TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/10 W120 1419870-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2014
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Entscheidungsdatum

10.06.2014

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W120 1419870-1/9E

W120 1419870-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Rechtssache des XXXX, geboren am XXXX, auch XXXX, StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Rechtssache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , auch römisch 40 , StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde vom 30. Mai 2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2011, Zl 10 10.967-BAW, wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr I 33/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 30. Mai 2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2011, Zl 10 10.967-BAW, wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2012 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß §§ 8 Abs 1, 28 Abs 1 und 7 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 68/2013 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10. Juni 2016 verlängert.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2012 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 28, Absatz eins und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013, stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10. Juni 2016 verlängert.

B)

I. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) I. gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A) II. gemäß Art 133 Abs 4römisch zwei. Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A) römisch zwei. gemäß Artikel 133, Absatz 4

B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der sunnitischen Volksgruppe, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22. November 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der sunnitischen Volksgruppe, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22. November 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

In seiner Erstbefragung am 23. November 2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos St. Pölten gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ledig sei, aus der Provinz Sar-e Pul stamme, sein Vater bereits tot sei, er über keine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfüge und seine Mutter die Ausreise aus Afghanistan organisiert habe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eine "Talibangruppe" seinen Vater vor ca. fünf Jahren ermordet habe und sich der Beschwerdeführer aufgrund des Anratens seiner Mutter kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan an einem anderen Ort versteckt und schließlich 2010 sein Heimatland verlassen habe. Seiner Mutter habe diese "Talibangruppe" zuvor mitgeteilt, dass diese den Beschwerdeführer finden werde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er von dieser "Talibangruppe" umgebracht zu werden, da diese "gegen meinen Vater gewesen sei". Fände diese den Beschwerdeführer oder seinen Bruder, "passiere uns sicher etwas".

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14. Dezember 2010 bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und seines gesetzlichen Vertreters die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und wiederholte diese im Wesentlichen. Er gab weiters an, dass er in Afghanistan nur seine Mutter sowie seinen "kleinen" Bruder und sonst niemanden habe, sein Vater vor seinem Tod Kommandant gewesen sei, der Beschwerdeführer in Afghanistan in einem Haushalt geholfen, seine Mutter jedoch hierfür das Geld erhalten habe und er in Österreich zur Schule gehe. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär und staatlichen Organen bzw. wegen seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben.

Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass "Taliban in unser Dorf gekommen" seien, sowohl seine Mutter als auch sein Onkel mütterlicherseits geraten haben, Afghanistan zu verlassen, da sein Vater Kommandant gewesen und deshalb von den Taliban umgebracht worden sei.

Da die belangte Behörde Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter hatte, wurde eine medizinische Altersschätzung veranlasst. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz vom 30. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass sich aus einer multifaktoriellen Untersuchung am 10. Dezember 2010 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) laut Gesamtgutachten zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren ergebe.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 1. April 2011 zu GZ 1 Ps 14/11 f-10 wurde in der Pflegschaftssache des "mj.XXXX, geb. XXXX" für den Beschwerdeführer der Jugendwohlfahrtsträger Wien als Obsorgeberechtigter bestellt.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. April 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die persische Sprache und seines gesetzlichen Vertreters an, dass er zwar Persisch verstehe, seine Muttersprache jedoch Usbekisch sei. Folglich wurde diese Einvernahme aufgrund der angegebenen Sprachkenntnisse beendet.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Usbekisch und seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Usbekisch, er am XXXX geboren worden sei, er mit seiner Familie (Mutter und Bruder) in Afghanistan nicht in Kontakt stehe, seine Mutter und sein Bruder in Afghanistan alleine leben und er in Afghanistan keine Schule besucht habe.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Usbekisch und seines gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Usbekisch, er am römisch 40 geboren worden sei, er mit seiner Familie (Mutter und Bruder) in Afghanistan nicht in Kontakt stehe, seine Mutter und sein Bruder in Afghanistan alleine leben und er in Afghanistan keine Schule besucht habe.

Zu den Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor ca. fünf Jahren als ein gegen die Taliban kämpfender Kommandant von diesen umgebracht worden sei und die Taliban ca. fünf Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan in sein Heimatdorf gekommen seien. Sein Onkel sei der Ansicht, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund der Ermordung des Vaters ebenfalls töten werden. Sein Onkel und seine Mutter haben ihm überdies erzählt, dass zwei bis drei Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers Dorfbewohner von den Taliban getötet worden seien. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht mit "eigenen Augen gesehen". Als er gehört habe, dass die Taliban angekommen seien, sei er geflüchtet. Er habe niemals bei den Sicherheitsbehörden in Afghanistan um Schutz angesucht.

Mit Aktenvermerk vom 6. Mai 2011 wurde von der belangten Behörde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit Geburtsdatum am 1. Jänner 1993 festgestellt.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ 10 10.967-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Mai 2012 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies zukünftig auch nicht zu erwarten sei sowie, dass es im gegenständlichen Fall aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung von einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde.Mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ 10 10.967-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Mai 2012 (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies zukünftig auch nicht zu erwarten sei sowie, dass es im gegenständlichen Fall aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung von einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde.

Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30. Mai 2011, welche vom Magistrat der Stadt Wien für den Jugendwohlfahrtsträger für Wien als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht wurde. In dieser wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle, da er aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und der politischen Gesinnung in Afghanistan verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ermordung seines Vaters durch Kämpfer der Taliban asylrechtlich relevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt. Zudem habe die belangte Behörde weder die besondere Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers noch die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates Afghanistan bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Überdies wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30. Mai 2011, welche vom Magistrat der Stadt Wien für den Jugendwohlfahrtsträger für Wien als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht wurde. In dieser wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle, da er aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und der politischen Gesinnung in Afghanistan verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ermordung seines Vaters durch Kämpfer der Taliban asylrechtlich relevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt. Zudem habe die belangte Behörde weder die besondere Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers noch die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates Afghanistan bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Überdies wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Verfahrensanordnung vom 11. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer der von seinem gesetzlichen Vertreter eingebrachte Beschwerdeschriftsatz vom 30. Mai 2011 mit dem Auftrag rückübermittelt, bei Einverständnis mit dem Beschwerdeschriftsatz diesen mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und diesen wieder an den Asylgerichtshof zu retournieren. Der mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehene Beschwerdeschriftsatz langte am 24. August 2011 beim Bundesasylamt ein.

Mit Schreiben vom 22. August 2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 24. August 2011, teilte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers informativ mit, dass der zu GZ 1 Ps 14/11 f-10 ergangene Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt auch Bindungswirkung für andere Gerichte und Behörden über die Hauptfrage der gesetzlichen Vertretung habe.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 6. Oktober 2011, beantragte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beigabe eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Mit Verfahrensanordnung vom 10. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 10. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 11. April 2012 beantragte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Verlängerung von dessen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2011 befristet erteilten Aufenthaltsberichtigung als subsidiär Schutzberechtigter, da der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in Afghanistan unterworfen und somit in eine ausweglose Situation geraten werde.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof ein Zeugnis der Wiener Volkshochschulen vom 29. Juni 2012 betreffend Basisbildung und Deutsch für jugendliche MigrantInnen für die Grundstufe A2, ein Empfehlungsschreiben des Vereins login zur Gesundheitsförderung und Integration betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Erklärung von XXXX vom 18. Juni 2012, in welcher diese bekannt gibt, den Beschwerdeführer seit Jänner 2011 zu kennen und regelmäßig zu betreuen, vor.Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof ein Zeugnis der Wiener Volkshochschulen vom 29. Juni 2012 betreffend Basisbildung und Deutsch für jugendliche MigrantInnen für die Grundstufe A2, ein Empfehlungsschreiben des Vereins login zur Gesundheitsförderung und Integration betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Erklärung von römisch 40 vom 18. Juni 2012, in welcher diese bekannt gibt, den Beschwerdeführer seit Jänner 2011 zu kennen und regelmäßig zu betreuen, vor.

In seiner Einvernahme vom 31. Juli 2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und des gesetzlichen Vertreters, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit seiner Ausreise aus Afghanistan nichts mehr von seiner Familie gehört, er versucht habe, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, dies jedoch nicht gelungen sei, er in Österreich von Montag bis Freitag einen Deutschkurs besuche, auch in seiner Freizeit Deutsch lerne und Fußball spiele.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012, via E-Mail am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt, richtete der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde gemäß §§ 61 Abs 1 Z 2 AsylG iVm 73 Abs 1 AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof und führte darin im Wesentlichen aus, dass eine Entscheidung über den Antrag vom 11. April 2012 auf Verlängerung der bis zum 11. Mai 2012 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ergangen sei.Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012, via E-Mail am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt, richtete der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit 73 Absatz eins, AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof und führte darin im Wesentlichen aus, dass eine Entscheidung über den Antrag vom 11. April 2012 auf Verlängerung der bis zum 11. Mai 2012 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ergangen sei.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 stellte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, vertreten durch einen Rechtsanwalt, den Antrag, "der Asylgerichtshof möge über den Antrag des DW [= Devolutionswerbers] auf Verlängerung seines befristeten Aufenthaltsrechtes aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter entscheiden und dieses befristete Aufenthaltsrecht verlängern."

Mit E-Mail vom 19. Dezember 2013 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers ein Externistenprüfungszeugnis vom 18. Dezember 2013 der Externistenprüfungskommission der Neuen Mittelschule in 1200 Wien betreffend der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfung durch den Beschwerdeführer und eine Kursbesuchsbestätigung der Interface Wien GmbH Jugendbildungswerkstatt in 1040 Wien betreffend den Besuch eines Deutschkurses B1 im Ausmaß von 200 Unterrichtseinheiten.

Mit Schreiben vom 25. April 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hiezu innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 eine Stellungnahme und legte weitere Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Sunniten und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Sar-e Pul geboren und lebte dort bis er Afghanistan verließ. Der Vater des Beschwerdeführers war Kommandant, ist jedoch bereits verstorben. In Afghanistan lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im gemeinsamen Haushalt. Er verfügt über keine weiteren sozialen und familiären Kontakte in Afghanistan.

In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer weder die Schule noch ging er dort einer Arbeit nach. Er half in Afghanistan in einem Haushalt aus. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise zu niemandem in Afghanistan, auch nicht zu seiner Familie, Kontakt. Die Versuche diesen wieder aufzunehmen, scheiterten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt jedoch über keine Berufsausbildung. Er nimmt in Österreich an Deutschkursen teil, besucht die Schule und legte an der Neuen Mittelschule in 1200 Wien die Exsternistenprüfung über die achte Schulstufe ab. In Afghanistan hat er keine beruflichen Perspektiven.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

1.2.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report aus Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report aus Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report aus April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause" vom 2. Juni 2013).

Am 10. Juni 2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Am 16. November 2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21. November 13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013). Am 11. Dezember 2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013). Am 27. Dezember 2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27. Dezember 2013). Am 17. Jänner 2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18. Jänner 2014).

1.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report aus April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report aus April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014).

1.2.2.3. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Der Spiegel, Abzug aus Afghanistan vom 6. Oktober 2013).

1.2.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).Artikel 34, der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

1.2.5. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013).

1.2.6. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo aus Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22. November 2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage aus März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

1.2.7. Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

1.2.8. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

1.2.9. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM aus Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011).

Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden sowie in die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs übermittelten Länderberichte.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen lässt.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers war einer diesbezüglichen Feststellung zugänglich, da unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleich ob das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers aus der Einvernahme folgt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festsetzt oder ob das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis des vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachtens des Ludwig Boltzmann Institutes Graz bzgl. der forensischen Altersschätzung vom 30. Dezember 2010 und in weiterer Folge den Feststellungen im erstbehördlichen Bescheid mit einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 1. Jänner 1993 folgt, dieser im Entscheidungszeitpunkt als volljährig einzustufen ist.Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers war einer diesbezüglichen Feststellung zugänglich, da unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleich ob das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers aus der Einvernahme folgt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festsetzt oder ob das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis des vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachtens des Ludwig Boltzmann Institutes Graz bzgl. der forensischen Altersschätzung vom 30. Dezember 2010 und in weiterer Folge den Feststellungen im erstbehördlichen Bescheid mit einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 1. Jänner 1993 folgt, dieser im Entscheidungszeitpunkt als volljährig einzustufen ist.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gestaltete sich äußerst vage, unkonkret sowie allgemein gehalten und blieb selbst über weite Strecken hinweg trotz mehrmaligem Nachfragen nicht aussagekräftig.

Im Übrigen hält die Beschwerde der die Fluchtgründe betreffenden substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts entgegen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes außer durch die Wiederholung von Teilen des Vorbringens und Aufstellen von allgemeinen Behauptungen, die weder begründet noch näher ausgeführt wurden, entgegenzutreten.

2.3. Zum Herkunftsstaat

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde erkennen.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde erkennen.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Die gegenständlichen Verfahren waren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Die gegenständlichen Verfahren waren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.

Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.Nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013,, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.

Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.Artikel 131, Absatz 2, B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Absatz eins, Ziffer 2, BFA-G.

3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

Nach § 39 Abs 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Verfahren zu GZ W120 1419870-1 und im Verfahren zu GZ W120 1419870-2 dasselbe Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, in beiden Verfahren das VwGVG und aufgrund dessen auch das AVG als Verfahrensgesetze anzuwenden sind und denselben Personen bzw. der selben belangten Behörde Parteistellung zukommt, sich die beiden Verfahren auf einen Lebenssachverhalt beziehen sowie die Verfahrensverbindung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, waren im vorliegenden Fall die Verfahren zu GZ W120 1419870-1 und zu GZ W120 1419870-2 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Verfahren zu GZ W120 1419870-1 und im Verfahren zu GZ W120 1419870-2 dasselbe Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, in beiden Verfahren das VwGVG und aufgrund dessen auch das AVG als Verfahrensgesetze anzuwenden sind und denselben Personen bzw. der selben belangten Behörde Parteistellung zukommt, sich die beiden Verfahren auf einen Lebenssachverhalt beziehen sowie die Verfahrensverbindung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, waren im vorliegenden Fall die Verfahren zu GZ W120 1419870-1 und zu GZ W120 1419870-2 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegen die Beschwerdefälle somit der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegen die Beschwerdefälle somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1, 2 und 7 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1, 2 und 7 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

[...]"

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG (ex § 41 Abs 7 AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (ex Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/20/0533).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/20/0533).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG iVm 21 Abs 7 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit 21 Absatz 7, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, das Bundesasylamt ist seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamts festgestellt, die erstbehördliche Beweiswürdigung wurde in der Rechtsmittelschrift nicht substantiiert bekämpft und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen.

Mit der Behauptung, die sich auf die Fluchtgründe beziehenden Angaben des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides bestritten und begehrt, die Sachverhaltsgrundlage im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Sinne der Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Zu A) Internationaler Schutz

Zu Spruchpunkt I. (Asylantrag)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Asylantrag)

Hinsichtlich dieses Spruchpunktes steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich diesbezüglich in der Sache selbst zu entscheiden.Hinsichtlich dieses Spruchpunktes steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich diesbezüglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Abgesehen davon, dass die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber und die damit einhergehende besondere Vulnerabilität seinerseits unter keinen der angeführten Konventionsgründe subsumierbar ist (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in den zwei folgenden Absätzen), wäre eine solche Verfolgung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben, an denen für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, am XXXXgeboren wurde und somit im hg. Verfahren von seiner Volljährigkeit auszugehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen dennoch auf den Asylgrund der Zugehörigkeit zu der besonders schutzwürdigen sozialen Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber stützt, ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Dieser sprach zu der in der GFK zitierten Bestimmung der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" aus, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, handelt, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. Oktober 1999, Zl 99/01/0197).Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen dennoch auf den Asylgrund der Zugehörigkeit zu der besonders schutzwürdigen sozialen Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber stützt, ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Dieser sprach zu der in der GFK zitierten Bestimmung der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" aus, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, handelt, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20. Oktober 1999, Zl 99/01/0197).

Die dargestellten Risiken und Gefahren in Afghanistan - wäre von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen - würden ihn jedoch nicht treffen, da er ein unbegleitetes Kind bzw. unbegleiteter Minderjähriger wäre, sondern weil diese auf Grund ihrer exponierten Stellung leichtere Opfer sind und den allgemeinen Gefahren in ihrem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätten als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dieser Umstand ist aber nicht asylrelevant, sondern ist bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des AsylGH vom 17. Juni 2011, Zl C1 419420-1/2011; das Erkenntnis des AsylGH vom 19. April 2011, Zl C18 409159-1/2009). Im vorliegenden Fall wurde einer möglichen Gefährdung des im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.Die dargestellten Risiken und Gefahren in Afghanistan - wäre von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen - würden ihn jedoch nicht treffen, da er ein unbegleitetes Kind bzw. unbegleiteter Minderjähriger wäre, sondern weil diese auf Grund ihrer exponierten Stellung leichtere Opfer sind und den allgemeinen Gefahren in ihrem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätten als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dieser Umstand ist aber nicht asylrelevant, sondern ist bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen vergleiche das Erkenntnis des AsylGH vom 17. Juni 2011, Zl C1 419420-1/2011; das Erkenntnis des AsylGH vom 19. April 2011, Zl C18 409159-1/2009). Im vorliegenden Fall wurde einer möglichen Gefährdung des im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.

In Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers die Sicherheits- und Justizorgane des Staates Afghanistan seien nicht in der Lage gewesen, den minderjährigen Beschwerdeführer gegen zu befürchtende Übergriffe durch Einheiten der Taliban aufgrund der ehemaligen Kommandantenstellung und anschließenden Ermordung des Vaters in ausreichendem Maß zu schützen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban lediglich unsubstantiiert in den Raum stellte: Er berief sich nur darauf, dass er "Angst vor den Taliban habe", da diese seinen Vater aufgrund seiner Stellung als Kommandant umgebracht haben (AS 307) und ihm sein Onkel deshalb erklärt habe, "wenn die Taliban herkommen, werden sie Dich auch umbringen" (AS 303). Kurze Zeit später gab er jedoch an, "niemals mit einem Taliban Kontakt gehabt zu haben" (AS 305). Auf die Frage, ob es jemals eine konkrete Bedrohung gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, entgegnete dieser lediglich, dass ihm seine Mutter und sein Onkel mitgeteilt haben, dass er "in Gefahr sei und weg müsse", da die Taliban - gemäß deren Ansicht, ohne dies selbst beobachtet zu haben, - bereits mehrere "Leute getötet haben" (AS 305). Die Gründe für die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers beruhen daher hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan ausschließlich auf Meinungen und Mutmaßungen anderer, die sich aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit für eine Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine konkret, gegen ihn gerichtete Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, nicht als geeignet erweisen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der Ermordung seines Vaters aufgrund dessen Stellung als Kommandant eine gegen ihn politisch motivierte Verfolgung erkennen zu können, vermag er damit nichts zu gewinnen: Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Oktober 2000, Zl 2000/01/0172) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass eine gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlung auch zu - die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werde. Für eine solche Annahme bietet das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keine Anhaltspunkte, denn die Ursache für den Tod des Vaters sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass sein Vater aufgrund seiner Stellung als Kommandant von den Taliban umgebracht worden sei. Da der Beschwerdeführer selbst jedoch verneint, je politisch tätig gewesen zu sein (AS 31), kann aus dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Ereignis keine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der Ermordung seines Vaters aufgrund dessen Stellung als Kommandant eine gegen ihn politisch motivierte Verfolgung erkennen zu können, vermag er damit nichts zu gewinnen: Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11. Oktober 2000, Zl 2000/01/0172) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass eine gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlung auch zu - die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werde. Für eine solche Annahme bietet das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keine Anhaltspunkte, denn die Ursache für den Tod des Vaters sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass sein Vater aufgrund seiner Stellung als Kommandant von den Taliban umgebracht worden sei. Da der Beschwerdeführer selbst jedoch verneint, je politisch tätig gewesen zu sein (AS 31), kann aus dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Ereignis keine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 2. Februar 2010 zu AZ C1 228384-0/2008/25E die Asylrelevanz der Verfolgung ehemaliger Kommandanten durch Einheiten der Taliban anerkannt, ist ihm entgegenzuhalten, dass in diesem erwähnten Verfahren vor dem Asylgerichtshof im Gegensatz zum vorliegenden Fall eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr in Afghanistan durch die Taliban vorgebracht wurde, woraus eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten war. Da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nur auf Mutmaßungen und Meinungen anderer beruht, die ihrerseits vage blieben, geht der Verweis des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz auf dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes fehl.

Da, wie soeben dargelegt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seiner politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in seinem Heimatstaat verfolgt, Asylrelevanz abzusprechen war, und eine Verfolgung aus Gründen der Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Nationalität vom Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. sogar verneint wurde (AS 131), kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK zu entnehmen waren, weshalb dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen war.Da, wie soeben dargelegt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seiner politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in seinem Heimatstaat verfolgt, Asylrelevanz abzusprechen war, und eine Verfolgung aus Gründen der Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Nationalität vom Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. sogar verneint wurde (AS 131), kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK zu entnehmen waren, weshalb dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen war.

Zu Spruchpunkt II. (Säumnisbeschwerde)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Säumnisbeschwerde)

Die zur Beurteilung des vorliegenden Falls relevanten Bestimmungen hinsichtlich der Rechtslage vor Ablauf des 31. Dezember 2013 sind folgende:

§ 61 Abs 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 122/2009, lautet folgendermaßen:Paragraph 61, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, lautet folgendermaßen:

"§ 61 (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über"§ 61 (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist."(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist."

§ 73 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 65/2002, lautet folgendermaßen:Paragraph 73, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,, lautet folgendermaßen:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Der Verwaltungsgerichtshof sprach - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) - in seinen § 73 Abs 2 AVG betreffenden Erkenntnissen bereits zum wiederholten Male aus, dass der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs 2 AVG objektiv zu verstehen ist. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 26. September 2011, Zl 2009/10/0266; vom 22. Dezember 2010, Zl 2009/06/0134 sowie vom 22. Jänner 2005, Zl 2004/10/0218).Der Verwaltungsgerichtshof sprach - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) - in seinen Paragraph 73, Absatz 2, AVG betreffenden Erkenntnissen bereits zum wiederholten Male aus, dass der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG objektiv zu verstehen ist. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 26. September 2011, Zl 2009/10/0266; vom 22. Dezember 2010, Zl 2009/06/0134 sowie vom 22. Jänner 2005, Zl 2004/10/0218).

Zudem liegt - gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 6. Juli 2010, Zl 2009/05/0306; vom 6. Juli 2006, Zl 2004/07/0141, sowie vom 21. September 2007, Zl 2006/05/0145) - ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf § 8 Abs 1 VwGVG übertragbar.Zudem liegt - gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 6. Juli 2010, Zl 2009/05/0306; vom 6. Juli 2006, Zl 2004/07/0141, sowie vom 21. September 2007, Zl 2006/05/0145) - ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG übertragbar.

Die zur Beurteilung des vorliegenden Falls relevanten Bestimmungen hinsichtlich der Rechtslage nach Ablauf des 31. Dezember 2013 sind folgende:

Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 115/2013, trägt folgenden Wortlaut:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 2013,, trägt folgenden Wortlaut:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

(...)

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; (...)"

§ 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr I 33/2013, lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 33 aus 2013,, lautet:

"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.""§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

§ 28 Abs 7 VwGVG trägt folgenden Wortlaut:Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG trägt folgenden Wortlaut:

"(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.""(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."

Dem Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, sind keine Bestimmungen, wie mit bereits eingebrachten und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Devolutionsanträgen zu verfahren ist, zu entnehmen.(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, sind keine Bestimmungen, wie mit bereits eingebrachten und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Devolutionsanträgen zu verfahren ist, zu entnehmen.

Das gegenständliche Verfahren ist als Säumnisbeschwerdeverfahren iSd

B-VG und VwGVG zu führen, und zwar aus folgenden Erwägungen heraus:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes wurden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes wurden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage des B-VGnF genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 leg.cit.) ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage des B-VGnF genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, leg.cit.) ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Die Erläuterungen zu Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP) führen diesbezüglich Folgendes aus: "Gemäß Z 7 soll der bisherige Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes werden. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes (einschließlich seines Präsidenten und seines Vizepräsidenten) sollen ex constitutione zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes werden. Sonstige Übergangsbestimmungen für den Asylgerichtshof (zB betreffend die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren) sind im Hinblick auf die sich aus dem ersten Satz ergebenden Behördenkontinuität entbehrlich."Die Erläuterungen zu Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG (ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode führen diesbezüglich Folgendes aus: "Gemäß Ziffer 7, soll der bisherige Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes werden. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes (einschließlich seines Präsidenten und seines Vizepräsidenten) sollen ex constitutione zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes werden. Sonstige Übergangsbestimmungen für den Asylgerichtshof (zB betreffend die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren) sind im Hinblick auf die sich aus dem ersten Satz ergebenden Behördenkontinuität entbehrlich."

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mittels der soeben erwähnten erläuternden Bemerkungen klargestellt wird, dass es abgesehen von Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG keiner weiteren Bestimmung, welche normiert, dass Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen sind, bedarf, ist davon auszugehen, dass ein aufgrund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs 2 AVG vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig gemachtes Verfahren als Säumnisbeschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen ist.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mittels der soeben erwähnten erläuternden Bemerkungen klargestellt wird, dass es abgesehen von Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG keiner weiteren Bestimmung, welche normiert, dass Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen sind, bedarf, ist davon auszugehen, dass ein aufgrund eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig gemachtes Verfahren als Säumnisbeschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen ist.

Mit Schreiben vom 11. April 2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 12. April 2012, brachte der gesetzliche Vertreter für den zum damaligen Zeitpunkt gemäß dem Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt minderjährigen und zu vertretenden Beschwerdeführer (zur Bindungswirkung des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses im Asylverfahren in Bezug auf die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Juni 1999, Zl 99/01/0175, und den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22. September 2009 zu GZ D1 408817-1/2009), einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ein.Mit Schreiben vom 11. April 2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 12. April 2012, brachte der gesetzliche Vertreter für den zum damaligen Zeitpunkt gemäß dem Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt minderjährigen und zu vertretenden Beschwerdeführer (zur Bindungswirkung des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses im Asylverfahren in Bezug auf die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16. Juni 1999, Zl 99/01/0175, und den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22. September 2009 zu GZ D1 408817-1/2009), einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein.

Über diesen Antrag wäre daher innerhalb von sechs Monaten - sohin bis zum 12. Oktober 2012 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Verlängerungsantrages über diesen entschieden hat und zum Zeitpunkt des Einlangens des verfahrensgegenständlichen Antrags beim Asylgerichtshof am 19. Oktober 2012 den erstbehördlichen Bescheid noch nicht erlassen hatte:

Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte mittels Schreiben vom 19. Oktober 2012, via E-Mail am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt, einen Devolutionsantrag gemäß §§ 61 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm 73 AVG ein und beantragte den Übergang der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof in dem anhängigen Verfahren auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung betreffend den Beschwerdeführer.Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte mittels Schreiben vom 19. Oktober 2012, via E-Mail am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt, einen Devolutionsantrag gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 73 AVG ein und beantragte den Übergang der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof in dem anhängigen Verfahren auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung betreffend den Beschwerdeführer.

Zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrags war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes ist die Beschwerde sohin auch zulässig.

Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes abzuweisen wäre, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist:

Sowohl zwischen der Stellung des Antrages auf Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung am 11. April 2012 und der erfolgten ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren am 31. Juli 2012 beim Bundesasylamt als auch nach dieser Einvernahme setzte dieses keine weiteren für das Bundesverwaltungsgericht erkennbaren Ermittlungsschritte. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Ermittlungsverzögerung ist weder durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Folglich ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11. April 2012 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dieses hat sohin in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Betreffend eine mögliche Verletzung des Art 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2001, Zl 98/21/0427 sowie vom 20. Juni 2002, Zl 2002/18/0028).Betreffend eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2001, Zl 98/21/0427 sowie vom 20. Juni 2002, Zl 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen. (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 1997, Zl 95/21/0294 sowie vom 30. Juni 2001, Zl 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 1997, Zl 95/21/0294 sowie vom 30. Juni 2001, Zl 97/21/0560).

Gemäß § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Beschwerdeführer die Verhältnisse und Umstände nicht wesentlich geändert haben und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht weggefallen sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Beschwerdeführer die Verhältnisse und Umstände nicht wesentlich geändert haben und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht weggefallen sind:

Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art 3 EMRK erscheinen ließe.Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Artikel 3, EMRK erscheinen ließe.

Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch muss demgegenüber aber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren Afghanistan verließ, dort nie arbeitete und über keinerlei Schulbildung verfügt.

Er verfügt daher weder über ausreichende familiäre (zwar leben in Afghanistan seine Mutter und sein jüngerer Bruder, jedoch hatte der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinerlei Kontakt mehr zu ihnen, obwohl er mehrmals versuchte mit ihnen telefonisch in Kontakt zu treten) noch soziale Netzwerke in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, Wohnraum zu suchen.

In Afghanistan stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln - insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt - meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative iSd § 8 Abs 3 iVm § 11 AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, zB Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan (vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Sar-e-Pul stammt) und sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.Eine innerstaatliche Schutzalternative iSd Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, zB Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan (vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Sar-e-Pul stammt) und sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Folglich kann daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Folglich kann daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Da somit in Afghanistan für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben dargestellten Anforderungen besteht, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen.Da somit in Afghanistan für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben dargestellten Anforderungen besteht, ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vorauszuschicken ist, dass Spruchpunkt A) I. der gegenständlichen Entscheidung keinen solchen inneren Zusammenhang mit dem SpruchpunktVorauszuschicken ist, dass Spruchpunkt A) römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung keinen solchen inneren Zusammenhang mit dem Spruchpunkt

A) II. aufweist, dass erstgenannter nicht für sich alleine bestehenA) römisch zwei. aufweist, dass erstgenannter nicht für sich alleine bestehen

könnte und somit von letztgenanntem nicht trennbar wäre. Folglich sind Spruchpunkt A) I. sowie Spruchpunkt A) II. jeweils der Teilrechtskraft fähig (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Juli 2012, Zl 2012/07/0031, und vom 27. Februar 2013, Zl 2011/05/0101). Somit ist der - aufgrund der Trennbarkeit des Spruchpunktes A) I. von dem Spruchpunkt A) II. - im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommene Ausspruch zur Unzulässigkeit der Revision in Hinblick auf Spruchpunkt A) I. und zur Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf den Spruchpunkt A) II. möglich.könnte und somit von letztgenanntem nicht trennbar wäre. Folglich sind Spruchpunkt A) römisch eins. sowie Spruchpunkt A) römisch zwei. jeweils der Teilrechtskraft fähig vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Juli 2012, Zl 2012/07/0031, und vom 27. Februar 2013, Zl 2011/05/0101). Somit ist der - aufgrund der Trennbarkeit des Spruchpunktes A) römisch eins. von dem Spruchpunkt A) römisch zwei. - im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommene Ausspruch zur Unzulässigkeit der Revision in Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins. und zur Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf den Spruchpunkt A) römisch zwei. möglich.

Zu Spruchpunkt I. (Unzulässigkeit der Revision)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Unzulässigkeit der Revision)

Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zulässigkeit der Revision)

Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil hinsichtlich des Spruchpunktes A) II. eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich wie mit einem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig gemachten Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus (vgl. die Beschlüsse des LVwG Oberösterreich vom 2. Jänner 2014 zu GZ LVwG-670000/2/MZ/SA, vom 8. Jänner 2014 zu GZ LVwG-970001/2/Sr/Wu, vom 13. Jänner 2014 zu GZ LVwG-670001/2/Zo/CG, vom 21. Jänner 2014 zu GZ LVwG-770000/2/MB/WU und vom 10. Februar 2014 zu GZ LVwG-770004/2/BP/Jo; den Beschluss des LVwG Burgenland vom 10. März 2014 zu GZ Ü A5A/09/2014.008/003; die Beschlüsse des LVwG Wien vom 10. März 2014 zu GZ VGW-122/022/10213/2014 und vom 28. März 2014, GZ VGW-151/055/11508/2014 und das Erkenntnis des LVwG Wien vom 21. Februar 2014 zu GZ VGW-151/063/11190/2014) und liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil hinsichtlich des Spruchpunktes A) römisch zwei. eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich wie mit einem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig gemachten Devolutionsantrag im Zusammenhang mit dem Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu verfahren ist, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus vergleiche die Beschlüsse des LVwG Oberösterreich vom 2. Jänner 2014 zu GZ LVwG-670000/2/MZ/SA, vom 8. Jänner 2014 zu GZ LVwG-970001/2/Sr/Wu, vom 13. Jänner 2014 zu GZ LVwG-670001/2/Zo/CG, vom 21. Jänner 2014 zu GZ LVwG-770000/2/MB/WU und vom 10. Februar 2014 zu GZ LVwG-770004/2/BP/Jo; den Beschluss des LVwG Burgenland vom 10. März 2014 zu GZ Ü A5A/09/2014.008/003; die Beschlüsse des LVwG Wien vom 10. März 2014 zu GZ VGW-122/022/10213/2014 und vom 28. März 2014, GZ VGW-151/055/11508/2014 und das Erkenntnis des LVwG Wien vom 21. Februar 2014 zu GZ VGW-151/063/11190/2014) und liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Devolutionsantrag,
Entscheidungspflicht, parlamentarische Materialien, Revision
zulässig, Säumnisbeschwerde, Übergangsbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W120.1419870.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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