Entscheidungsdatum
08.04.2014Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014, Zl. 1.002.268.210+14.141.038, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014, Zl. 1.002.268.210+14.141.038, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 76 Abs. 1FPG iVm § 22 a Abs.1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 26.02.2014 bis 06.03.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 76, Absatz eins F, P, G, in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 26.02.2014 bis 06.03.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013 hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 30.10.2013 mit der Bahn durch Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er in Freilassing einer Polizeikontrolle unterzogen wurde. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit einer gültigen mazedonischen Identitätskarte aus und gab an, dass er keinen Reisepass besitze. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung wegen Urkundenfälschung durch die Staatsanwaltschaft XXXX ausgeschrieben sei und eine Ausweisungsverfügung des Landkreises XXXX vom 23.12.2011 bestehe.Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 30.10.2013 mit der Bahn durch Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er in Freilassing einer Polizeikontrolle unterzogen wurde. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit einer gültigen mazedonischen Identitätskarte aus und gab an, dass er keinen Reisepass besitze. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung wegen Urkundenfälschung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgeschrieben sei und eine Ausweisungsverfügung des Landkreises römisch 40 vom 23.12.2011 bestehe.
In Anwendung des österreichisch-deutschen Rücknahmeübereinkommens wurde der Beschwerdeführer am 26.02.2014 von Österreich rückübernommen und zugleich einer fremdenbehördlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirekten Salzburg unterzogen. Eingangs wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengenraum bestehe. Der Beschwerdeführer gab an, am 15.10.2013 mit dem PKW nach Österreich eingereist zu sein und Verwandte in Wien besucht zu haben. Er habe deswegen nach Deutschland weitereisen wollen, weil er dort ältere Autos habe kaufen wollen und diese in Mazedonien reparieren und verkaufen. Er sei nämlich Automechaniker und habe mit einem Freund gemeinsam eine Werkstätte in XXXX. Er besitze dort auch ein Haus und ein Auto und sei traditionell (moslemisch) verheiratet. Dem Beschwerdeführer wurde angekündigt, dass die Behörde beabsichtige, ihm die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu gewähren, welche über den Verein für Menschenrechte organisiert werde. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er freiwillig zurückkehren wolle und die Reise selbst organisieren wolle. Er möchte so schnell als möglich nach Hause und werde auch mit dem Verein Menschenrechte sprechen.In Anwendung des österreichisch-deutschen Rücknahmeübereinkommens wurde der Beschwerdeführer am 26.02.2014 von Österreich rückübernommen und zugleich einer fremdenbehördlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirekten Salzburg unterzogen. Eingangs wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengenraum bestehe. Der Beschwerdeführer gab an, am 15.10.2013 mit dem PKW nach Österreich eingereist zu sein und Verwandte in Wien besucht zu haben. Er habe deswegen nach Deutschland weitereisen wollen, weil er dort ältere Autos habe kaufen wollen und diese in Mazedonien reparieren und verkaufen. Er sei nämlich Automechaniker und habe mit einem Freund gemeinsam eine Werkstätte in römisch 40 . Er besitze dort auch ein Haus und ein Auto und sei traditionell (moslemisch) verheiratet. Dem Beschwerdeführer wurde angekündigt, dass die Behörde beabsichtige, ihm die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu gewähren, welche über den Verein für Menschenrechte organisiert werde. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er freiwillig zurückkehren wolle und die Reise selbst organisieren wolle. Er möchte so schnell als möglich nach Hause und werde auch mit dem Verein Menschenrechte sprechen.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Behörde zur Sicherung der freiwilligen Rückkehr beabsichtige, die Schubhaft zu verhängen, da er nicht mit der erforderlichen Sicherheit greifbar, ohne Unterkunft und mittellos sei. Mit Verfahrensanordnung innerhalb der Niederschrift wurde über dem Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, da feststehe, dass er kein Aufenthaltsrecht im Schengenraum innehabe und dort unrechtmäßig eingereist und sich aufgehalten habe und nicht gewillt sei, sich der Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Der Beschwerdeführer nahm dies zu Kenntnis und wurde dieser dann in der Folge im Polizeianhaltezentrum Salzburg ab dem 26.02.2014 in Schubhaft angehalten.
Mit Datum 27.02.2014, XXXX wurde ein Mandatsbescheid erlassen, mit dem gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. In dem Mandatsbescheid wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Bescheidadressat kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe und auch nicht in den Vertragsstaaten des Schengenraumes, die Identität hingegen durch die gültige mazedonische ID-Karte geklärt erscheine, der Beschwerdeführer aber die österreichische Rechtsordnung missachte, indem er illegal eingereist sei und auch nicht über ausreichende Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren sowie keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und auch über keine verwandtschaftlichen und sonstigen Beziehungen in Österreich verfüge. Es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten und könne aufgrund des bisherigen Verhaltens geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Was eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung betreffe, so könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es liege eine "ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere, wobei auch die Haftfähigkeit gegeben sei.Mit Datum 27.02.2014, römisch 40 wurde ein Mandatsbescheid erlassen, mit dem gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. In dem Mandatsbescheid wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Bescheidadressat kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe und auch nicht in den Vertragsstaaten des Schengenraumes, die Identität hingegen durch die gültige mazedonische ID-Karte geklärt erscheine, der Beschwerdeführer aber die österreichische Rechtsordnung missachte, indem er illegal eingereist sei und auch nicht über ausreichende Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren sowie keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und auch über keine verwandtschaftlichen und sonstigen Beziehungen in Österreich verfüge. Es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten und könne aufgrund des bisherigen Verhaltens geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Was eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung betreffe, so könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es liege eine "ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere, wobei auch die Haftfähigkeit gegeben sei.
Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde die XXXX dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin den Verein Menschenrechte Österreich kontaktiert und nochmals darauf hingewiesen, dass er sobald als möglich ausreisen möchte. Der bestellte Rechtsberater gab mit E-Mail noch vom 27.02.2014 bekannt, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich habe, nämlich seinen Schwager XXXX, welcher in XXXX wohnhaft sei und bei dem er Unterkunft nehmen könnte. Der Beschwerdeführer habe in Mazedonien eine Ehefrau und einen siebenjährigen Sohn. Auch sein Vater lebe in Mazedonien. Er sei dort selbstständiger Mechaniker und habe für dortige Verhältnisse gut verdient und möchte er unbedingt freiwillig nach Mazedonien zurückkehren.Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde die römisch 40 dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin den Verein Menschenrechte Österreich kontaktiert und nochmals darauf hingewiesen, dass er sobald als möglich ausreisen möchte. Der bestellte Rechtsberater gab mit E-Mail noch vom 27.02.2014 bekannt, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich habe, nämlich seinen Schwager römisch 40 , welcher in römisch 40 wohnhaft sei und bei dem er Unterkunft nehmen könnte. Der Beschwerdeführer habe in Mazedonien eine Ehefrau und einen siebenjährigen Sohn. Auch sein Vater lebe in Mazedonien. Er sei dort selbstständiger Mechaniker und habe für dortige Verhältnisse gut verdient und möchte er unbedingt freiwillig nach Mazedonien zurückkehren.
Die belangte Behörde kontaktierte daraufhin am 28.02.2014 die Polizeiinspektion XXXX wegen des angeblichen Schwagers des Beschwerdeführers, welcher angab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zwei bei drei Tage zur Ausreise mittels Autobus bei ihm Unterkunft nehmen könne. Weiters gab er an, dass er nicht der Schwager sei. Vielmehr lebe er lediglich mit seiner Cousine zusammen. Als ihm mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass mitführe und daher nicht kurzfristig mit dem Bus ausreisen könne, gab Herr XXXX an, dass er nicht bereit sei, den Beschwerdeführer bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Unterkunft zu gewähren.Die belangte Behörde kontaktierte daraufhin am 28.02.2014 die Polizeiinspektion römisch 40 wegen des angeblichen Schwagers des Beschwerdeführers, welcher angab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zwei bei drei Tage zur Ausreise mittels Autobus bei ihm Unterkunft nehmen könne. Weiters gab er an, dass er nicht der Schwager sei. Vielmehr lebe er lediglich mit seiner Cousine zusammen. Als ihm mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass mitführe und daher nicht kurzfristig mit dem Bus ausreisen könne, gab Herr römisch 40 an, dass er nicht bereit sei, den Beschwerdeführer bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Unterkunft zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wurde am 04. März vom PAZ Salzburg in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt. Die IOM organisierte die Ausreise des Beschwerdeführers und buchte einen Flug von Wien nach Skopje für den 06.03.2014 und ersuchte um Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft, da dieser von Mitarbeitern des Vereins Menschenrechte Österreich im Rahmen der freiwilligen Rückkehr abgeholt und zum Flughafen begleitet werde. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 06.03.2014 faktisch aus der Schubhaft entlassen und ist am gleichen Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Mit Datum 13.03.2014 erhob der Bescheidadressat vertreten durch die XXXX Beschwerde gem. § 22 a BFA-VG. Nach Darlegung des Sachverhaltes wurde darauf hingewiesen, dass der mündlich verkündete Bescheid vom 26.02.2014 die Verhängung der Schubhaft mit dem Sicherungszwecke des Verfahrens und der freiwilligen Rückkehr begründe, wobei der Sicherungszweck der freiwilligen Rückkehr im FPG nicht vorgesehen sei. Mit Mandatsbescheid vom 27.02.2014 werde de Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der normative Gehalt des Mandatsbescheides weiche vom mündlich verkündeten Bescheid maßgeblich ab und sei daher der Mandatsbescheid nicht als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides anzusehen. Der Beschwerdeführer habe sich in Deutschland nicht bloß kurzfristig in Haft befunden und wäre das Ermittlungsverfahren und die Gewährung des Parteiengehörs somit auch im Wege der Amts- und Rechtshilfe möglich gewesen, sodass die Verhängung der Schubhaft auch aus diesem Grunde rechtwidrig gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer von der Entlassung aus der Schubhaft am 05.03. um 14:15 bis am 06.03.2014 in der Früh noch im Polizeianhaltezentrum verbringen müssen, was ebenfalls rechtswidrig gewesen sei. Es wurde beantragt sowohl den mündlich verkündeten Bescheid als auch den schriftlichen Mandatsbescheid als auch die Anhaltung der Schubhaft ab 26.02.2014, zumindest seit der Entlassung aus der Schubhaft, für rechtswidrig zu erklären und den Schriftsatzaufwand im Umfang der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen.Mit Datum 13.03.2014 erhob der Bescheidadressat vertreten durch die römisch 40 Beschwerde gem. Paragraph 22, a BFA-VG. Nach Darlegung des Sachverhaltes wurde darauf hingewiesen, dass der mündlich verkündete Bescheid vom 26.02.2014 die Verhängung der Schubhaft mit dem Sicherungszwecke des Verfahrens und der freiwilligen Rückkehr begründe, wobei der Sicherungszweck der freiwilligen Rückkehr im FPG nicht vorgesehen sei. Mit Mandatsbescheid vom 27.02.2014 werde de Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der normative Gehalt des Mandatsbescheides weiche vom mündlich verkündeten Bescheid maßgeblich ab und sei daher der Mandatsbescheid nicht als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides anzusehen. Der Beschwerdeführer habe sich in Deutschland nicht bloß kurzfristig in Haft befunden und wäre das Ermittlungsverfahren und die Gewährung des Parteiengehörs somit auch im Wege der Amts- und Rechtshilfe möglich gewesen, sodass die Verhängung der Schubhaft auch aus diesem Grunde rechtwidrig gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer von der Entlassung aus der Schubhaft am 05.03. um 14:15 bis am 06.03.2014 in der Früh noch im Polizeianhaltezentrum verbringen müssen, was ebenfalls rechtswidrig gewesen sei. Es wurde beantragt sowohl den mündlich verkündeten Bescheid als auch den schriftlichen Mandatsbescheid als auch die Anhaltung der Schubhaft ab 26.02.2014, zumindest seit der Entlassung aus der Schubhaft, für rechtswidrig zu erklären und den Schriftsatzaufwand im Umfang der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen.
Mit Datum 14.03.2014 erfolgte eine Beschwerdeergänzung, in der nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der obsiegenden Partei Kostenersatz zustehe, jedoch aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde diese nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden dürften, zumal der Beschwerdeführer mittellos sei und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die entstehenden Kosten nicht tragen könne.
Mit Datum 20.03.2014 erstattete die belangte Behörde eine Beschwerdevorlage, wo zunächst darauf hingewiesen wurde, dass die Bezeichnung der Erlassung der Schubhaft als "Verfahrensanordnung" nichts an der Tatsache ändere, dass es im Rahmen der Einvernahme vom 26.02.2014 rechtswirksam zur Erlassung der Schubhaft gekommen sei und diese nicht selbständige Anordnung in untrennbarer und nicht eigenständig anfechtbarer Verbindung mit dem schriftlichen Schubhaftbescheid gem. § 57 AVG stehe. Jedenfalls seien die mündliche Erlassung der Schubhaft und die dazu ergangene schriftliche Ausfertigung keine voneinander völlig unabhängigen widersprüchlichen und somit mit Rechtswidrigkeit behafteten Bescheide. Im Rahmen einer Niederschrift komme es natürlich auch zu Anwendung nicht immer rechtstechnischer korrekter Ausdrucksweisen, aber bei einer Gesamtbetrachtung dem Sinngehalt nach sei zweifelsfrei eine klare Übereinstimmung zwischen der Protokollierung in der Niederschrift und der schriftlichen Ausfertigung im Rahmen des Bescheides gegeben. Es sei wohl eine durch NGOs unterstützte freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland möglich, eine solche sei jedoch nur dann stattzugeben, wenn diese freiwillige Rückkehr schneller erwirkt werden könne als die zwangsweise Außerlandesbringung und der Wille zur freiwilligen Rückkehr auch durch eine konkrete Flugbuchung und andere konkrete Hinweise der tatsächlichen freiwilligen Ausreisewilligkeit in den Herkunftsstaat belegt und hinreichend konkretisiert sei. Solange allein ein Wille zur freiwilligen Rückkehr ohne wirkliche weitere Indizien bzw. Belege zur tatsächlichen Inanspruchnahme vorlägen sei der Sicherungszweck zur Abschiebung jedenfalls gegeben und die Schubhaft rechtmäßig. Schließlich habe sich die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung der Unterbringung seitens des Herrn XXXX als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt und hätte somit die Gefahr bestanden, dass sich die Verfahrenspartei dem Verfahren bzw. der weiteren Abschiebung (ohne Schubhaft) entzogen hätte, sodass unter Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalles den Ausführungen in der Beschwerde aus der Sicht des BFA nicht zu folgen sei. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. gem. § 22 a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wobei jedoch abschließend nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft sei und am 06.03.2014 zum Zwecke der freiwilligen Rückkehr entlassen worden sei.Mit Datum 20.03.2014 erstattete die belangte Behörde eine Beschwerdevorlage, wo zunächst darauf hingewiesen wurde, dass die Bezeichnung der Erlassung der Schubhaft als "Verfahrensanordnung" nichts an der Tatsache ändere, dass es im Rahmen der Einvernahme vom 26.02.2014 rechtswirksam zur Erlassung der Schubhaft gekommen sei und diese nicht selbständige Anordnung in untrennbarer und nicht eigenständig anfechtbarer Verbindung mit dem schriftlichen Schubhaftbescheid gem. Paragraph 57, AVG stehe. Jedenfalls seien die mündliche Erlassung der Schubhaft und die dazu ergangene schriftliche Ausfertigung keine voneinander völlig unabhängigen widersprüchlichen und somit mit Rechtswidrigkeit behafteten Bescheide. Im Rahmen einer Niederschrift komme es natürlich auch zu Anwendung nicht immer rechtstechnischer korrekter Ausdrucksweisen, aber bei einer Gesamtbetrachtung dem Sinngehalt nach sei zweifelsfrei eine klare Übereinstimmung zwischen der Protokollierung in der Niederschrift und der schriftlichen Ausfertigung im Rahmen des Bescheides gegeben. Es sei wohl eine durch NGOs unterstützte freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland möglich, eine solche sei jedoch nur dann stattzugeben, wenn diese freiwillige Rückkehr schneller erwirkt werden könne als die zwangsweise Außerlandesbringung und der Wille zur freiwilligen Rückkehr auch durch eine konkrete Flugbuchung und andere konkrete Hinweise der tatsächlichen freiwilligen Ausreisewilligkeit in den Herkunftsstaat belegt und hinreichend konkretisiert sei. Solange allein ein Wille zur freiwilligen Rückkehr ohne wirkliche weitere Indizien bzw. Belege zur tatsächlichen Inanspruchnahme vorlägen sei der Sicherungszweck zur Abschiebung jedenfalls gegeben und die Schubhaft rechtmäßig. Schließlich habe sich die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung der Unterbringung seitens des Herrn römisch 40 als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt und hätte somit die Gefahr bestanden, dass sich die Verfahrenspartei dem Verfahren bzw. der weiteren Abschiebung (ohne Schubhaft) entzogen hätte, sodass unter Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalles den Ausführungen in der Beschwerde aus der Sicht des BFA nicht zu folgen sei. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. gem. Paragraph 22, a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wobei jedoch abschließend nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft sei und am 06.03.2014 zum Zwecke der freiwilligen Rückkehr entlassen worden sei.
Mit E-Mail vom 28.03.2014 teilte die belangte Behörde - nach Kontaktnahme durch das Bundesverwaltungsgericht - mit, dass nach Recherche im IFA, EKIS-FI und FRP der LPD keinerlei Hinweise hätten erhoben werden können, welche auf Vormerkungen in Bezug auf frühere fremdenrechtliche Entscheidungen (den Beschwerdeführer betreffend) rückschließen hätte lassen und gäbe es auch keinerlei Hinweise auf einen früheren rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthalt. Weiters teilte die belangte Behörde telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Österreich gestellt habe. In dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers auch keine Verurteilung auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ein mazedonischer Staatsangehöriger, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft sondern ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 15.10.2013 und zwar unbefugt nach Österreich ein, weil über ihn von den deutschen Behörden ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum verhängt wurde und vom Bundesgebiet aus am 30.10. 2013 mit dem Zug weiter in die Bundesrepublik Deutschland, wo er in Freilassing einer Polizeikontrolle unterzogen wurde, wobei festgestellt wurde, dass er nicht nur illegal nach Deutschland eingereist, sondern auch zur Aufenthaltsermittlung wegen Urkundenfälschung ausgeschrieben war. Er verbüßte daraufhin eine Haftstrafe und wurde am 26.02.2014 in Anwendung des österreichisch-deutschen Rückübernahmeübereinkommens von Österreich rückübernommen. Bei der noch am gleichen Tag aufgenommen Niederschrift im fremdenbehördlichen Verfahren gab er an, dass seine Frau, sein 7-jähriger-Sohn und sein Vater in XXXX/Mazedonien lebten, er selbständiger Automechaniker ist und in Deutschland Autos kaufen und diese nach Reparatur in Mazedonien verkaufen wollte. Er gab an, dass er so schnell als möglich freiwillig zurückkehren und auch die Reise selbständig organisieren will. Mit Verfahrensanordnung wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 1 FPG angeordnet. Die Vertretung des Beschwerdeführers gab an, dass dieser bei seinem "Schwager" in XXXX Unterkunft nehmen könne, welcher jedoch darauf hinwies, dass dieser nicht sein Schwager sei, sondern lediglich der Lebensgefährte seiner Cousine sei und er überdies nur bereit wäre, den Beschwerdeführer ein bis zwei Tage, nicht jedoch bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei sich aufzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am Tage der Erlassung des Schubhaftsbescheides mit dem Verein Menschenrechte Österreich wegen einer freiwilligen Rückkehr Kontakt aufgenommen hatte, organisierte die IOM die freiwillige Rückkehr (auf dem Luftwege). Am 05.03.2014 wurde der Beschwerdeführer förmlich aus der Schubhaft entlassen und am 06.03.2014 von einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat abgeholt, wobei die IOM die Ausreise des Beschwerdeführers am 06.03.2014 bestätigte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, ist oder war auch kein Asylwerber und wurden hinsichtlich seiner Person auch keine fremdenbehördlichen Rechtsakte (außer der angefochtenen Schubhaft) erlassen. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf einen früheren rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich.Der Beschwerdeführer ist ein mazedonischer Staatsangehöriger, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft sondern ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 15.10.2013 und zwar unbefugt nach Österreich ein, weil über ihn von den deutschen Behörden ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum verhängt wurde und vom Bundesgebiet aus am 30.10. 2013 mit dem Zug weiter in die Bundesrepublik Deutschland, wo er in Freilassing einer Polizeikontrolle unterzogen wurde, wobei festgestellt wurde, dass er nicht nur illegal nach Deutschland eingereist, sondern auch zur Aufenthaltsermittlung wegen Urkundenfälschung ausgeschrieben war. Er verbüßte daraufhin eine Haftstrafe und wurde am 26.02.2014 in Anwendung des österreichisch-deutschen Rückübernahmeübereinkommens von Österreich rückübernommen. Bei der noch am gleichen Tag aufgenommen Niederschrift im fremdenbehördlichen Verfahren gab er an, dass seine Frau, sein 7-jähriger-Sohn und sein Vater in XXXX/Mazedonien lebten, er selbständiger Automechaniker ist und in Deutschland Autos kaufen und diese nach Reparatur in Mazedonien verkaufen wollte. Er gab an, dass er so schnell als möglich freiwillig zurückkehren und auch die Reise selbständig organisieren will. Mit Verfahrensanordnung wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet. Die Vertretung des Beschwerdeführers gab an, dass dieser bei seinem "Schwager" in römisch 40 Unterkunft nehmen könne, welcher jedoch darauf hinwies, dass dieser nicht sein Schwager sei, sondern lediglich der Lebensgefährte seiner Cousine sei und er überdies nur bereit wäre, den Beschwerdeführer ein bis zwei Tage, nicht jedoch bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei sich aufzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am Tage der Erlassung des Schubhaftsbescheides mit dem Verein Menschenrechte Österreich wegen einer freiwilligen Rückkehr Kontakt aufgenommen hatte, organisierte die IOM die freiwillige Rückkehr (auf dem Luftwege). Am 05.03.2014 wurde der Beschwerdeführer förmlich aus der Schubhaft entlassen und am 06.03.2014 von einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat abgeholt, wobei die IOM die Ausreise des Beschwerdeführers am 06.03.2014 bestätigte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, ist oder war auch kein Asylwerber und wurden hinsichtlich seiner Person auch keine fremdenbehördlichen Rechtsakte (außer der angefochtenen Schubhaft) erlassen. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf einen früheren rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt und der obige Verfahrensgang ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde; die mazedonische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus der in diesem in Kopie enthaltenen mazedonischen ID-Karte, die Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe aus dem Begehren des Beschwerdeführers in dieser Sprache einvernommen zu werden; die Unbescholtenheit aus dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, die Nichterlassung fremdenpolizeilicher Entscheidungen gegenüber dem Beschwerdeführer sowie der Umstand, dass es keine Hinweise auf einen früheren rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthalt sowie eine frühere Asylantragstellung des Beschwerdeführers gibt, aus den diesbezüglichen Recherchen der belangten Behörde (über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes), die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Rechtsakte in der Bundesrepublik Deutschland aus den diesbezüglichen in Kopie im Akt der belangten Behörde enthaltenen Dokumenten, die Angaben über die Lebensumstände des Beschwerdeführers aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen eigenen Angaben. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund dieser Angaben und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder fremdenpolizeilich noch asylrechtlich in Österreich in Erscheinung getreten ist, durchaus lebensnah, dass der Beschwerdeführer deswegen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, weil er dort Kraftfahrzeuge kaufen und diese nach Reparatur in Mazedonien verkaufen wollte und nach Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland so schnell als möglich zu seiner Familie und seiner Werkstatt nach Mazedonien zurückkehren wollte. Wenn es sich auch bei dem von der Vertretung des Beschwerdeführers behaupteten Schwager lediglich um den Cousin seiner Lebensgefährtin gehandelt hat und dieser (aus welchen Gründen auch immer) nur bereit war, den Beschwerdeführer für etwa zwei Tage bei such aufzunehmen, so steht dem die Annahme, dass der Beschwerdeführer doch über gewisse verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, nicht entgegen, zumal er weiters angegeben hat, sich in Österreich zum Zwecke des Verwandtenbesuches ca. zwei Wochen im Oktober 2013 aufgehalten zu haben.
Die Feststellung über die erfolgte freiwillige Rückkehr ergibt sich aus der Ausreisebestätigung der IOM vom 06.03.2014.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.Unmündige Minderjährige dürfen laut Paragraph 76, Absatz eins a, FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG klar: "Für die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 strukturell von Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Artikel eins und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in derselben erweist sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Der Beschwerdeführer hat bereits unmittelbar nach der Rücküberstellung nach Österreich angegeben, dass er freiwillig so rasch als möglich in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte und hat von sich aus auch die IOM wegen einer freiwilligen Rückkehr kontaktiert und seinen Wunsch auch gegenüber seiner Rechtsvertretung formuliert. Es bestehen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wunsch nicht eine entsprechende Ernsthaftigkeit aufweist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer bereits früher unrechtmäßig oder auch rechtmäßig sich in Österreich aufgehalten hat, er war auch kein Asylwerber und wurden über ihn auch keine frühere fremdenbehördlichen Rechtsakte (in Österreich) erlassen und ist dieser auch in Österreich nicht straffällig geworden.
Nach der oben zitierten Judikatur ist selbst die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein kein Grund dafür, annehmen zu können, dass sich ein Fremder einer Abschiebung durch Untertauchen entziehen möchte bzw. sie zumindest wesentlich erschwert. Demgegenüber war der Beschwerdeführer jedoch während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich jederzeit ausreisewillig, er war lediglich deswegen in Österreich illegal aufhältig, weil von einer deutschen Behörde ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde, das im Zusammenhang mit einer in Deutschland verübten Straftat steht, wobei die diesbezügliche Freiheitsstrafe bereits vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch in Österreich kein Verhalten in der Vergangenheit gesetzt, das auf ein Untertauchen hindeuten könnte.
Wenn es sich auch bei dem von seiner Rechtsvertretung angegebenen Schwager lediglich um den Cousin seiner offenbaren Lebensgefährtin (Ehefrau nach moslemischen Recht) gehandelt hat, so ist eine Unterkunftnahme bei diesem nur wegen des Umstandes gescheitert, dass der Beschwerdeführer nicht über ein gültiges Reisedokument verfüge, die ihm eine kurzfristigste Rückkehr in sein Herkunftsland ermöglicht hätte. Wenn auch dessen ungeachtet es innerhalb eines Zeitraumes von knapp mehr als einer Woche möglich war, ein entsprechendes Heimreisedokument zu besorgen und die freiwillige Hinreise zu organisieren. Der Wunsch nach einer baldigen Heimkehr erscheint auch aufgrund der familiären Verbindungen, des anscheinend gesicherten Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat sowie des Erlebens der Strafhaft in Deutschland durchaus menschlich verständlich und nachvollziehbar.
Da sich der Beschwerdeführer anscheinend rund zwei Wochen im Oktober 2013 bei Verwandten in Österreich aufgehalten hat und in Anbetracht des Verwandten seiner Lebensgefährtin in XXXX sind zumindest gewisse verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich auch in der Vergangenheit weder regelmäßig behördlichen Amtshandlungen entzogen noch seine Identität verschleiert, noch gibt es Anhaltspunkte für frühere illegale Aufenthalte in Österreich oder sonstige Missachtungen der österreichischen Rechtsordnung.Da sich der Beschwerdeführer anscheinend rund zwei Wochen im Oktober 2013 bei Verwandten in Österreich aufgehalten hat und in Anbetracht des Verwandten seiner Lebensgefährtin in römisch 40 sind zumindest gewisse verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich auch in der Vergangenheit weder regelmäßig behördlichen Amtshandlungen entzogen noch seine Identität verschleiert, noch gibt es Anhaltspunkte für frühere illegale Aufenthalte in Österreich oder sonstige Missachtungen der österreichischen Rechtsordnung.
In einer Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechend hohen Sicherheitsbedarf und insbesondere das Vorliegen einer "ultima ratio"-Situation vorliegen, welche nur durch Verhängung der Schubhaft bzw. Anhaltung in derselben begegnet werden kann und das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiegt.
Da die Festnahme und Anhaltung in der Schubhaft an und für sich für rechtswidrig erklärt wurde, war über die Frage der Anhaltung in Schubhaft über den 05.03.2014 hinaus nicht gesondert abzusprechen.
Zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Anhaltung nicht mehr angedauert hat, war auch nicht im Sinne des § 22 a Abs.3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Anhaltung nicht mehr angedauert hat, war auch nicht im Sinne des Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der gegenständliche angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gem. § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Da der gegenständliche angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid bereits aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären war, war auf die vom Beschwerdeführer relevierte Frage, ob es sich bei der Anordnung der Schubhaft mit "Verfahrensanordnung" im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme 26.02.2014 und beim Mandatsbescheid vom 27.02.2014 um zwei von einander unabhängige Bescheide oder bei dem Mandatsbescheid lediglich um die schriftliche Ausfertigung der mündlich erlassenen Schubhaft handelt, nicht näher einzugehen.
Zu II.Zu römisch zwei.
§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AUfwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AUfwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen.
Daher ist dem Kostenantrag des Beschwerdeführers in der Höhe von 737,60 Euro Folge zu geben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
Schlagworte
Interessensabwägung, Revision zulässig, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W159.2005213.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014