreckung durch das Bundesdenkmalamt ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.02.2011 um eine weitere Fristerstreckung zur Abgabe einer umfangreichen Stellungnahme. Diese wurde vom Bundesdenkmalamt mit Schriftsatz vom 20.03.2011 gewährt.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen werde und weiterhin eine Unterschutzstellung nicht als notwendig erachtet werde. Sie sei darauf angewiesen, von der Vermietung des Hauses leben zu müssen. Es werde ersucht, die Unterschutzstellung zu überdenken und eine weitere Expertise über die historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung der in der Wohnung XXXXvorgefundenen Wandmalereien einzuholen. Sie könne im Falle einer finanziellen Unterstützung selbst Maßnahmen zur Erhaltung ergreifen.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin mit, dass auf wirtschaftliche Einwendungen nicht eingegangen werden könne. Es sei bereits ein Amtssachverständigengutachten erstellt worden und es sei nicht notwendig, ein weiteres einzuholen. Für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bestehe grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung von Subventionen. Voraussetzung sei allerdings die rechtskräftige Unterschutzstellung. Dazu wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.

3. Mit Bescheid vom 18.08.2011 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes im Umfang (laut beiliegendem Plan): gesamter Straßentrakt mit anschließenden Stutzflügeln in Tiefe der Pawlatschen (alle Geschosse, Keller, Dachboden) und Fassaden (Äußeres) der seitlichen Hoftrakte laut beiliegendem Plan ohne die Vorbauten am Nordflügel gem. §§ 1 und 3 DMSG i.S. einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.3. Mit Bescheid vom 18.08.2011 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes im Umfang (laut beiliegendem Plan): gesamter Straßentrakt mit anschließenden Stutzflügeln in Tiefe der Pawlatschen (alle Geschosse, Keller, Dachboden) und Fassaden (Äußeres) der seitlichen Hoftrakte laut beiliegendem Plan ohne die Vorbauten am Nordflügel gem. Paragraphen eins und 3 DMSG i.S. einer Teilunterschutzstellung gem. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dieser Bescheid stützt sich auf das oben wiedergegebene Amtssachverständigengutachten. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung wurde seitens der belangten Behörde damit begründet, dass aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, dass das Gebäude die Erstverbauung der XXXX repräsentiere. Besondere Bedeutung komme dem Gebäude wegen der hohen Qualität der Gestaltung der Außenflächen zu. Seltenheitswert erlange der Bau durch das Vorhandensein der bisher einzigen bekannten spätbarocken Wandmalereiausstattung in einem Vorstadthaus der XXXX. Das Miethaus sei in dem genannten Umfang ein Denkmal mit Dokumentationsfunktion. Gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht wäre der Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes.Dieser Bescheid stützt sich auf das oben wiedergegebene Amtssachverständigengutachten. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung wurde seitens der belangten Behörde damit begründet, dass aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, dass das Gebäude die Erstverbauung der römisch 40 repräsentiere. Besondere Bedeutung komme dem Gebäude wegen der hohen Qualität der Gestaltung der Außenflächen zu. Seltenheitswert erlange der Bau durch das Vorhandensein der bisher einzigen bekannten spätbarocken Wandmalereiausstattung in einem Vorstadthaus der römisch 40 . Das Miethaus sei in dem genannten Umfang ein Denkmal mit Dokumentationsfunktion. Gerade unter den Aspekten Vielzahl und Vielfalt sowie der regionalen (lokalen) Sicht wäre der Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes.

Dieser Bescheid wurde den Verfahrensparteien nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid am 25.08.2011 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 08.09.2011 (Poststempel 08.09.2011) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der ganze Bescheid angefochten werde. Eine Unterschutzstellung erscheine nicht begründet; auch sei sie zu umfangreich. Das eingeholte Gutachten stelle keine ausreichende Grundlage für eine derart weitreichende Unterschutzstellung dar. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine weitere künstlerische Expertise einzuholen. Als Kunsthistorikerin sei sie selbst in der Lage, Maßnahmen zum Schutz der Wandmalereien zu ergreifen. Die Behörde habe den Beweisanträgen nicht entsprochen. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 15.09.2011 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung und Bezugsakten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.04.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Als Amtssachverständige zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX bei.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.04.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Als Amtssachverständige zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 bei.

Das Beweisverfahren wird auszugsweise wie folgt wiedergegeben:

R: Haben Sie weitere Beweismittel bzw. Unterlagen vorzulegen?

BF: Nein.

R ersucht BF und BFV, die Beschwerdegründe und das Begehren darzulegen.

BFV: Es wird auf die Berufung verwiesen. Die Berufung hat nicht den Sinn gehabt, die fachliche Qualität des Amtssachverständigengutachtens anzugreifen. Hintergrund ist vielmehr, dass das Gesetz zu einem Eingriff in das Eigentum führt und dabei die Entscheidung ausschließlich auf Basis eines Amtssachverständigengutachtens gefällt wird. Dieses Gutachten ist eine zu geringe Grundlage, deshalb wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines unabhängigen Gutachtens beantragt. Weiteres wird vorgebracht, dass der Hof schon immer öffentlich zugänglich und den Behörden bekannt war. Es sei deshalb nicht klar, warum eine Unterschutzstellung erfolgt ist. Die Behörden der XXXX wollten Teile der Höfe abreißen. BF hat sich dagegen gewährt. Durch Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof ist dies auch gelungen. Ich weiß, dass die Behörden der XXXXund das Bundesdenkmalamt nicht zusammen gehören. Es zeigt irgendwie, dass die versuchten Eingriffe ins Eigentumsrecht doch auch willkürlich erscheinen. Auf das Vorbringen auf die Berufung wird nochmals verwiesen und es wird beantragt, ein zweites unabhängiges Gutachten einzuholen. Es wird daher konsequenterweise der Antrag gestellt, dass im Berufungsverfahren ein anderer SV beigezogen wird als im erstinstanzlichen Verfahren. Die Berufungsanträge bleiben aufrecht.BFV: Es wird auf die Berufung verwiesen. Die Berufung hat nicht den Sinn gehabt, die fachliche Qualität des Amtssachverständigengutachtens anzugreifen. Hintergrund ist vielmehr, dass das Gesetz zu einem Eingriff in das Eigentum führt und dabei die Entscheidung ausschließlich auf Basis eines Amtssachverständigengutachtens gefällt wird. Dieses Gutachten ist eine zu geringe Grundlage, deshalb wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines unabhängigen Gutachtens beantragt. Weiteres wird vorgebracht, dass der Hof schon immer öffentlich zugänglich und den Behörden bekannt war. Es sei deshalb nicht klar, warum eine Unterschutzstellung erfolgt ist. Die Behörden der römisch 40 wollten Teile der Höfe abreißen. BF hat sich dagegen gewährt. Durch Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof ist dies auch gelungen. Ich weiß, dass die Behörden der XXXXund das Bundesdenkmalamt nicht zusammen gehören. Es zeigt irgendwie, dass die versuchten Eingriffe ins Eigentumsrecht doch auch willkürlich erscheinen. Auf das Vorbringen auf die Berufung wird nochmals verwiesen und es wird beantragt, ein zweites unabhängiges Gutachten einzuholen. Es wird daher konsequenterweise der Antrag gestellt, dass im Berufungsverfahren ein anderer SV beigezogen wird als im erstinstanzlichen Verfahren. Die Berufungsanträge bleiben aufrecht.

R gibt BehV die Möglichkeit zur Stellungnahme:

BehV: Das Amtssachverständigengutachten bildet gemäß § 1 Denkmalschutzgesetz die Basis einer Unterschutzstellung. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Amtssachverständigen, weil es allein auf die fachliche Qualität ankommt. Die Feststellung der Denkmaleigenschaft obliegt in erster Linie den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes, welche die Stellung als Amtssachverständige haben. Das Gutachten belegt schlüssig die Bedeutung des Objektes. Dem Gutachten ist solange zu folgen als nicht die Richtigkeit wiederlegt ist. BF hat keine Tatsachen vorgebracht, welche das Amtssachverständigengutachten hätten entkräften können. Ein weiteres Gutachten war daher nicht einzuholen. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Gebäudes wird vorgebracht, dass aufgrund der Verordnung eine Evaluierung österreichweit erfolgte. Diese Liste wird abgearbeitet. Es handelt sich um amtswegige Verfahren. Im Gegensatz zur Stadt Wien, die für den Ortsbildschutz zuständig ist, schützt das Bundesdenkmalamt historische Substanz.BehV: Das Amtssachverständigengutachten bildet gemäß Paragraph eins, Denkmalschutzgesetz die Basis einer Unterschutzstellung. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Amtssachverständigen, weil es allein auf die fachliche Qualität ankommt. Die Feststellung der Denkmaleigenschaft obliegt in erster Linie den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes, welche die Stellung als Amtssachverständige haben. Das Gutachten belegt schlüssig die Bedeutung des Objektes. Dem Gutachten ist solange zu folgen als nicht die Richtigkeit wiederlegt ist. BF hat keine Tatsachen vorgebracht, welche das Amtssachverständigengutachten hätten entkräften können. Ein weiteres Gutachten war daher nicht einzuholen. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Gebäudes wird vorgebracht, dass aufgrund der Verordnung eine Evaluierung österreichweit erfolgte. Diese Liste wird abgearbeitet. Es handelt sich um amtswegige Verfahren. Im Gegensatz zur Stadt Wien, die für den Ortsbildschutz zuständig ist, schützt das Bundesdenkmalamt historische Substanz.

Befragung SV

R: Ist das Gutachten weiterhin aktuell hinsichtlich der Bedeutung?

SV: Eine Überprüfung des Bauaktes der MA 37 hat ergeben, dass seit 2003 keine baulichen Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden. Auch an der Fassade haben seit der Erstellung des Gutachtens keine bedeutungsveränderten Eingriffe stattgefunden. Das Gutachten ist hinsichtlich der Bedeutung aktuell.

R: Erklären Sie bitte die Bedeutung des Inneren insbesondere des zweiten Obergeschosses.

SV: Das Innere zeigt die typische Binnenstruktur der Erbauungszeit und des Standortes. Über eine Durchfahrt im Straßentrakt erreicht man den Hof, von der Durchfahrt gelangt man über einen kurzen Gang in ein Stiegenhaus mit Wendeltreppe, die auf eine für Vorstadthäuser jener Zeit typische Pawlatschen führt. Die größere Wohnung im ersten Stock enthält spätbarocke Wandmalerei und Stuckprofile. Die weiteren Wohnungen stammen aus dem 18. bzw. im zweiten Obergeschoss aus der Mitte der 19. Jahrhunderts als das Haus aufgestockt wurde. Dabei wurden die tragenden Mauern der bestehenden Geschoße weitergeführt, sodass auch im zweiten Obergeschoss eine für die Mitte des 19. Jahrhunderts typische kleinteilige Grundrisslösung entstand. Auch hier entsprach der Veränderungsgrad jenem von vergleichbaren Gebäuden dieses Baualters.

R: Welchen Stellenwert hat das Objekt für den regionalen bzw. österreichischen Kulturgutbestand?

SV: In seiner unmittelbaren Umgebung sticht das Gebäude durch aufwendige Gestaltung der Fassaden und durch die Ausstattung mit Wandmalerei hervor. Im Vergleich mit weiteren Wiener Vorstadtkernen des 18. und 19. Jahrhunderts wie zum Beispiel dem Lichtental im

9. Bezirk, der Vorstadt Neulerchenfeld oder einzelnen Teilen der Josefstadt, tritt das Haus ebenfalls durch seine aufwendige Gestaltung und durch die Ausstattung mit Wandmalereien hervor. Solche Wandmalereien finden sich vor allem im Umkreis des Kaiserhofes der Adelspaläste, Klöstern und Stiften, vereinzelt in Pfarrhöfen zum Beispiel im XXXX in der Steiermark. Einige Beispiele profaner Wandmalerei sind in Wien in palaisartigen Wohnhäusern gefunden worden zum Beispiel in XXXX mit einer Darstellung exotischer Pflanzen. In XXXX in einem ehemaligen adeligen Freihaus wurden ornamentale Dekorationen aus der Zeit um 1770/1780 aufgefunden. Im Haus XXXX wurden gemalte Wandgliederungen aus der Zeit um 1770/1780 partiell freigelegt. Insgesamt bedeutet das, dass profane Wandmalereien mit vergleichbaren Themen aus dem späten 18. Jahrhundert eine lokale regionale und österreichweite Seltenheit darstellen. Die Wandmalereien im gegenständlichen Haus lassen neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die Geschichte der Wiener Malerei und für die Geschichte des Interieurs in Wien erwarten sofern eine fachgerechte Aufdeckung und Restaurierung erfolgt.9. Bezirk, der Vorstadt Neulerchenfeld oder einzelnen Teilen der Josefstadt, tritt das Haus ebenfalls durch seine aufwendige Gestaltung und durch die Ausstattung mit Wandmalereien hervor. Solche Wandmalereien finden sich vor allem im Umkreis des Kaiserhofes der Adelspaläste, Klöstern und Stiften, vereinzelt in Pfarrhöfen zum Beispiel im römisch 40 in der Steiermark. Einige Beispiele profaner Wandmalerei sind in Wien in palaisartigen Wohnhäusern gefunden worden zum Beispiel in römisch 40 mit einer Darstellung exotischer Pflanzen. In römisch 40 in einem ehemaligen adeligen Freihaus wurden ornamentale Dekorationen aus der Zeit um 1770/1780 aufgefunden. Im Haus römisch 40 wurden gemalte Wandgliederungen aus der Zeit um 1770/1780 partiell freigelegt. Insgesamt bedeutet das, dass profane Wandmalereien mit vergleichbaren Themen aus dem späten 18. Jahrhundert eine lokale regionale und österreichweite Seltenheit darstellen. Die Wandmalereien im gegenständlichen Haus lassen neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die Geschichte der Wiener Malerei und für die Geschichte des Interieurs in Wien erwarten sofern eine fachgerechte Aufdeckung und Restaurierung erfolgt.

R gibt BFV die Möglichkeit, an SV Fragen zu stellen.

BFV: Sie waren vorort im Haus. Wie haben Sie das Alter der Malereien festgestellt?

SV: Einerseits war das Alter der Mauersubstanz, das auf der Basis von Archivrecherchen festgestellt werden konnte, ausschlaggebend, andererseits bestärken Stilvergleiche mit datierten Malereien jener Zeit eine Entstehung um 1770/1780.

BFV: Wurden technische oder chemische Methoden angewandt, um das Alter festzustellen?

SV: Dazu ist mit nichts bekannt.

BFV: Weiß man etwas über die Person des Künstlers bzw. den Urheber dieser Wandmalereien?

SV: Zurzeit ist der Urheber nicht bekannt, für eine genauere Analyse wäre eine fachgerechte Freilegung notwendig.

BFV: Wäre die Räumlichkeit überhaupt in einer Öffentlichkeit museal zugänglich zu machen?

SV: Dazu besteht keine Verpflichtung.

BFV: Wäre es technisch möglich die Wandmalereien einer Öffentlichkeit museal zugänglich zu machen?

SV: Das ist eine sehr komplexe Frage. Das hängt vom Willen der Eigentümerin ab, dann wäre zu konservatorischen Fragen ein Gutachten einzuholen.

BFV: Die Bedeutung wäre dann vor allem für die Forschung? Man weiß nicht von wem die Wandmalerei ist?

SV: Die Bedeutung liegt in der Erhaltung.

BFV: Ist die Bedeutung für die Öffentlichkeit oder für die Forschung gegeben?

R: Ich weise daraufhin, dass es bei einer Unterschutzstellung um die geschichtliche bzw. kulturelle Bedeutung geht. Es stellt sich nicht die Frage ob die Bedeutung für die Öffentlichkeit oder Forschung gegeben ist. Der Sinn der Unterschutzstellung ist nicht von der SV zu beantworten.

R: Haben Sie zum Gutachten noch Fragen?

BFV: Nein.

R an BehV: Haben Sie Fragen an die SV?

BehV: Nein.

BFV an BehV: Im konkreten Fall: war das Tätigwerden der belangten Behörde im Zuge der Routineuntersuchung oder durch eine private Meldung?

BehV: Die Unterschutzstellung geht vom Landeskonservatorat für Wien aus. Es ist bekannt, dass das Auffinden der Wandmalereien bekannt gegeben wurde. Ziel des Denkmalschutzgesetzes ist die Erhaltung und die reale Dokumentation eines Denkmals. Das Bundesdenkmalamt ist gesetzlich verpflichtet, wenn das Objekt die Denkmalbedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, diese auch unter Schutz zu stellen.

BFV: Was heißt der Satz "es wurde bekannt gegeben"; von wem?"

BehV: Das weiß ich nicht, diese Frage müsste man im Landeskonservatorat für Wien nachfragen.

BFV: Der Hintergrund der Frage ist der Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Vor 20 Jahren hat es einen Auflauf der Behörden gegeben wo es um den Abriss eines Teiles des Gebäudes ging, weshalb sich die Frage erhebt, warum gerade jetzt unter Schutz gestellt wird.

BehV: Wenn uns bekannt wird, dass ein Denkmal die Denkmalkriterien aufweist, wird es unter Schutz gestellt. Auf Nachfrage von BFV ob das konkrete Objekt auf der Liste des Denkmalamtes war, wird ausgeführt, dass das der Vertreterin nicht bekannt ist.

R unterbricht um 11:07 Uhr die Verhandlung.

Die Verhandlung wird um 11:20 fortgesetzt.

R an BF und BFV: Wollen Sie Beweisanträge einbringen?

BFV: Es wird die Einholung eines weiteren unabhängigen Sachverständigengutachtens beantragt. Zur Frage, ob tatsächlich im konkreten Fall eine künstlerische, historische und kulturelle Bedeutung vorliegt, die eine Unterschutzstellung rechtfertigt. Ansonsten werden keine weiteren Beweisanträge gebracht.

R: Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wird zurückgewiesen, weil bereits ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten vorliegt und auch in der Verhandlung nichts hervorgekommen ist, was die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde.

Gegen diese Niederschrift wurden nach Vorlage zur Durchsicht von den anwesenden Verfahrensparteien keine Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude im spruchmäßig definierten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung und somit um ein Denkmal handelt. Es steht fest, dass das gegenständliche Objekt ein in seiner Bausubstanz barockes Gebäude ist, dessen Fassade um 1804 umgestaltet wurde. 1853 ist eine Aufstockung erfolgt. Die historische Bedeutung besteht in der Funktion des Gebäudes als Teil der Erstverbauung der XXXX. Die künstlerische Bedeutung liegt in der auf hohem künstlerischem Niveau stehenden Fassade aus der Zeit um 1804/05, welche Grundsätze hochbarocken adeligen Bauens mit Ansätzen bürgerlicher Tradition verbindet. Die Gestaltung der Außenflächen hat hohe Qualität. Die künstlerische Bedeutung ergibt sich auch aus den spätbarocken Wandmalereien im Inneren. Als Dokument für die Ansprüche einer Gesellschaftsschicht zwischen Kleinadel und wohlhabendem Bürgertum sowie für das Selbstverständnis einer um 1800 aufstrebenden Gesellschaftsschicht kommt dem Objekt auch noch kulturelle Bedeutung zu.1.1. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude im spruchmäßig definierten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung und somit um ein Denkmal handelt. Es steht fest, dass das gegenständliche Objekt ein in seiner Bausubstanz barockes Gebäude ist, dessen Fassade um 1804 umgestaltet wurde. 1853 ist eine Aufstockung erfolgt. Die historische Bedeutung besteht in der Funktion des Gebäudes als Teil der Erstverbauung der römisch 40 . Die künstlerische Bedeutung liegt in der auf hohem künstlerischem Niveau stehenden Fassade aus der Zeit um 1804/05, welche Grundsätze hochbarocken adeligen Bauens mit Ansätzen bürgerlicher Tradition verbindet. Die Gestaltung der Außenflächen hat hohe Qualität. Die künstlerische Bedeutung ergibt sich auch aus den spätbarocken Wandmalereien im Inneren. Als Dokument für die Ansprüche einer Gesellschaftsschicht zwischen Kleinadel und wohlhabendem Bürgertum sowie für das Selbstverständnis einer um 1800 aufstrebenden Gesellschaftsschicht kommt dem Objekt auch noch kulturelle Bedeutung zu.

1.2. Fest steht, dass das Gebäude keine die Bedeutung schmälernden Veränderungen erfuhr und somit gut erhalten ist. Die Veränderungen ab dem 20. Jahrhundert führten zu keiner Schmälerung der Bedeutung als Denkmal.

1.3. Bei den spätbarocken Wandmalereien handelt es sich um den einzigen bekannten Zyklus jener Zeit in einem Vorstadthaus der XXXX sowie im kleinadelig-bürgerlichen Wohnbereich. Im Gegensatz zu anderen vorstädtischen Häusern wurden am gegenständlichen auch die Hoftrakte mit spätbarockem Dekor versehen, was den Charakter des Hauses zwischen vorstädtischem Gartenpalais und bürgerlichem Zinshaus unterstreicht.1.3. Bei den spätbarocken Wandmalereien handelt es sich um den einzigen bekannten Zyklus jener Zeit in einem Vorstadthaus der römisch 40 sowie im kleinadelig-bürgerlichen Wohnbereich. Im Gegensatz zu anderen vorstädtischen Häusern wurden am gegenständlichen auch die Hoftrakte mit spätbarockem Dekor versehen, was den Charakter des Hauses zwischen vorstädtischem Gartenpalais und bürgerlichem Zinshaus unterstreicht.

Im Vergleich mit der unmittelbaren Umgebung und auch mit zeitgleichen Wiener Vorstadtkernen sticht das gegenständliche Gebäude aufgrund der aufwendigen Gestaltung wie auch der Ausstattung mit Wandmalereien hervor. Vergleichbare Wandmalereien finden sich vor allem im Umkreis des Kaiserhofes, Adelspalästen, Klöstern, Stiften oder Pfarrhöfen. Beispiele für profane Wandmalerei wurden in Wien vereinzelt in palaisartigen Wohnhäusern gefunden. Profane Wandmalereien mit vergleichbaren Themen aus dem 18. Jh. sind regional und österreichweit selten. Grundsätzlich sind, wie die Ermittlungen zeigten, profane Wandmalereien mit Naturthemen aus dieser Zeit selten. Das gegenständliche Gebäude hebt sich aber auch insofern von zeitgleichen Vorstadthäusern ab, als die Gestaltung der Fassaden wie auch der Hoftrakte besonders aufwendig ist (spätbarocker Dekor).

1.4. Gegen die Bedeutung als Denkmal sowie den Stellenwert des Gebäudes und insbesondere der Wandmalereien vor dem Hintergrund des österreichischen Kulturgutbestandes wurden keine fachlichen Einwendungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Umfang der denkmalrelevanten Gebäudesubstanz ergibt sich aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen und einen Teil des Spruches bildenden Plan.

Die Bedeutung als Denkmal ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen. Dieses Gutachten ist insofern nachvollziehbar, als es detailliert das gegenständliche Gebäude in seinem denkmalrelevanten Umfang hinsichtlich der äußeren Erscheinung als auch im Inneren beschreibt, auf die Baugeschichte und spätere Veränderungen eingeht und ausführlich die einzelnen Bedeutungsbereiche darlegt. Im Anschluss an das Gutachten werden alle Quellen, welche bei der Gutachtenserstellung herangezogen wurden, angeführt. Auch diese zeigen, dass die Gutachterin sich umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandersetzte. So konnte die Baugeschichte anhand historischer Pläne und Kataster dokumentiert werden. Weiters wurden in Archiven und im Bauakt Recherchen durchgeführt und schließlich Fachliteratur herangezogen. Darüber hinaus hat die Amtssachverständige im Rahmen des behördlichen Verfahrens das Gebäude vor Ort besichtigt. Dies bestätigte sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Datierung der Wandmalereien wurde von der Amtssachverständigen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig unter Bezugnahme zum einen auf die Mauersubstanz zum anderen mit einem Stilvergleich begründet.

Die Gutachterin studierte Kunstgeschichte und ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Wien, tätig. Sie ist somit fachlich geeignet, ein Gutachten zur Bedeutung eines Gebäudes in Wien zu verfassen.

2.2. Der gute Erhaltungszustand erschließt sich ebenfalls aus dem umfassenden Amtssachverständigengutachten, welches die Veränderungen an dem Gebäude ausführlich nennt. Die Umbauten, welche vor 1900 durchgeführt wurden, werden im Gutachten als denkmalrelevant bewertet. Tiefgreifende bauliche Veränderungen im 20. Jahrhundert sind nicht angeführt bzw. betrafen sie nicht geschützte Teile der Liegenschaft. Die Einziehung von Eisenträgern und die Fassadeninstandsetzung dienten dem Erhalt des Denkmals und fanden teilweise unter Beteiligung des Bundesdenkmalamtes statt. Zwecks Überprüfung der Aktualität des Gutachtens im Hinblick auf den Erhaltungszustand nahm die Amtssachverständige vor der mündlichen Verhandlung Einsicht in den Bauakt der MA 37. Es bestehen somit keine Zweifel an einem guten Erhaltungszustand.

2.3. Die regionale/österreichweite Einordnung des gegenständlichen Denkmals ergibt sich anschaulich aufgrund der Ausführungen im Amtssachverständigengutachten und insbesondere aus der Einvernahme der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014. In dieser wurden mehrere konkrete Vergleichsbeispiele genannt bzw. eine umfassende Stellungnahme zur Vielzahl und Verteilung spätbarocker profaner Wandmalereien abgegeben.

2.4. Seitens der Beschwerdeführerin wurden - wie sich aus den Akten aber auch der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt - keine fachlichen Einwände gegen dieses Gutachten erhoben. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde kein Gegengutachten beigebracht. Aus der Niederschrift vom 02.04.2014 ergibt sich schließlich, dass - wie der Vertreter der Beschwerdeführerin ausführte - die Berufung nicht den Sinn gehabt habe, die fachliche Qualität des Amtssachverständigengutachtens anzugreifen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.2. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 [DMSG]), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundeministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.3.1.2. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, [DMSG]), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundeministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3.1.3. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in § 24 VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.3.2.2. Aus Paragraph 24, VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Unter bestimmten, in Paragraph 24, VwGVG genannten Umständen, kann die Verhandlung entfallen. Aus Paragraph 24, Absatz 4, ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Artikel 6, Absatz eins, EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht Paragraph eins, Anmerkung 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch: VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Von der Beschwerdeführerin wurden keine Tatsachen oder Gutachten vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätten können. Es war daher dem im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten zu folgen und steht damit fest, dass es sich aufgrund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens bei dem gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt. Wie oben ausgeführt wurde ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn der Gegenstand in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bereich belegt werden, was die Bedeutung des Gebäudes zusätzlich unterstreicht.

Die Tatsache, dass die Wandmalereien noch nicht zur Gänze freigelegt sind und derzeit noch keine Aussagen über den Urheber dieser Malereien getroffen werden können, hindert nicht deren Bedeutung i. S.d. DMSG. Bereits die derzeit bekannten Ausschnitte reichen aus, um eine Datierung in das Spätbarock sowie eine thematische Einordnung vorzunehmen. Daraus folgt, dass es sich um profane, spätbarocke Wandmalerei handelt, der Bedeutung und Seltenheitswert zukommt. Für die Frage der Denkmaleigenschaft wie gleichfalls der Unterschutzstellung gilt, dass eine abschließende Erforschung nicht erforderlich ist, weil eine solche häufig nicht möglich ist und es insbesondere in den Bereichen Geschichte oder Archäologie geradezu denkunmöglich ist, dass Forschungen abgeschlossen sind. Regelmäßig können neue Ergebnisse hervorkommen, die die Bedeutung steigern, möglicherweise aber auch entkräften können (worauf § 5 Abs. 7 DMSG Bezug nimmt). Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung die Fachwelt den Malereien Bedeutung zumisst. Das Wissen um den Urheber eines Werkes mag zwar in vielen Fällen eine Denkmaleigenschaft begründen, gleichzeitig ist dies aber kein Erfordernis dafür. Auch kann als allgemein bekannt angenommen werden, dass viele wichtige Kulturgüter keinem bestimmten Urheber zuordenbar sind.Die Tatsache, dass die Wandmalereien noch nicht zur Gänze freigelegt sind und derzeit noch keine Aussagen über den Urheber dieser Malereien getroffen werden können, hindert nicht deren Bedeutung i. S.d. DMSG. Bereits die derzeit bekannten Ausschnitte reichen aus, um eine Datierung in das Spätbarock sowie eine thematische Einordnung vorzunehmen. Daraus folgt, dass es sich um profane, spätbarocke Wandmalerei handelt, der Bedeutung und Seltenheitswert zukommt. Für die Frage der Denkmaleigenschaft wie gleichfalls der Unterschutzstellung gilt, dass eine abschließende Erforschung nicht erforderlich ist, weil eine solche häufig nicht möglich ist und es insbesondere in den Bereichen Geschichte oder Archäologie geradezu denkunmöglich ist, dass Forschungen abgeschlossen sind. Regelmäßig können neue Ergebnisse hervorkommen, die die Bedeutung steigern, möglicherweise aber auch entkräften können (worauf Paragraph 5, Absatz 7, DMSG Bezug nimmt). Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung die Fachwelt den Malereien Bedeutung zumisst. Das Wissen um den Urheber eines Werkes mag zwar in vielen Fällen eine Denkmaleigenschaft begründen, gleichzeitig ist dies aber kein Erfordernis dafür. Auch kann als allgemein bekannt angenommen werden, dass viele wichtige Kulturgüter keinem bestimmten Urheber zuordenbar sind.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurde lediglich damit begründet, dass das Amtssachverständigengutachten insbesondere vor dem Hintergrund des Eigentumseingriffs nicht ausreiche. Dazu ist festzuhalten, dass mit dem Amtssachverständigengutachten bereits ein schlüssiges Gutachten vorlag. Aus § 52 Abs. 1 AVG folgt, dass vorrangig die der Behörde beigegebenen amtlichen Sachverständigen beizuziehen sind. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378; 20.11.2001, 2001/09/0072). Die belangte Behörde hat daher in der rechtlich gebotenen Weise das Unterschutzstellungsgutachten von einer Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurde lediglich damit begründet, dass das Amtssachverständigengutachten insbesondere vor dem Hintergrund des Eigentumseingriffs nicht ausreiche. Dazu ist festzuhalten, dass mit dem Amtssachverständigengutachten bereits ein schlüssiges Gutachten vorlag. Aus Paragraph 52, Absatz eins, AVG folgt, dass vorrangig die der Behörde beigegebenen amtlichen Sachverständigen beizuziehen sind. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378; 20.11.2001, 2001/09/0072). Die belangte Behörde hat daher in der rechtlich gebotenen Weise das Unterschutzstellungsgutachten von einer Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt.

Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). In diesem Fall würde das bloße Aufzeigen der Mängel genügen, um die Behörde zur Einholung eines weiteren Gutachtens zu verpflichten (s. dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 64). Im gegenständlichen Fall wurde aber weder ein Mangel aufgezeigt, noch wurde - trotz mehrfacher Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme/eines Gutachtens und damit der Einräumung von Parteiengehör im Rahmen des behördlichen Verfahrens - ein Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau beigebracht. Auch wurde im Zuge der Berufung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein entsprechendes Beweismittel vorgelegt. Allgemeine Ausführungen, die nicht aufzeigen, warum verwertete Gutachten unschlüssig sein sollen, sind nicht geeignet, die Einholung eines neuen Gutachtens zu begründen (vgl. VwGH 20.02.2014, Ro 2014/09/0004 zur Frage "alter Gutachten"). Für das Bundesverwaltungsgericht zeigte sich auch im Zuge der Überprüfung des behördlichen Gutachtens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Mangel am Gutachten, welcher die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigen würde. Dem in der Berufung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens war daher nicht Folge zu geben.Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). In diesem Fall würde das bloße Aufzeigen der Mängel genügen, um die Behörde zur Einholung eines weiteren Gutachtens zu verpflichten (s. dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 64). Im gegenständlichen Fall wurde aber weder ein Mangel aufgezeigt, noch wurde - trotz mehrfacher Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme/eines Gutachtens und damit der Einräumung von Parteiengehör im Rahmen des behördlichen Verfahrens - ein Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau beigebracht. Auch wurde im Zuge der Berufung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein entsprechendes Beweismittel vorgelegt. Allgemeine Ausführungen, die nicht aufzeigen, warum verwertete Gutachten unschlüssig sein sollen, sind nicht geeignet, die Einholung eines neuen Gutachtens zu begründen vergleiche VwGH 20.02.2014, Ro 2014/09/0004 zur Frage "alter Gutachten"). Für das Bundesverwaltungsgericht zeigte sich auch im Zuge der Überprüfung des behördlichen Gutachtens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Mangel am Gutachten, welcher die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigen würde. Dem in der Berufung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens war daher nicht Folge zu geben.

3.2.4. Zu der Beiziehung derselben Amtssachverständigen auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich angemerkt, dass gem. § 14 BVwGG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Aufgrund § 17 VwGVG gilt auch für die Verwaltungsgerichte der Grundsatz der primären Beiziehung von Amtssachverständigen gem. § 52 Abs. 1 AVG. Zum konkreten Fall der Beiziehung der bereits im behördlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage bis 31.12.2013 (administrativer Instanzenzug) verwiesen, wonach Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes auch dann im Berufungsverfahren beigezogen werden konnten, wenn sie bereits im Verfahren erster Instanz tätig waren (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378; 04.09.1989, 89/09/0056). Der Umstand, dass die Fachbeamten Beamte der Behörde (erster Instanz) sind, begründet keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt und den Beamten zugebilligt werden kann, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 27.01.2011, 2010/09/0053).3.2.4. Zu der Beiziehung derselben Amtssachverständigen auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich angemerkt, dass gem. Paragraph 14, BVwGG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Aufgrund Paragraph 17, VwGVG gilt auch für die Verwaltungsgerichte der Grundsatz der primären Beiziehung von Amtssachverständigen gem. Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Zum konkreten Fall der Beiziehung der bereits im behördlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage bis 31.12.2013 (administrativer Instanzenzug) verwiesen, wonach Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes auch dann im Berufungsverfahren beigezogen werden konnten, wenn sie bereits im Verfahren erster Instanz tätig waren (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378; 04.09.1989, 89/09/0056). Der Umstand, dass die Fachbeamten Beamte der Behörde (erster Instanz) sind, begründet keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt und den Beamten zugebilligt werden kann, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 27.01.2011, 2010/09/0053).

Dies muss für die neue Rechtslage ab 01.01.2014 (Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) umso mehr gelten, weil nun das Bundesdenkmalamt Parteistellung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat (§ 18 VwGVG) und somit seine Interessen als Partei wahrnehmen kann. Im gegenständlichen Verfahren war daher bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Bundesdenkmalamt als Partei geladen und hat dessen Vertreterin die Interessen der belangten Behörde mündlich vorgetragen. Die Amtssachverständige hingegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen und hat objektiv ihr Gutachten erstattet.Dies muss für die neue Rechtslage ab 01.01.2014 (Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) umso mehr gelten, weil nun das Bundesdenkmalamt Parteistellung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat (Paragraph 18, VwGVG) und somit seine Interessen als Partei wahrnehmen kann. Im gegenständlichen Verfahren war daher bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Bundesdenkmalamt als Partei geladen und hat dessen Vertreterin die Interessen der belangten Behörde mündlich vorgetragen. Die Amtssachverständige hingegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen und hat objektiv ihr Gutachten erstattet.

Ein Befangenheitsgrund wäre bloß dann gegeben, wenn die Amtssachverständige an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hätte (§ 7 Abs. 1 Z 4 AVG). Da dieser Grund im konkreten Fall nicht vorliegt, und die Amtssachverständige die Sachfrage der Denkmaleigenschaft und nicht die Rechtsfrage der Unterschutzstellung im behördlichen Verfahren beantwortete (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79) liegt kein Befangenheitsgrund i.S.d. AVG vor. Darüber hinaus wird festgehalten, dass in der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin weder die fachliche Qualifikation des Amtssachverständigengutachtens angegriffen wurde, noch ein Befangenheitsgrund i.S.d. § 7 AVG geltend gemacht wurde. Es wurde lediglich angemerkt, dass die Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren tätig war.Ein Befangenheitsgrund wäre bloß dann gegeben, wenn die Amtssachverständige an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hätte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG). Da dieser Grund im konkreten Fall nicht vorliegt, und die Amtssachverständige die Sachfrage der Denkmaleigenschaft und nicht die Rechtsfrage der Unterschutzstellung im behördlichen Verfahren beantwortete (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vergleiche VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79) liegt kein Befangenheitsgrund i.S.d. AVG vor. Darüber hinaus wird festgehalten, dass in der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin weder die fachliche Qualifikation des Amtssachverständigengutachtens angegriffen wurde, noch ein Befangenheitsgrund i.S.d. Paragraph 7, AVG geltend gemacht wurde. Es wurde lediglich angemerkt, dass die Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren tätig war.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 27.01.2011, 2010/09/0053 m.w.N.) In demselben Erkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es unzutreffend erscheint, den Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes eine "einseitige" Verteidigung des Bescheides dieser Behörde im Hinblick auf eine beabsichtigte Unterschutzstellung zu unterstellen, haben sie doch anhand objektiver Kriterien - wie etwa einschlägiger Literatur - zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG vorliegen. Wird ganz allgemein eine mögliche Befangenheit lediglich aufgrund der dienstlichen Stellung angedeutet, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten. Im vorliegenden Fall konnte ein Mangel einer objektiven Einstellung bei der beigezogenen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 27.01.2011, 2010/09/0053 m.w.N.) In demselben Erkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es unzutreffend erscheint, den Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes eine "einseitige" Verteidigung des Bescheides dieser Behörde im Hinblick auf eine beabsichtigte Unterschutzstellung zu unterstellen, haben sie doch anhand objektiver Kriterien - wie etwa einschlägiger Literatur - zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG vorliegen. Wird ganz allgemein eine mögliche Befangenheit lediglich aufgrund der dienstlichen Stellung angedeutet, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund i.S.d. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu werten. Im vorliegenden Fall konnte ein Mangel einer objektiven Einstellung bei der beigezogenen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden.

3.2.5. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.5. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Denkmal um ein zu schützendes Denkmal handelt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass es sich um ein qualitätvolles Objekt handelt, dessen Fassaden hohes künstlerisches Niveau erreichen. Auch handelt es sich um ein gut erhaltenes Beispiel spätbarocker Bausubstanz und Ausstattung. Das Objekt hat zusätzlich Dokumentationsfunktion. Zum einen dokumentiert es die Ansprüche einer Gesellschaftsschicht zwischen Kleinadel und wohlhabendem Bürgertum sowie das Selbstverständnis einer um 1800 aufstrebenden Gesellschaftsschicht, zum anderen ist das Gebäude auch ein historisches Dokument für die Erstverbauung der XXXX.Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Denkmal um ein zu schützendes Denkmal handelt. Aus den Feststellungen geht hervor, dass es sich um ein qualitätvolles Objekt handelt, dessen Fassaden hohes künstlerisches Niveau erreichen. Auch handelt es sich um ein gut erhaltenes Beispiel spätbarocker Bausubstanz und Ausstattung. Das Objekt hat zusätzlich Dokumentationsfunktion. Zum einen dokumentiert es die Ansprüche einer Gesellschaftsschicht zwischen Kleinadel und wohlhabendem Bürgertum sowie das Selbstverständnis einer um 1800 aufstrebenden Gesellschaftsschicht, zum anderen ist das Gebäude auch ein historisches Dokument für die Erstverbauung der römisch 40 .

Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall insofern erfüllt, als es sich bei den im Haus befindlichen spätbarocken Wandmalereien um den bisher einzigen bekannten Zyklus dieser Zeit im kleinadelig-bürgerlichen Wohnbereich handelt. Auch hebt sich das Gebäude insgesamt aufgrund seiner aufwendigen Gestaltung von vergleichbaren Objekten ab. Der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert ist somit gegeben und wurde durch Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens der Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sind im gegenständlichen Fall insofern erfüllt, als es sich bei den im Haus befindlichen spätbarocken Wandmalereien um den bisher einzigen bekannten Zyklus dieser Zeit im kleinadelig-bürgerlichen Wohnbereich handelt. Auch hebt sich das Gebäude insgesamt aufgrund seiner aufwendigen Gestaltung von vergleichbaren Objekten ab. Der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert ist somit gegeben und wurde durch Angabe entsprechender Vergleichsbeispiele seitens der Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).

3.2.6. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass der Denkmalschutz zu einem Eingriff ins Eigentum führe, wird festgehalten, dass für den Verfassungsgerichtshof der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht beeinträchtigt ist, weil es sich bei der Unterschutzstellung bloß um eine zulässige Eigentumsbeschränkung, nicht aber um eine Enteignung handelt (VfGH 2. Oktober 1975, B 223/75). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern andererseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Dass aus der Eigentumsbeschränkung durch den Denkmalschutz die Notwendigkeit der Einholung mehrerer Gutachten zur Begründung der Denkmaleigenschaft erforderlich wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Judikatur. Es ist somit, wie im konkreten Verfahren auch erfolgt, ausreichend, wenn ein schlüssiges Gutachten zur Bedeutung als Denkmal vorliegt.

Was sich aus Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Teilunterschutzstellung i.S.d. § 1 Abs. 8 DMSG vorgenommen und die schutzwürdigen Bereiche konkret, nachvollziehbar und deutlich i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG verzeichnet. Eine Verletzung des Eigentumsrechts ist somit nicht erfolgt.Was sich aus Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP EMRK jedoch sehr wohl ergibt, ist der Grundsatz, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Es gilt der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung, weshalb eine Teilunterschutzstellung in allen Fällen, wo sie fachlich ausreicht, anzuwenden ist (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0100). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund eine Teilunterschutzstellung i.S.d. Paragraph eins, Absatz 8, DMSG vorgenommen und die schutzwürdigen Bereiche konkret, nachvollziehbar und deutlich i.S.d. Paragraph 59, Absatz eins, AVG verzeichnet. Eine Verletzung des Eigentumsrechts ist somit nicht erfolgt.

3.2.7. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).3.2.7. Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121).

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Frage, warum das Bundesdenkmalamt zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet hat, für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Unterschutzstellung irrelevant ist. Es ist Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, von Amts wegen eine Unterschutzstellung durchzuführen, wenn die Kriterien des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG vorliegen. Ausschlaggebend ist die Wertschätzung in der Fachwelt, nicht aber eine allfällige Anzeige eines Dritten. Die Frage des Zeitpunktes der Einleitung von Unterschutzstellungen mag allenfalls vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen relevant sein, hat in einem Feststellungsverfahren zur Unterschutzstellung jedoch außer Betracht zu bleiben. Ebenso irrelevant ist die Frage, ob die Bedeutung als Denkmal für die Öffentlichkeit ersichtlich ist oder ob das Denkmal der Öffentlichkeit zugänglich ist. Relevant ist lediglich eine in der Fachwelt anerkannte Bedeutung, die ein öffentliches Erhaltungsinteresse i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG rechtfertigt.In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Frage, warum das Bundesdenkmalamt zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet hat, für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Unterschutzstellung irrelevant ist. Es ist Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, von Amts wegen eine Unterschutzstellung durchzuführen, wenn die Kriterien des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG vorliegen. Ausschlaggebend ist die Wertschätzung in der Fachwelt, nicht aber eine allfällige Anzeige eines Dritten. Die Frage des Zeitpunktes der Einleitung von Unterschutzstellungen mag allenfalls vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen relevant sein, hat in einem Feststellungsverfahren zur Unterschutzstellung jedoch außer Betracht zu bleiben. Ebenso irrelevant ist die Frage, ob die Bedeutung als Denkmal für die Öffentlichkeit ersichtlich ist oder ob das Denkmal der Öffentlichkeit zugänglich ist. Relevant ist lediglich eine in der Fachwelt anerkannte Bedeutung, die ein öffentliches Erhaltungsinteresse i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG rechtfertigt.

3.2.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude (im Umfang des Spruches des angefochtenen Bescheides) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.3.2.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude (im Umfang des Spruches des angefochtenen Bescheides) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend waren im konkreten Fall insbesondere die Rechtsfragen der Unterschutzstellung eines Baudenkmals, der Stellenwert eines Amtssachverständigengutachtens im Bereich Denkmalschutz sowie die Beiziehung von Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes in Rechtsmittelverfahren zu lösen. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077; VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378 und VwGH 27.01.2011, 2010/09/0053. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Eine Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG folglich nicht zulässig.3.3.3. Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend waren im konkreten Fall insbesondere die Rechtsfragen der Unterschutzstellung eines Baudenkmals, der Stellenwert eines Amtssachverständigengutachtens im Bereich Denkmalschutz sowie die Beiziehung von Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes in Rechtsmittelverfahren zu lösen. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077; VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378 und VwGH 27.01.2011, 2010/09/0053. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Eine Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG folglich nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmaleigenschaft, Dokumentationscharakter, Eigentumsbeschränkung,
Erhaltungsinteresse, Gegengutachten, historische Bedeutung,
kulturelle Bedeutung, künstlerische Bedeutung,
Sachverständigengutachten, Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000763.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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