Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der M AG in B, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. Juli 2003, Zl. 11.215/3-IV/3/2003, betreffend Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der M AG in B, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. Juli 2003, Zl. 11.215/3-IV/3/2003, betreffend Unterschutzstellung nach Paragraph 3, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der M Gesellschaft mbH und auf Grund des Einbringungsvertrages vom 27. Oktober 1987 Rechtsnachfolgerin im grundbücherlichen Eigentum u.a. auch über die Liegenschaft EZ. ..., Grundbuch ... B, zu deren Gutsbestand das Grundstück Nr. ... gehört, auf welchem sich der so genannte "Getreidekasten" B befindet. Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei, die M GesmbH, war durch Ausgliederung eines Teilbetriebes der A AG entstanden.
Mit Eingabe vom 6. November 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Erhaltung des "Getreidekastens" auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen sei, in der Meinung, dieser sei - was auch der Ausweisung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B entsprach - Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (im Folgenden: DMSG).Mit Eingabe vom 6. November 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Erhaltung des "Getreidekastens" auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen sei, in der Meinung, dieser sei - was auch der Ausweisung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B entsprach - Denkmal im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz (im Folgenden: DMSG).
Im Zuge der über den nach § 5 Abs. 1 DMSG gestellten Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen wurde festgestellt, dass das Gebäude tatsächlich nicht ex lege gemäß § 2 DMSG unter Denkmalschutz stand.Im Zuge der über den nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG gestellten Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen wurde festgestellt, dass das Gebäude tatsächlich nicht ex lege gemäß Paragraph 2, DMSG unter Denkmalschutz stand.
Mit der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 8. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin jedoch gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG davon informiert, dass es nunmehr beabsichtigt sei, den Getreidespeicher in B auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 DMSG wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin auch das Ergebnis des Gutachtens der Amtssachverständigen Mag. Z mitgeteilt, wonach die Kupferhütte in B 1463 von Herzog Ludwig von Bayern gegründet worden sei, zu dessen Hoheitsgebiet in der damaligen Zeit auch die Region im Unterinntal gehört habe. Die Kupferhütte sei aus Bergwerken aus der unmittelbaren Umgebung, in denen Silber und Kupfer bis 1949 gefördert worden seien, gespeist worden. Im Laufe der wechselvollen Geschichte der Kupferhütte habe die gesteigerte Erzeugung an der Wende zum 18. Jahrhundert zu einer Vergrößerung des Hüttenwerks geführt. Um die Versorgung der diversen Arbeiter und der Bevölkerung gewährleisten zu können, sei am Innufer in unmittelbarer Nähe des Anlegeplatzes der Innfrachtschiffe 1687 ein Getreidespeicher errichtet worden. Im Zuge einer Vergrößerung sei 1718 ein zweiter Getreidekasten hinzugekommen, der jedoch bereits um 1870 wieder abgebrochen worden sei. Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts habe die Innschifffahrt an Bedeutung verloren, da man auf den Transport mit der Eisenbahn umgestiegen sei; so sei der Getreidespeicher als solcher unbrauchbar geworden und zu einer Aufbereitungswerkstätte adaptiert und in weiterer Folge als Lagerraum verwendet worden.Mit der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 8. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin jedoch gemäß Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG davon informiert, dass es nunmehr beabsichtigt sei, den Getreidespeicher in B auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß Paragraphen eins, und 3 DMSG wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin auch das Ergebnis des Gutachtens der Amtssachverständigen Mag. Z mitgeteilt, wonach die Kupferhütte in B 1463 von Herzog Ludwig von Bayern gegründet worden sei, zu dessen Hoheitsgebiet in der damaligen Zeit auch die Region im Unterinntal gehört habe. Die Kupferhütte sei aus Bergwerken aus der unmittelbaren Umgebung, in denen Silber und Kupfer bis 1949 gefördert worden seien, gespeist worden. Im Laufe der wechselvollen Geschichte der Kupferhütte habe die gesteigerte Erzeugung an der Wende zum 18. Jahrhundert zu einer Vergrößerung des Hüttenwerks geführt. Um die Versorgung der diversen Arbeiter und der Bevölkerung gewährleisten zu können, sei am Innufer in unmittelbarer Nähe des Anlegeplatzes der Innfrachtschiffe 1687 ein Getreidespeicher errichtet worden. Im Zuge einer Vergrößerung sei 1718 ein zweiter Getreidekasten hinzugekommen, der jedoch bereits um 1870 wieder abgebrochen worden sei. Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts habe die Innschifffahrt an Bedeutung verloren, da man auf den Transport mit der Eisenbahn umgestiegen sei; so sei der Getreidespeicher als solcher unbrauchbar geworden und zu einer Aufbereitungswerkstätte adaptiert und in weiterer Folge als Lagerraum verwendet worden.
Der Getreidespeicher B sei ein dreigeschossiges Gebäude über rechteckigem Grundriss, von steilem Satteldach mit Ost-West ausgerichtetem First bedeckt. An den Stirnseiten weise er zwei Fensterachsen, an den Längsseiten je sieben Fensterachsen auf. Die Giebelmauer rage über die Dachhaut hinaus, im Giebel an beiden Stirnseiten befänden sich gekreuzte Hammer in Vierpass. Mittig an der Haupt- bzw. Nordfassade befinde sich ein stark "abgefastes" Rundbogenportal aus Hagauer Marmor mit Schmiedeeisen beschlagener Holztüre. Zu beiden Seiten des Portales befänden sich zwei barocke quadratische Wappensteine (Kopien, die Originale seien am Verwaltungsgebäude der Beschwerdeführerin angebracht) mit Datierung der Erbauungszeit der beiden Getreidekästen. An der Südfassade, ebenfalls mittig, befinde sich eine Türöffnung. Im Inneren befänden sich drei Vollgeschosse und zwei übereinander liegende Dachböden. Die Erschließung an der Ostwand erfolge über eine einläufige hölzerne Treppe. Die Holztramdecken würden pro Geschoss von mehreren Reihen hölzerner Säulen getragen, im Erdgeschoss unter dem Hauptträger (Unterzug) befänden sich zusätzlich fünf Stützen aus Hagauer Marmor (jeweils) mit quadratischem Sockel, Säule mit abgeschrägten Ecken, konisch im oberen Bereich auslaufend, von quadratischem Kapitel gekrönt. Der Getreidekasten der M sei 1687 in der typischen Bauweise und Formgebung der Speicherkästen errichtet worden und als einer der wenigen bis heute erhalten geblieben. Zusätzlich seien nur wenige Veränderungen im Zuge der Adaptierungsmaßnahmen vorgenommen worden, wodurch der Bau nahezu im Original bis heute in Verwendung geblieben sei. Das Gebäude stelle darüber hinaus ein interessantes Baudokument der Jahrhunderte alten Geschichte der Kupferhütte in B. dar und verweise somit auf die wirtschaftliche Bedeutung dieser Gegend für den Handel und die ehemals blühende Innschifffahrt. Die Ausstattung des Portals mit Hagauer Marmor sowie die beiden barocken Wappensteine zeigten weiters die besondere kulturgeschichtliche Bedeutung des Bauwerkes und die hohe Einstufung seines Verwendungszweckes zu seiner Erbauungszeit und stuften ihn heute als wertvolles, in Tirol seltenes industrielles Denkmal ein. Der Getreidekasten weise sowohl kulturelle als auch geschichtliche Bedeutung auf, wodurch seine Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2002 zog die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Tatsache, dass der Getreidekasten bisher nicht unter Denkmalschutz gestanden sei, den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG zurück, beantragte jedoch im Hinblick auf die oben erwähnte Aufforderung zur Stellungnahme statt dessen, das Gebäude nicht unter Denkmalschutz zu stellen. Im Wesentlichen verwies sie auf die bereits in ihrem Denkmalschutzaufhebungsantrag geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe, insbesondere die Baufälligkeit des Gebäudes und bestritt im Übrigen die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Bauwerks.In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2002 zog die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Tatsache, dass der Getreidekasten bisher nicht unter Denkmalschutz gestanden sei, den Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG zurück, beantragte jedoch im Hinblick auf die oben erwähnte Aufforderung zur Stellungnahme statt dessen, das Gebäude nicht unter Denkmalschutz zu stellen. Im Wesentlichen verwies sie auf die bereits in ihrem Denkmalschutzaufhebungsantrag geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe, insbesondere die Baufälligkeit des Gebäudes und bestritt im Übrigen die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Bauwerks.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2003 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Getreidespeichers in B, Wstraße, Gerichtsbezirk R, politischer Bezirk K, Grundstück Nr. ..., EZ. ... der KG ... B, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923 BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen sei.Mit Bescheid vom 17. Jänner 2003 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Getreidespeichers in B, Wstraße, Gerichtsbezirk R, politischer Bezirk K, Grundstück Nr. ..., EZ. ... der KG ... B, gemäß Paragraphen eins, und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923 BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Nach Wiedergabe des Amtsgutachtens sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dagegen führte die Behörde erster Instanz aus, die falsche Zuordnung im Flächenwidmungsplan könne darauf zurückzuführen sein, dass die Gesellschaften, denen das Gebäude gehört habe, im Eigentum der Republik Österreich gestanden seien und daher im Jahr 1948 auch vom Bund eine Subvention zur Sanierung des Gebäudes gewährt worden sei. Maßgeblich für das Bestehen des Denkmalschutzes ex lege, welches Denkmale betreffe, die im öffentlichen Eigentum stünden, sei aber die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers; da das Objekt immer im Eigentum von privatrechtlichen Gesellschaften gewesen sei, habe kein Denkmalschutz gemäß § 2 DMSG bestanden.Nach Wiedergabe des Amtsgutachtens sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dagegen führte die Behörde erster Instanz aus, die falsche Zuordnung im Flächenwidmungsplan könne darauf zurückzuführen sein, dass die Gesellschaften, denen das Gebäude gehört habe, im Eigentum der Republik Österreich gestanden seien und daher im Jahr 1948 auch vom Bund eine Subvention zur Sanierung des Gebäudes gewährt worden sei. Maßgeblich für das Bestehen des Denkmalschutzes ex lege, welches Denkmale betreffe, die im öffentlichen Eigentum stünden, sei aber die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers; da das Objekt immer im Eigentum von privatrechtlichen Gesellschaften gewesen sei, habe kein Denkmalschutz gemäß Paragraph 2, DMSG bestanden.
Aus den gepflogenen Erhebungen habe sich ergeben, dass die weitere Erhaltung des Gebäudes ohne wesentlichen Substanzverlust möglich sei. Die Wirtschaftlichkeit einer eventuellen Sanierung sei nicht zu überprüfen gewesen, da sie im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich sei. Ebenfalls unbeachtlich sei die Frage der weiteren Nutzung; eine Abwägung mit anderen Interessen, etwa jenen der Notwendigkeit einer Betriebserweiterung, habe nicht stattzufinden. Es sei ausschließlich zu ermitteln, ob die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gegeben und die Erhaltung der Substanz technisch möglich sei. Das Denkmalschutzgesetz begründe keine Sanierungspflicht, sondern trage nur jene geringfügigen Sicherungsmaßnahmen auf, die über den üblichen Erhaltungsaufwand keineswegs hinausgingen, so etwa die Schließung von Dach- oder Fensteröffnungen. Die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des Gebäudes gehe aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervor. Das Bundesdenkmalamt habe sich aber auf ein solches Gutachten so lange zu stützen, als ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen worden sei. Der Meinung der Eigentümerin, die Seltenheit des Objektes sei für die Unterschutzstellung nicht relevant, müsse entgegen gehalten werden, dass gemäß § 1 Abs. 2 DMSG die Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, wenn es sich um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Es liege auf der Hand, dass der Verlust eines der letzten Gebäude seiner Art aus dem 17. Jahrhundert, das außerdem bemerkenswert original erhalten geblieben sei, eine solche Beeinträchtigung darstellen würde. Aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit bedeutende Gebäude abhanden gekommen seien, könne die Eigentümerin nichts gewinnen: eben dieser Entwicklung entgegenzutreten sei Aufgabe des Bundesdenkmalamtes. Die Bedeutung und Bewertung des Getreidespeichers als Denkmal habe nicht in Frage gestellt werden können. Der Getreidekasten der M sei 1687 in der typischen Bauweise und Formgebung der Speicherkästen errichtet worden und als einer der wenigen bis heute erhalten geblieben. Zusätzlich seien nur wenige Veränderungen im Zuge der Adaptierungsmaßnahmen vorgenommen worden, wodurch der Bau nahezu im Original bis heute in Verwendung geblieben sei. Das Gebäude stelle darüber hinaus ein interessantes Baudokument der Jahrhunderte alten Geschichte der Kupferhütte in B. dar und verweise somit auf die wirtschaftliche Bedeutung dieser Gegend für den Handel und die ehemals blühende Innschifffahrt. Die Ausstattung des Portals mit Hagauer Marmor zeige weiters die besondere kulturgeschichtliche Bedeutung des Bauwerkes und die hohe Einstufung seines Verwendungszweckes zu seiner Erbauungszeit und stufe es heute als wertvolles und in Tirol seltenes industrielles Denkmal ein.Aus den gepflogenen Erhebungen habe sich ergeben, dass die weitere Erhaltung des Gebäudes ohne wesentlichen Substanzverlust möglich sei. Die Wirtschaftlichkeit einer eventuellen Sanierung sei nicht zu überprüfen gewesen, da sie im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich sei. Ebenfalls unbeachtlich sei die Frage der weiteren Nutzung; eine Abwägung mit anderen Interessen, etwa jenen der Notwendigkeit einer Betriebserweiterung, habe nicht stattzufinden. Es sei ausschließlich zu ermitteln, ob die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gegeben und die Erhaltung der Substanz technisch möglich sei. Das Denkmalschutzgesetz begründe keine Sanierungspflicht, sondern trage nur jene geringfügigen Sicherungsmaßnahmen auf, die über den üblichen Erhaltungsaufwand keineswegs hinausgingen, so etwa die Schließung von Dach- oder Fensteröffnungen. Die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des Gebäudes gehe aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervor. Das Bundesdenkmalamt habe sich aber auf ein solches Gutachten so lange zu stützen, als ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen worden sei. Der Meinung der Eigentümerin, die Seltenheit des Objektes sei für die Unterschutzstellung nicht relevant, müsse entgegen gehalten werden, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG die Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, wenn es sich um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Es liege auf der Hand, dass der Verlust eines der letzten Gebäude seiner Art aus dem 17. Jahrhundert, das außerdem bemerkenswert original erhalten geblieben sei, eine solche Beeinträchtigung darstellen würde. Aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit bedeutende Gebäude abhanden gekommen seien, könne die Eigentümerin nichts gewinnen: eben dieser Entwicklung entgegenzutreten sei Aufgabe des Bundesdenkmalamtes. Die Bedeutung und Bewertung des Getreidespeichers als Denkmal habe nicht in Frage gestellt werden können. Der Getreidekasten der M sei 1687 in der typischen Bauweise und Formgebung der Speicherkästen errichtet worden und als einer der wenigen bis heute erhalten geblieben. Zusätzlich seien nur wenige Veränderungen im Zuge der Adaptierungsmaßnahmen vorgenommen worden, wodurch der Bau nahezu im Original bis heute in Verwendung geblieben sei. Das Gebäude stelle darüber hinaus ein interessantes Baudokument der Jahrhunderte alten Geschichte der Kupferhütte in B. dar und verweise somit auf die wirtschaftliche Bedeutung dieser Gegend für den Handel und die ehemals blühende Innschifffahrt. Die Ausstattung des Portals mit Hagauer Marmor zeige weiters die besondere kulturgeschichtliche Bedeutung des Bauwerkes und die hohe Einstufung seines Verwendungszweckes zu seiner Erbauungszeit und stufe es heute als wertvolles und in Tirol seltenes industrielles Denkmal ein.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Nach Durchführung ergänzender Erhebungen (Einholung eines ergänzenden Amtssachverständigengutachtens und Durchführung eines Lokalaugenscheines) gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2003 dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG keine Folge und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf das bereits von der Behörde erster Instanz zur Frage der Sanierbarkeit eingeholte statische Gutachten des DI M, welches wie folgt lautet:Nach Durchführung ergänzender Erhebungen (Einholung eines ergänzenden Amtssachverständigengutachtens und Durchführung eines Lokalaugenscheines) gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2003 dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, DMSG keine Folge und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf das bereits von der Behörde erster Instanz zur Frage der Sanierbarkeit eingeholte statische Gutachten des DI M, welches wie folgt lautet:
"Das Gebäude umfasst ein Erdgeschoss und zwei Obergeschosse und liegt innerhalb des Betriebsgeländes der M. Auf der Nordseite fließt in einem Abstand von ca. 30 m der Inn.
Wände:
Die Westseite weist starke Setzungsrisse auf, die auf ein Absanken des Mauermittelteiles zurück zu führen sind (Fundamentsetzung). Die südseitige Wand ist rissefrei. Die Nordseite ist bis auf Setzungsrisse an der westseitigen Ecke praktisch rissefrei.
Die ostseitge Wand hat einige kleinere Risse, jedoch hängt die Giebelwand ca. 10-15 cm nach außen.
Das Gebäude ist durch mehrere Schleudern gesichert.
Decken:
Die Decken sind durchwegs Holzdecken, die auf Holzunterzüge aufruhen. Im Erdgeschoss bestehen die Säulen aus Naturstein, in den Obergeschossen befinden sich starke Holzsäulen. Die Decken sind zwischen dem Mittelunterzug und Außenmauern nochmals unterstellt (späterer Einbau).
Am Mauerauflager an der Südseite und der Nordseite sind die Deckenbalken durch Holzunterzüge unterstellt, da die Holzbalken hier teilweise in einem sehr schlechten Zustand sind.
Als Fußboden dient derzeit ein Bretterboden.
Dachstuhl:
Der Dachstuhl ist eine sehr schöne Konstruktion und macht einen soliden Eindruck. Bei den beiden Giebelmauern ist der Anschluss der Dachdeckung ca. 10-15 cm (Ostseite) und 5-10 cm (Westseite) von der Mauer entfernt. Es regnet hier herein.
GUTACHTEN.
Eine Sanierung des Gebäudes ist nur mit einem sehr großen finanziellen Aufwand möglich. Die teilweise großen Mauerrisse müssen kraftschlüssig geschlossen werden. Die Westseite ist fundamentmäßig zu unterfangen.
Bei den Holzdecken ist der Großteil der Träme auszutauschen. Die Holzunterzüge können saniert werden.
Die zusätzlichen Unterstellungen der Decke zwischen Mittelunterzug und Außenmauern könnten entfernt werden, wenn die zulässigen Belastungen herabgesetzt werden und die nicht tragfähigen Balken ausgetauscht werden.
Es ist ein neuer Fußboden herzustellen."
Auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten Augenscheines in Anwesenheit der Amtssachverständigen MMag. N wurde Folgendes festgestellt:
"Der gegenständliche Getreidespeicher wurde von außen und in seinem Inneren eingehend besichtigt. Bei der Begehung wiederholte die beigezogene Amtssachverständige, Frau MMag. N (BDA-Landeskonservatorat für Tirol), die wesentlichen Feststellungen des Amtssachverständigengutachtens, welches bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Sie betonte insbesondere, dass der aus dem späten 17. Jahrhundert stammende Getreidespeicher im Zusammenhang mit dem Hüttenwesen in B steht und zur Versorgung der Bevölkerung mit Getreide diente, diese Funktion jedoch mit der Errichtung der Eisenbahn verlor. Das Gebäude habe sich nicht nur in seiner charakteristischen äußeren Form, sondern auch an verschiedenen Details, wie den Steinsäulen des Erdgeschosses und einigen Fenstergittern, erhalten. Derartige Getreidespeicher seien heute in Tirol kaum noch vorhanden, da sie mit dem Aufkommen des Eisenbahnwesens und den Änderungen im Warenverkehr meist abgebrochen wurden. Ein Vergleichsbeispiel sei ihr lediglich in Hall in Tirol bekannt, dieser Getreidespeicher sei jedoch heute als Wohnbau genutzt und stark verändert."
Die belangte Behörde kam auf Grund dieser Ergebnisse rechtlich zu dem Schluss, das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales bestehe grundsätzlich entweder auf Grund der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 DMSG oder nach Feststellung durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG. Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses treffe auf Grund der gesetzlichen Anordnung nur Denkmale, die sich im Eigentum bestimmter öffentlich-rechtlich eingerichteter Personen befänden. Das gegenständliche Objekt stehe im Eigentum der M AG, welche keine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstelle. Da eine Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG bislang noch nicht getroffen worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde das gegenständliche Objekt im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als geschütztes Denkmal ausgewiesen bzw. vom Bundesdenkmalamt als solches in der Vergangenheit behandelt worden sei. Diese Fragen seien jedoch für das vorliegende Verfahren ohnedies ohne weitere Bedeutung. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen könne durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG jederzeit erfolgen. Eine bisher unrichtig angenommene Sach- oder Rechtslage stehe der Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 DMSG nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Denkmalen sei dann gegeben, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich sei auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden könne. Auf Grund des nachvollziehbaren schlüssigen und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehenden Amtssachverständigengutachtens des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Ergebnisse des Augenscheines nehme die belangte Behörde als erwiesen an, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um einen Getreidekasten des spätenDie belangte Behörde kam auf Grund dieser Ergebnisse rechtlich zu dem Schluss, das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales bestehe grundsätzlich entweder auf Grund der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DMSG oder nach Feststellung durch Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG. Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses treffe auf Grund der gesetzlichen Anordnung nur Denkmale, die sich im Eigentum bestimmter öffentlich-rechtlich eingerichteter Personen befänden. Das gegenständliche Objekt stehe im Eigentum der M AG, welche keine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstelle. Da eine Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG bislang noch nicht getroffen worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde das gegenständliche Objekt im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als geschütztes Denkmal ausgewiesen bzw. vom Bundesdenkmalamt als solches in der Vergangenheit behandelt worden sei. Diese Fragen seien jedoch für das vorliegende Verfahren ohnedies ohne weitere Bedeutung. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen könne durch Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG jederzeit erfolgen. Eine bisher unrichtig angenommene Sach- oder Rechtslage stehe der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Denkmalen sei dann gegeben, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich sei auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden könne. Auf Grund des nachvollziehbaren schlüssigen und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehenden Amtssachverständigengutachtens des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Ergebnisse des Augenscheines nehme die belangte Behörde als erwiesen an, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um einen Getreidekasten des späten
17. Jahrhunderts handle, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hüttenwesen in B stehe und der Versorgung mit Getreide gedient habe. Diese Funktion sei mit der Errichtung der Eisenbahn verloren gegangen. Das Gebäude sei nicht nur in seiner äußeren Erscheinung, sondern auch in verschiedenen Details gut erhalten, es komme ihm darüber hinaus Seltenheitswert zu. Auf Grund des statischen Gutachtens des DI M sei erwiesen, dass das Gebäude grundsätzlich erhaltungsfähig sei, auch wenn hiefür ein großer wirtschaftlicher Aufwand erforderlich sein würde. Die Mauerrisse müssten kraftschlüssig geschlossen werden, die Westseite sei im Fundament zu unterfangen, ein Großteil der Träme der Holzdecken seien auszutauschen und ein neuer Fußboden sei herzustellen. Es sei weiters offensichtlich, dass eine Verwendung des gegenständlichen Objektes, welche die Kosten der Restaurierung auch wirtschaftlich tragen könnten, derzeit nicht in Sicht sei. Dennoch sei im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes anzunehmen gewesen. Dieses sei ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten unbeachtlich seien. Die solcherart von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente seien lediglich dem Verfahren nach § 5 DMSG vorbehalten. Eine weiterbestehende widmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit sei ebenfalls nicht Voraussetzung für das17. Jahrhunderts handle, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hüttenwesen in B stehe und der Versorgung mit Getreide gedient habe. Diese Funktion sei mit der Errichtung der Eisenbahn verloren gegangen. Das Gebäude sei nicht nur in seiner äußeren Erscheinung, sondern auch in verschiedenen Details gut erhalten, es komme ihm darüber hinaus Seltenheitswert zu. Auf Grund des statischen Gutachtens des DI M sei erwiesen, dass das Gebäude grundsätzlich erhaltungsfähig sei, auch wenn hiefür ein großer wirtschaftlicher Aufwand erforderlich sein würde. Die Mauerrisse müssten kraftschlüssig geschlossen werden, die Westseite sei im Fundament zu unterfangen, ein Großteil der Träme der Holzdecken seien auszutauschen und ein neuer Fußboden sei herzustellen. Es sei weiters offensichtlich, dass eine Verwendung des gegenständlichen Objektes, welche die Kosten der Restaurierung auch wirtschaftlich tragen könnten, derzeit nicht in Sicht sei. Dennoch sei im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes anzunehmen gewesen. Dieses sei ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten unbeachtlich seien. Die solcherart von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente seien lediglich dem Verfahren nach Paragraph 5, DMSG vorbehalten. Eine weiterbestehende widmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit sei ebenfalls nicht Voraussetzung für das
öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes. Das
öffentliche Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes sei darin begründet, dass es sich um ein bedeutendes Dokument im Zusammenhang mit der Montangeschichte der Region handle und damit "Repräsentant" für bestimmte geschichtliche oder kulturelle Entwicklungen sei. Dem Objekt komme wegen vorgekommener Zerstörungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufkommen der Eisenbahn, Seltenheitswert zu. Auch auf diesen Umstand sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu stützen. Die belangte Behörde halte ein öffentliches Interesse an der Erhaltung auch nicht im Sinn des § 1 Abs. 10 DMSG für ausgeschlossen, weil sich durch das insoweit unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten des DI M ergeben habe, dass das gegenständliche Objekt - wenn auch unter großem finanziellen Aufwand - sanierbar sei. Die vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Arbeiten seien offensichtlich nicht mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Es sei nach Ansicht der belangten Behörde schon aus den Erfahrungen des täglichen Lebens zu schließen, dass die gegebene geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung, die sich im Wesentlichen aus verschiedenen Ausstattungsdetails, der äußeren Erscheinung und Kubatur ergebe, durch das Schließen von Mauerrissen, eine Unterfangung der Westseite sowie auch durch Austausch von Holztramen und des Fußbodens nicht zerstört werde. Vielmehr handle es sich um Arbeiten, die im Laufe der sich über Jahrzehnte (Jahrhunderte) erstreckenden Erhaltung eines Denkmals regelmäßig notwendig würden bzw. keine Verluste als Denkmalsubstanz mit sich brächten. § 1 Abs. 10 DMSG beziehe sich auch nicht nur auf einzelne Teile des Denkmals, sondern auf das Denkmal insgesamt. Diese Norm umfasse nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschlössen, sodass das Denkmal bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört sei und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2003 Befangenheit der beim Lokalaugenschein zugezogenen Amtssachverständigen geltend mache, sei auszuführen, dass der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG im Berufungsverfahren nur vorliege, wenn das Organ in unterer Instanz an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt habe, dieser also ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organs beruhe, nicht hingegen dann, wenn die Mitwirkung in der unteren Instanz bloß in der Abgabe eines Gutachtens bestehe. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger - wie in der Stellungnahme beantragt - insbesondere auch nichtamtlicher Sachverständiger, sei daher nicht geboten gewesen und zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen.öffentliche Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes sei darin begründet, dass es sich um ein bedeutendes Dokument im Zusammenhang mit der Montangeschichte der Region handle und damit "Repräsentant" für bestimmte geschichtliche oder kulturelle Entwicklungen sei. Dem Objekt komme wegen vorgekommener Zerstörungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufkommen der Eisenbahn, Seltenheitswert zu. Auch auf diesen Umstand sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu stützen. Die belangte Behörde halte ein öffentliches Interesse an der Erhaltung auch nicht im Sinn des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG für ausgeschlossen, weil sich durch das insoweit unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten des DI M ergeben habe, dass das gegenständliche Objekt - wenn auch unter großem finanziellen Aufwand - sanierbar sei. Die vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Arbeiten seien offensichtlich nicht mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Es sei nach Ansicht der belangten Behörde schon aus den Erfahrungen des täglichen Lebens zu schließen, dass die gegebene geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung, die sich im Wesentlichen aus verschiedenen Ausstattungsdetails, der äußeren Erscheinung und Kubatur ergebe, durch das Schließen von Mauerrissen, eine Unterfangung der Westseite sowie auch durch Austausch von Holztramen und des Fußbodens nicht zerstört werde. Vielmehr handle es sich um Arbeiten, die im Laufe der sich über Jahrzehnte (Jahrhunderte) erstreckenden Erhaltung eines Denkmals regelmäßig notwendig würden bzw. keine Verluste als Denkmalsubstanz mit sich brächten. Paragraph eins, Absatz 10, DMSG beziehe sich auch nicht nur auf einzelne Teile des Denkmals, sondern auf das Denkmal insgesamt. Diese Norm umfasse nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschlössen, sodass das Denkmal bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört sei und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2003 Befangenheit der beim Lokalaugenschein zugezogenen Amtssachverständigen geltend mache, sei auszuführen, dass der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG im Berufungsverfahren nur vorliege, wenn das Organ in unterer Instanz an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt habe, dieser also ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organs beruhe, nicht hingegen dann, wenn die Mitwirkung in der unteren Instanz bloß in der Abgabe eines Gutachtens bestehe. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger - wie in der Stellungnahme beantragt - insbesondere auch nichtamtlicher Sachverständiger, sei daher nicht geboten gewesen und zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die mangelnde sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung, dass die Erhaltung des in ihrem Eigentum stehenden Getreidespeichers nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, weiters in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren, insbesondere im Recht auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde und auf Enthaltung eines befangenen Amtssachverständigen von der Mitwirkung an der Erlassung des Bescheides, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei zunächst die mangelnde sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde mit dem Hinweis darauf geltend, der in Rede stehende Getreidespeicher sei im aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als Denkmal ausgewiesen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung übersehen, dass der Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 DMSG nicht bloß eine unrichtig angenommene Sach- und Rechtslage, sondern tatsächlich eine unrichtige Rechtslage entgegenstehe. Aus dem als Verordnung zu qualifizierenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde B ergebe sich, dass der verfahrensgegenständliche Getreidespeicher im Sinne des § 28 Abs. 3 lit. b Tiroler ROG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehe. Auf solche Objekte beziehe sich die Bescheiderlassungskompetenz des § 3 Abs. 1 DMSG aber ausdrücklich nicht. Die belangte Behörde stütze daher ihre sachliche Zuständigkeit gerade auf eine Bestimmung, die ihr eine solche Bescheiderlassungskompetenz nicht einräume. Zwar könne das Bundesdenkmalamt auch in Fällen der Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung auf Antrag oder von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich bestehe. Diese sachliche Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes sei aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf Denkmale beschränkt, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds, sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, was im gegenständlichen Fall nicht der Fall sei. Die belangte Behörde negiere mithin die Rechtswirkungen des geltenden Flächenwidmungsplanes. Dies mache den beschwerdegegenständlichen Bescheid wegen Widerspruchs zu einer im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft übergeordneten Norm (Verordnung) rechtswidrig. Sie verkenne darüber hinaus aber auch, dass es ihr an der sachlichen Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Unterschutzstellung des Getreidespeichers so lange mangle, so lange dieser infolge des offenbar unrichtigen Flächenwidmungsplans als Denkmal ausgewiesen sei. Damit verletze die belangte Behörde die sachlichen Zuständigkeitsregeln des § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs. 2 DMSG.In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei zunächst die mangelnde sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde mit dem Hinweis darauf geltend, der in Rede stehende Getreidespeicher sei im aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als Denkmal ausgewiesen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung übersehen, dass der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG nicht bloß eine unrichtig angenommene Sach- und Rechtslage, sondern tatsächlich eine unrichtige Rechtslage entgegenstehe. Aus dem als Verordnung zu qualifizierenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde B ergebe sich, dass der verfahrensgegenständliche Getreidespeicher im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Litera b, Tiroler ROG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, DMSG kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehe. Auf solche Objekte beziehe sich die Bescheiderlassungskompetenz des Paragraph 3, Absatz eins, DMSG aber ausdrücklich nicht. Die belangte Behörde stütze daher ihre sachliche Zuständigkeit gerade auf eine Bestimmung, die ihr eine solche Bescheiderlassungskompetenz nicht einräume. Zwar könne das Bundesdenkmalamt auch in Fällen der Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung auf Antrag oder von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich bestehe. Diese sachliche Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes sei aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf Denkmale beschränkt, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds, sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, was im gegenständlichen Fall nicht der Fall sei. Die belangte Behörde negiere mithin die Rechtswirkungen des geltenden Flächenwidmungsplanes. Dies mache den beschwerdegegenständlichen Bescheid wegen Widerspruchs zu einer im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft übergeordneten Norm (Verordnung) rechtswidrig. Sie verkenne darüber hinaus aber auch, dass es ihr an der sachlichen Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Unterschutzstellung des Getreidespeichers so lange mangle, so lange dieser infolge des offenbar unrichtigen Flächenwidmungsplans als Denkmal ausgewiesen sei. Damit verletze die belangte Behörde die sachlichen Zuständigkeitsregeln des Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz 2, DMSG.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Denkmalschutzgesetz - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, gilt bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßig Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.Gemäß Paragraph 2, Absatz