Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
AVG §66 Abs2Spruch
I402 2002829-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 30.09.2013 (ohne Geschäftszahl; Behindertenpassnummer: XXXX) betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 30.09.2013 (ohne Geschäftszahl; Behindertenpassnummer: römisch 40 ) betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (Landesstelle Tirol) zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (Landesstelle Tirol) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 30.09.2013. Diese Behörde trägt (gemäß § 10 Abs. 6 des Bundessozialamtsgesetzes in der durch Art. 13 des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 138 geänderten Fassung, iVm. der Verordnung BGBl. II 59/2014) seit 01.06.2014 die Bezeichnung "Sozialministeriumservice" (im Folgenden: belangte Behörde).1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Tirol) vom 30.09.2013. Diese Behörde trägt (gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundessozialamtsgesetzes in der durch Artikel 13, des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins 138 geänderten Fassung, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 59 aus 2014,) seit 01.06.2014 die Bezeichnung "Sozialministeriumservice" (im Folgenden: belangte Behörde).
Die Beschwerdeführerin hat am 14.08.2010 einen schweren Motorradunfall erlitten. Sie war Inhaberin eines am 01.02.2011 mit Befristung "bis 07/2012" ausgestellten Behindertenpasses, in dem ein Grad der Behinderung von 80% vermerkt und die Zusatzeintragungen "die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar" sowie "die Inhaberin des Passes ist gehbehindert" eingetragen waren. Grundlage für die Ausstellung dieses Behindertenpasses und die Vornahme dieser Zusatzeintragungen war ein im Auftrag der belangten Behörde ("aktenmäßig") erstattetes Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.01.2011. Diesem Gutachten lag ein "Abschlussbericht" einer deutschen Unfallklinik zugrunde, der die bei der Beschwerdeführerin eingetretenen schweren Folgen des Motorradunfalles sowie den bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf beschreibt.
2. Mit Schreiben vom 02.11.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses". Am 21.03.2014 wurde ihr (befristet "bis 06/2014") ein neuer Behindertenpass ausgestellt, diesmal mit dem Vermerk eines Grades der Behinderung von 60 %. Als Zusatzeintragungen wurden die Vermerke "die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "die Inhaberin des Passes ist gehbehindert" eingetragen. Als Grundlage für die Ausstellung dieses Behindertenpasses stützte sich die belangte Behörde auf ein in ihrem Auftrag abgegebenes Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.12.2012.
3. Dieses Gutachten weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
(Zur Anamnese und zu den "derzeitigen Beschwerden"):
"August 2010: Polytrauma mit Beckenbruch, Bruch der Lendenwirbelsäule, Oberschenkelbruch links, Weichteilverletzungen am Bauch, an der Genitalregion und am Oberschenkelbereich, vorübergehend künstlicher Darmausgang.
Juni 2011: Oberarmkopfbruch links.
August 2012: Metallentfernung.
Seit ihrem Verkehrsunfall im August 2010 (Überrolltrauma als Motorrad-Beifahrerin) leide sie unter ständigen Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, im Becken und in beiden Hüftgelenken, verstärkt auftretend bei Belastungen wie längerem Gehen, Stehen und Sitzen.
Keine Schmerzverstärkung in der Wirbelsäule beim Husten, Niesen oder bei der Bauchpresse.
Aufgrund ihrer Gesamtsituation sei sie depressiv und werde deshalb ambulant und medikamentös behandelt."
Unter der Überschrift "Gesamtmobilität - Gangbild" stellt der Sachverständige fest, dass die Gehleistung etwa ein Kilometer beträgt. Zur Untersuchung sei die Beschwerdeführerin mit dem Auto gefahren worden. Näher ausgeführt wird (wörtlich): "Kommt selbständig gehend, ohne Gehhilfe, in Begleitung Ihres Gatte zur Untersuchung; trägt Straßenschuhe. Umkleiden erschwert, benötigt beim Schuhausziehen Hilfe; Rechtshänder. Das Gangbild ist unbeschuht auf ebener Fläche linksenlastend, leicht hinkend, ein normales Abrollen ist möglich. Der Zellenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits möglich; in die Hocke Gehen sowie Aufrichten aus der Hocke ohne Armhilfe, tiefe Hocke nicht möglich aufgrund von Schmerzverstärkung im Lendenwirbelsäulenbereich. Aufrichten aus der Rückenlage mit Armhilfe."
Der "Status - Fachstatus" stellt sich laut Befund wie folgt dar:
"Mehrere teils ausgedehnte Narbenregionen, mediane Laparatomienarbe, Narbe linker Oberbauch nach Stoma, seitlich senkrecht verlaufende Narbe am linken Oberschenkel und der linken Hüfte; an beiden Unterschenkeln (Hauttransplantatentnahme).
1. Untere Extremitäten
Laseque beidseits negativ.
Beide Hüftgelenke: Bewegungsausmaß in allen Ebenen frei, keine Hüftsymptomatik.
Beide Kniegelenke: keine Entzündungszeichen; Bewegungsumfang altersentsprechend rechts frei, links endlagiger Beugeschmerz.
Beide Sprunggelenke frei.
Keine Vorfußheberschwäche beidseits.
2. Wirbelsäule
Schulterhochstand links, Beckenhochstand rechts; blande mediane Operationsnarbe über der Lendenwirbelsäule.
Bewegungsprüfung:
Halswirbelsäule Rotation 60-0-60 Grad;
Rumpf-Seitneigung rechts 30-0-20 Grad.
Schober 3 cm; Finger-Boden-Abstand 56 cm.
Bei endlagigen Rumpfbewegungen Schmerzprovokation im Lendenwirbelsäulenbereich ohne radikuläre Symptomatik.
3. Obere Extremitäten
Schultergelenke: rechts altersentsprechend; links seitliches anheben 110 Grad, Vorheben 130 Grad.
Ellbogengelenke, Hand- und Fingergelenke beidseits frei.
Händedruck kraftvoll, Oppositions- und Spitzgriff beidseits frei.
Faustschluss und Strecken aller Finger frei.
Peripher bestehen an den Armen keine Gefühlsminderungen."
Unter der Überschrift "Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden" werden der "Zustand nach Polytrauma (08/2010)" und der "Oberarmkopfbruch links (06/2012)" zusammengefasst mit einem Grad der Behinderung von 60 % und eine "depressive Störung" mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Der Sachverständige setzt den Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % fest und begründet dies unter anderem mit "Schmerzen in der Wirbelsäule, im Becken und in beiden Hüftgelenken nach einem im August 2010 erlittenen Polytrauma mit Bruch des vierten und fünften Lendenwirbelsäulenquerfortsatzes, instabilem Bruch des Beckens, Bruch des linken Oberschenkels, Bruch des linken Schlüsselbeins, großflächiger Weichteilverletzung mit ausgedehnten Narbenregionen sowie leichtgradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk nach Bruch des linken Oberarmkopfes". Mit der Begründung, dass eine gesundheitliche Besserung erwartet werden könne, empfahl der Sachverständige eine Nachuntersuchung für Juni 2014. Die erste funktionelle Einschränkung werde durch die zweite funktionelle Einschränkung (die "depressive Störung") "aufgrund von Geringfügigkeit" nicht erhöht.Unter der Überschrift "Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden" werden der "Zustand nach Polytrauma (08 aus 2010,)" und der "Oberarmkopfbruch links (06 aus 2012,)" zusammengefasst mit einem Grad der Behinderung von 60 % und eine "depressive Störung" mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Der Sachverständige setzt den Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % fest und begründet dies unter anderem mit "Schmerzen in der Wirbelsäule, im Becken und in beiden Hüftgelenken nach einem im August 2010 erlittenen Polytrauma mit Bruch des vierten und fünften Lendenwirbelsäulenquerfortsatzes, instabilem Bruch des Beckens, Bruch des linken Oberschenkels, Bruch des linken Schlüsselbeins, großflächiger Weichteilverletzung mit ausgedehnten Narbenregionen sowie leichtgradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk nach Bruch des linken Oberarmkopfes". Mit der Begründung, dass eine gesundheitliche Besserung erwartet werden könne, empfahl der Sachverständige eine Nachuntersuchung für Juni 2014. Die erste funktionelle Einschränkung werde durch die zweite funktionelle Einschränkung (die "depressive Störung") "aufgrund von Geringfügigkeit" nicht erhöht.
Im Feld Zusatzeintragungen kreuzte der Sachverständige das Formularfeld "ist gehbehindert" mit "Ja" an. Bei sämtlichen anderen Einschränkungen, einschließlich der Rubrik "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" wurde das Wort "nein" angekreuzt.
Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" enthält die Stellungnahme drei jeweils mit Kästchen zum Ankreuzen versehene Formularfelder mit folgendem Inhalt (alle drei Kästchen wurden angekreuzt):
"Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil
[X] eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
[X] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
[X] sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."
Das Feld mit der Überschrift "Begründungen" wurde leer gelassen.
4.1. Mit Schreiben vom 07.05.2013 bemängelte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass im neu ausgestellten Behindertenpass die Eintragungen über "die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sowie der Eintrag "bedarf einer Begleitperson" fehlten und bat darum, "die beiden Einträge nachzutragen". Zur Begründung gab sie an, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel deshalb unmöglich sei, weil die nächste Bushaltestelle ca. 3 km vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin entfernt und der nächstgelegene Bahnhof ca. 4 km entfernt wären. Der Beschwerdeführerin sei es absolut unmöglich, eine der beiden Haltestellen zu Fuß zu erreichen. Nachdem es ihr auch nicht mehr möglich sei, selbständig Auto zu fahren, brauche sie eine Begleitperson. Ihr sei es darüber hinaus auch nicht mehr möglich, z.B. Einkaufstaschen zu tragen. Sie sei in der glücklichen Lage, dass ihr Mann oder eine ihrer beiden Töchter immer für sie Zeit haben.
4.2. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2013 über das "Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" in der Weise, dass ihr mitgeteilt wurde, dass
"dem Sachverständigengutachten vom 03.12.2012 ... zu entnehmen" sei,
dass "öffentliche Verkehrsmittel zumutbar" seien. Der Inhalt des Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin erst übermittelt, nachdem sie - inzwischen anwaltlich vertreten - ausdrücklich die Übermittlung des Gutachtens verlangt hatte. Mit Schreiben vom 17.07.2013 legte die Beschwerdeführerin u.a. ein (in einem zivilgerichtlichen Verfahren) im Auftrag des LG Innsbruck erstattetes Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 08.05.2013 vor, welches die Frage "einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung" der Beschwerdeführerin infolge des Motorradunfalls behandelt.
4.3. Die belangte Behörde übermittelte die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten dem Sachverständigen zur Äußerung. Dieser gab eine Stellungnahme ab, wonach "die neu
vorgelegten Beweismittel ... zu keiner Änderung der Einschätzung des
Gutachtens vom 3.12.2012" führen. Insbesondere seien die "hinsichtlich der Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung' sowie 'Begleitperson' maßgeblichen Kriterien nicht erfüllt".
Zum Inhalt dieser Stellungnahme wurde die Beschwerdeführerin nicht neuerlich gehört.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2013, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sowie "Bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass ab. Zur Begründung berief sie sich zum Einen darauf, dass es für die Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren können, wie eine allenfalls mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein, Erreichbarkeit und Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel; Hinweis auf VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Zum Anderen berief sich die belangte Behörde auf das "eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.10.2012" (gemeint wohl: 03.12.2012), welches sie "als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt" habe.
6. In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund der schweren multiplen Verletzungen neben dem orthopädischen Gutachten auch andere umfangreiche Gutachten wie zB. Unfallchirurgie, Neurologie-Psychiatrie, Gynäkologie) eingeholt hätten werden müssen. Zudem seien die zusätzlichen Belastungen aus neurologisch-psychiatrischer Sicht in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Neben den psychischen Belastungen führe auch die Tatsache eines unkontrollierbaren Harnverlusts zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Darstellung des Verfahrensgangs (Pkt. I.) wird zur Feststellung erhoben.Die Darstellung des Verfahrensgangs (Pkt. römisch eins.) wird zur Feststellung erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gegen Bescheide der belangten Behörde kann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 46 BBG und § 1a Sozialministeriumservicegesetz, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1. Gegen Bescheide der belangten Behörde kann gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 46, BBG und Paragraph eins a, Sozialministeriumservicegesetz, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das von der Beschwerdeführerin als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel ist als - zulässige - Beschwerde im Sinne dieser Bestimmungen zu qualifizieren.
3.2. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Nach § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.3.2. Über die Beschwerde hat ein aus einem fachkundigen Laien- und zwei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden. Paragraph 45, Absatz 3, BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Nach Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in den in Paragraph 45, Absatz 3, leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
3.4. Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.3.4. Nach Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem Paragraph 5, Absatz eins, am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung sieht Folgendes vor:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, dieser Verordnung sieht Folgendes vor:
"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen."
3.5. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).3.5. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder - wie hier - durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden, weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115). Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt aber keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder - wie hier - durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden, weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115). Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt aber keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]).
3.6. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist aus folgenden Gründen unvollständig geblieben:
Hinsichtlich der Verweigerung der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" lassen sowohl der angefochtene Bescheid als auch das eingeholte Gutachten eine konkret auf den Sachverhalt bezogene und über die bloße Verneinung hinaus gehende Begründung vermissen.
Im Übrigen lag der belangten Behörde sowohl zur Frage der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" als auch der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" aus dem Verfahren zur erstmaligen Ausstellung eines Behindertenpasses ein ärztliches Gutachten (vom 04.01.2011) vor, in dem - aus damaliger Sicht - die Voraussetzungen dieser Zusatzeintragungen aus medizinischer Sicht ausdrücklich bejaht worden sind. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung im zweiten Verfahren derart verbessert hat, dass keine Schädigungen mehr vorliegen, die sich nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. In den unter Punkt I.3. bei Wiedergabe des Gutachtens vom 03.12.2012 zitierten Textelementen mit angekreuzten Kästchen kann aber eine schlüssige gutachterliche Aussage zur insofern einschlägigen Fragestellung nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund (der vorderhand keine Hinweise enthält, die gegen die Zusatzeintragungen sprechen) noch eine Aussage dazu erkennen lässt, wie (und auf Grund welcher medizinischer Erfahrungs- oder Wissenssätze) der Sachverständige angesichts der im Befund getroffenen Annahmen und näher umschriebenen Gesundheitsschädigungen im konkreten Fall zu den mittels Ankreuzen getätigten Schlussfolgerungen gelangt ist. Eine konkrete Aussage dazu, wie sich die festgestellte Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, fehlt. Dieser Mangel wurde durch die Gutachtensergänzung vom 30.08.2013 nicht behoben, weil ihr keine Auseinandersetzung mit den vorgelegten ärztlichen Gutachten, sondern bloß die pauschal ("weil die maßgeblichen Kriterien nicht erfüllt sind") begründete Aussage zu entnehmen ist, dass die neu vorgelegten Beweismittel zu keiner Änderung der Einschätzung vom 03.12.2012 führen.Im Übrigen lag der belangten Behörde sowohl zur Frage der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" als auch der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" aus dem Verfahren zur erstmaligen Ausstellung eines Behindertenpasses ein ärztliches Gutachten (vom 04.01.2011) vor, in dem - aus damaliger Sicht - die Voraussetzungen dieser Zusatzeintragungen aus medizinischer Sicht ausdrücklich bejaht worden sind. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung im zweiten Verfahren derart verbessert hat, dass keine Schädigungen mehr vorliegen, die sich nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. In den unter Punkt römisch eins.3. bei Wiedergabe des Gutachtens vom 03.12.2012 zitierten Textelementen mit angekreuzten Kästchen kann aber eine schlüssige gutachterliche Aussage zur insofern einschlägigen Fragestellung nicht erblickt werden, weil sich darin weder eine Bezugnahme auf den konkret festgestellten Befund (der vorderhand keine Hinweise enthält, die gegen die Zusatzeintragungen sprechen) noch eine Aussage dazu erkennen lässt, wie (und auf Grund welcher medizinischer Erfahrungs- oder Wissenssätze) der Sachverständige angesichts der im Befund getroffenen Annahmen und näher umschriebenen Gesundheitsschädigungen im konkreten Fall zu den mittels Ankreuzen getätigten Schlussfolgerungen gelangt ist. Eine konkrete Aussage dazu, wie sich die festgestellte Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, fehlt. Dieser Mangel wurde durch die Gutachtensergänzung vom 30.08.2013 nicht behoben, weil ihr keine Auseinandersetzung mit den vorgelegten ärztlichen Gutachten, sondern bloß die pauschal ("weil die maßgeblichen Kriterien nicht erfüllt sind") begründete Aussage zu entnehmen ist, dass die neu vorgelegten Beweismittel zu keiner Änderung der Einschätzung vom 03.12.2012 führen.
Die belangte Behörde hat somit "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Es liegt nicht im Interesse der Kostenersparnis und Raschheit, die unterlassenen Ermittlungen durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachzuholen, dies nicht zuletzt auch weil der Behindertenpass, für den die Zusatzeintragungen beantragt wurde, "bis 06/2014" befristet ist.Die belangte Behörde hat somit "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Es liegt nicht im Interesse der Kostenersparnis und Raschheit, die unterlassenen Ermittlungen durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachzuholen, dies nicht zuletzt auch weil der Behindertenpass, für den die Zusatzeintragungen beantragt wurde, "bis 06/2014" befristet ist.
3.7. Dieser Beschluss kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.3.7. Dieser Beschluss kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten insb. für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG, VwGH 12.05.1998, 96/08/0325, VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten insb. für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von Paragraph 42, Absatz eins, BBG, VwGH 12.05.1998, 96/08/0325, VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2002829.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014