Entscheidungsdatum
25.06.2014Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W169 2008364-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2014, Zahl: 35103800-848854, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2014, Zahl: 35103800-848854, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 12, 3. Fall StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Er befindet sich seit 14.11.2013 in Haft.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , gemäß Paragraph 12, 3, Fall StGB, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Er befindet sich seit 14.11.2013 in Haft.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 16.05.2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 16.05.2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt worden und verbüße diese - unter Anrechnung der Vorhaftzeiten - sohin seit dem 14.11.2013 in der Justizanstalt Josefstadt. Bereits am 05.12.2013 sei gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches bereits in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer sei offenbar in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um durch Begehung strafbarer Handlungen einen persönlichen Profit zu lukrieren. Er habe sich durch dieses persönliche Verhalten als Mensch erwiesen, der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Wahrung die Integrität von Eigentum gefährlich sei. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Da er es unterlassen habe, sich in Österreich anzumelden, habe er eindeutige Vorkehrungen getroffen, um sich einem behördlichen Zugriff entziehen zu können.Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt worden und verbüße diese - unter Anrechnung der Vorhaftzeiten - sohin seit dem 14.11.2013 in der Justizanstalt Josefstadt. Bereits am 05.12.2013 sei gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches bereits in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer sei offenbar in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um durch Begehung strafbarer Handlungen einen persönlichen Profit zu lukrieren. Er habe sich durch dieses persönliche Verhalten als Mensch erwiesen, der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Wahrung die Integrität von Eigentum gefährlich sei. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Da er es unterlassen habe, sich in Österreich anzumelden, habe er eindeutige Vorkehrungen getroffen, um sich einem behördlichen Zugriff entziehen zu können.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima- ratio - Maßnahme darstelle. Die Anordnung gelinderer Mittel sei zu prüfen. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.
Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in Haft. Es sei auch auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
3. Mit dem am 30.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 26.05.2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und gegen die beabsichtigte Anhaltung Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:3. Mit dem am 30.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 26.05.2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und gegen die beabsichtigte Anhaltung Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006 ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei. Im konkreten Fall sei aber ohne ausreichende Begründung die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet worden. Die Schubhaftbehörde habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid lasse daher auch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Schubhaftbehörde herangezogenen, könnten nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen. Vielmehr erfordere jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung. Zur Prüfung des Sicherheitserfordernisses sei auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzunehmen. Dabei komme dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu, jedoch müsse die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden. Insbesondere könne die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen. Der VwGH habe in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalls hervorgehoben. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006 ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei. Im konkreten Fall sei aber ohne ausreichende Begründung die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet worden. Die Schubhaftbehörde habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid lasse daher auch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Schubhaftbehörde herangezogenen, könnten nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen. Vielmehr erfordere jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung. Zur Prüfung des Sicherheitserfordernisses sei auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzunehmen. Dabei komme dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu, jedoch müsse die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden. Insbesondere könne die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen. Der VwGH habe in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalls hervorgehoben. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.
Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausreisen möchte und er nicht beabsichtige unterzutauchen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Feststellung unrichtig sei, der Beschwerdeführer habe keine sozialen Bindungen in Österreich. So könne er sich bei einer Bekannten, welche in XXXX wohnhaft sei, anmelden.Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausreisen möchte und er nicht beabsichtige unterzutauchen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Feststellung unrichtig sei, der Beschwerdeführer habe keine sozialen Bindungen in Österreich. So könne er sich bei einer Bekannten, welche in römisch 40 wohnhaft sei, anmelden.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 07.04.2013 in Gerichtshaft. Er sei Unionsbürger und könne seine Ausreise - wenn nicht ohnehin freiwillig - mit Sicherheit anschließend an die Gerichtshaft organisiert werden. Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen angestellt, die erkennen lassen würden, dass eine Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft notwendig sei . Es sei somit eindeutig, dass nicht versucht worden sei, das Verhängen einer Schubhaft als "ultima - ratio" einzusetzen. Dieses Vorgehen jedoch widerspreche dem Gesetz und der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur.
Der dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt gründe sich zudem auf einen unvollständigen Akteninhalt. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall hinreichend Zeit gehabt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die Anordnung der Schubhaft hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewähren müssen. Der Beschwerdeführer sei lediglich am 02.05.2014 von den Ergebnissen der Beweisaufnahme verständigt worden; eine Einvernahme habe nicht stattgefunden, obwohl dies im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig gewesen wäre.
Dem Inhalt des Verfahrensaktes sei nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde vor Bescheiderlassung mit der Person des Beschwerdeführers oder dem voraussichtlichen Haftende auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde hätte aber dahingehende Ermittlungsschritte setzen müssen, um beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall das Sicherungsziel der Abschiebung tatsächlich nur mittels Schubhaft zu erreichen und diese notwendig sei. So habe die Behörde nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer beabsichtige, dass vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a VStG (gemeint wohl: StVG) zu beantragen und somit freiwillig auszureisen. Die Feststellung, dass die Schubhaft zwingend notwendig und verhältnismäßig sei, sei auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte sich mit dem Verfahren vor dem Landesgericht XXXX betreffend eines Vorgehens nach § 133a VStG auseinanderzusetzen gehabt und entsprechende Informationen einholen müssen.Dem Inhalt des Verfahrensaktes sei nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde vor Bescheiderlassung mit der Person des Beschwerdeführers oder dem voraussichtlichen Haftende auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde hätte aber dahingehende Ermittlungsschritte setzen müssen, um beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall das Sicherungsziel der Abschiebung tatsächlich nur mittels Schubhaft zu erreichen und diese notwendig sei. So habe die Behörde nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer beabsichtige, dass vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, VStG (gemeint wohl: StVG) zu beantragen und somit freiwillig auszureisen. Die Feststellung, dass die Schubhaft zwingend notwendig und verhältnismäßig sei, sei auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte sich mit dem Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 betreffend eines Vorgehens nach Paragraph 133 a, VStG auseinanderzusetzen gehabt und entsprechende Informationen einholen müssen.
Auch sei nicht ersichtlich, weshalb im Fall des Beschwerdeführers der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könnte, weshalb die Schubhaft auch diesbezüglich rechtswidrig sei.
Es folgen Ausführungen zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, der Rechtsmittelfrist, der Einbringungsstelle und der Kosten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht sachlich in Betracht kommende Behörde im vorliegenden Verfahren, weshalb die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Die Beschwerdeführerin würde auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Artikel 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht sachlich in Betracht kommende Behörde im vorliegenden Verfahren, weshalb die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Die Beschwerdeführerin würde auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des Paragraph 22 a, BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Artikel 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG unter Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder unter Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Da es sich bei der mittels bekämpfen Bescheids angeordneten Anhaltung der Beschwerdeführerin um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten beantragt. Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zu zusprechen, im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin aber Kostenersatz in der Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber auf Grund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Artikel 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhafttitels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG scheine aber auf Grund der Formulierung des Artikel 130, B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Artikel 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhafttitels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Absatz 2, B-VG zur Folge.
Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu belieben sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen, im Falle eines Obsiegens der Behörde dieser auf Grund des Artikel 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen ; in eventu die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 30.05.2014 eine Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wurde, dass der in der Schubhaftbeschwerde überhaupt nicht dargelegte individuelle Sachverhalt wesentlicher Bestandteil der Schubhaftbegründung sei:
Der Beschwerdeführer weise bereits zwei Verurteilungen im Strafregister auf und es sei mit 05.12.2013 gegen ihn von der LPD XXXX ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches rechtskräftig und durchsetzbar vorliege. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am XXXX wegen §§ 12, 3. Fall, 127 und 129 Z 1 StGB vom LG XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. In Verbindung mit der Vorverurteilung beruhend auf der gleichen schädlichen Neigung sei berechtigt davon auszugehen, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich dem Zwecke der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen dienten.Der Beschwerdeführer weise bereits zwei Verurteilungen im Strafregister auf und es sei mit 05.12.2013 gegen ihn von der LPD römisch 40 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches rechtskräftig und durchsetzbar vorliege. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am römisch 40 wegen Paragraphen 12, 3, Fall, 127 und 129 Ziffer eins, StGB vom LG römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. In Verbindung mit der Vorverurteilung beruhend auf der gleichen schädlichen Neigung sei berechtigt davon auszugehen, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich dem Zwecke der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen dienten.
Am 29.04.2014 sei durch Zusendung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden - für die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides zur Sicherung der Abschiebung. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden.
Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bedingungen bestehen, auch sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft nicht in Österreich behördlich gemeldet gewesen. Da auf Grund des vorgesehenen Entlassungszeitpunktes ersichtlich gewesen sei, dass ein von der LPD XXXX erlassener Schubhaftbescheid nicht vor dem 31.12.2013 vollziehbar gewesen wäre und mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewechselt habe, sei nicht gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbot ein Schubhaftbescheid erlassen worden und der gegenständliche Schubhaftbescheid sei nunmehr erst mit 14.05.2014 zeitgerecht bezüglich des voraussichtlichen Gerichtshaftendes erlassen worden.Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bedingungen bestehen, auch sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft nicht in Österreich behördlich gemeldet gewesen. Da auf Grund des vorgesehenen Entlassungszeitpunktes ersichtlich gewesen sei, dass ein von der LPD römisch 40 erlassener Schubhaftbescheid nicht vor dem 31.12.2013 vollziehbar gewesen wäre und mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewechselt habe, sei nicht gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbot ein Schubhaftbescheid erlassen worden und der gegenständliche Schubhaftbescheid sei nunmehr erst mit 14.05.2014 zeitgerecht bezüglich des voraussichtlichen Gerichtshaftendes erlassen worden.
Eine verfahrensrelevante Änderung habe durch die ununterbrochene Strafhaft nicht eintreten können und sei dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Verfahren behaupte der Beschwerdeführer nicht einmal eine Ausreisewilligkeit, beziehe sich doch der einzige individuelle Teil der Schubhaftbeschwerde auf eine geplante Wohnsitznahme des Beschwerdeführers nach Haftentlassung bei einer Bekannten im 18. XXXXer Gemeindebezirk. Eine Greifbarkeit sei daraus aber nicht abzuleiten, da sich aus der gesamten Aktenlage eindeutig ergebe, dass ein unerlaubter Weiterverbleib im Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, verbunden mit einer behördlichen Meldung und einer tatsächlichen Greifbarkeit für die Behörde nicht im Einklang stehen könne, somit nicht das Interesse des Beschwerdeführers darstelle und vielmehr davon auszugehen sei, dass dieser im Falle seiner Entlassung sofort untertauchen und für die Behörden nicht greifbar sei. Eine weitere Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer freiwillig nach Rumänien zurückkehren würde, erübrige sich. Eine rasche Abschiebung werde nach Gerichtshaftentlassung zum nächstmöglichen Termin durch die regelmäßig stattfindenden Landabschiebungen nach Rumänien gewährleistet sein. Dies werde auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Auf Grund des bereits dargelegten Sachverhaltes dürfe zu Recht bezweifelt werden, dass sich eine Greifbarkeit des Beschwerdeführers für die kurz nach Gerichtshaftende vorgesehene Abschiebung ergeben würde. Der Schubhaftbescheid sei daher zu Recht erlassen worden. Das gesamte bisherige Verhalten weise darauf hin, dass trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls nach Strafhaftende weiter erreicht werden solle und daher mit einem sofortigen Untertauchen des Beschwerdeführers nach Gerichtshaftende zu rechnen sei. Der Schubhaftbescheid sei daher zu Recht erlassen worden.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet ab- oder unzulässig zurückzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und verfügt über einen rumänischen Personalausweis. Er reiste zuletzt im Juli 2012 zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich ein. Im September 2012 wurde er wegen des Verdachtes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen und in die Justizanstalt XXXX Josefstadt eingeliefert.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und verfügt über einen rumänischen Personalausweis. Er reiste zuletzt im Juli 2012 zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich ein. Im September 2012 wurde er wegen des Verdachtes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 Josefstadt eingeliefert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX,Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ,
Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 12, 3. Fall, §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, davon 10 bedingt, rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde nachgewiesen, dass er am 10.12.2012 Aufpasserdienste bei einem Einbruch und einem versuchten Einbruch leistete, um sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Zudem wurde im Gerichtsverfahren festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer vier einschlägige, wenn auch länger zurückliegende, Vorstrafen vorliegen würden.Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 12, 3, Fall, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, davon 10 bedingt, rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde nachgewiesen, dass er am 10.12.2012 Aufpasserdienste bei einem Einbruch und einem versuchten Einbruch leistete, um sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Zudem wurde im Gerichtsverfahren festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer vier einschlägige, wenn auch länger zurückliegende, Vorstrafen vorliegen würden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.12.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 05.12.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 12, 3. Fall StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB wegen des Verbrechens des Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt und verbüßt der Beschwerdeführer diese seit 14.11.2013 in der Justizanstalt Josefstadt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 12, 3, Fall StGB, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB wegen des Verbrechens des Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt und verbüßt der Beschwerdeführer diese seit 14.11.2013 in der Justizanstalt Josefstadt.
Derzeit ist kein Verfahren gemäß § 133a StVG anhängig.Derzeit ist kein Verfahren gemäß Paragraph 133 a, StVG anhängig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine - außer Haftmeldungen - behördliche Meldung. Er verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin und auf Grund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf das Vorhandensein eines rumänischen Personalausweises des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit im Verfahren kein Zweifel entstanden ist.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum bestehenden Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Dass gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren gemäß § 133a StVG anhängig ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014.Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum bestehenden Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Dass gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren gemäß Paragraph 133 a, StVG anhängig ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben, der Abfrage im zentralen Melderegister und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, - im Gegensatz zur Anordnung nach Paragraph 76, Absatz 2, oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß Paragraph 2, AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in Paragraph 76, Absatz eins, FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Absatz 2 und 2 a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des Paragraph 3, BFA-G, Paragraph 3, BFA-VG und des Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 2 a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz eins, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (Paragraph 82, Absatz 2, FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988, (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388, mwN).Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG zu erblicken vergleiche VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF; weiters 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388, mwN).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war die gegenständliche Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer (nach seiner Haftentlassung) bei einer Bekannten im 18. XXXXer Gemeindebezirk anmelden könnte, so ist dazu auszuführen, dass dies keinesfalls eine Gewähr dafür ist, dass der Beschwerdeführer für die Behörden auch tatsächlich greifbar sein wird. Vielmehr ist aus seinem bisherigen Gesamtverhalten zu schließen, dass er sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung zu entziehen versuchen wird. So ist der Beschwerdeführer Mitte Juli 2012 nach Österreich eingereist und hat binnen kurzer Zeit eine schwerwiegende strafbare Handlung begangen - er wurde bereits im September 2012 wegen des Verdachtes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen und in die Justizanstalt XXXX Josefstadt eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer am 05.12.2013 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Bereits im November 2013 wurde der Beschwerdeführer in Österreich abermals auffällig und wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX - wieder wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls - zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt verurteilt. Daraus ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthalte im Bundesgebiet ausschließlich zum Zwecke der Begehung von gerichtlichen strafbaren Handlungen dienten und hat sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens als Mensch erwiesen, der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Wahrung der Integrität von Eigentum gefährlich ist. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhielt.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer (nach seiner Haftentlassung) bei einer Bekannten im 18. XXXXer Gemeindebezirk anmelden könnte, so ist dazu auszuführen, dass dies keinesfalls eine Gewähr dafür ist, dass der Beschwerdeführer für die Behörden auch tatsächlich greifbar sein wird. Vielmehr ist aus seinem bisherigen Gesamtverhalten zu schließen, dass er sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung zu entziehen versuchen wird. So ist der Beschwerdeführer Mitte Juli 2012 nach Österreich eingereist und hat binnen kurzer Zeit eine schwerwiegende strafbare Handlung begangen - er wurde bereits im September 2012 wegen des Verdachtes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 Josefstadt eingeliefert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer am 05.12.2013 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Bereits im November 2013 wurde der Beschwerdeführer in Österreich abermals auffällig und wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 - wieder wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls - zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt verurteilt. Daraus ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthalte im Bundesgebiet ausschließlich zum Zwecke der Begehung von gerichtlichen strafbaren Handlungen dienten und hat sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens als Mensch erwiesen, der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Wahrung der Integrität von Eigentum gefährlich ist. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhielt.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass zu prüfen gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nie eine Ausreisewilligkeit behauptet hat und zudem aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers - wie vorhin ausführlich dargestellt - jedenfalls geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit ist, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren, weshalb zu Recht bezweifelt werden darf, dass sich eine Greifbarkeit des Beschwerdeführers für die kurz nach Gerichtshaftende vorgesehene Abschiebung ergehen würde und daher mit einem sofortigen Untertauchen des Beschwerdeführers nach Gerichtshaftende zu rechnen ist.
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behörde von vornherein angehalten sei, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne (mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH vom 19.05.2011, Zl 2008/21/0527), ist auszuführen, dass sich die Behörde vergewissert hat, dass der Beschwerdeführer über eine die Übernahme durch seinen Herkunftsstaat sicherstellendes Dokument (rumänischer Personalausweis) verfügt und die Behörde zudem in der Beschwerdevorlage ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine rasche Abschiebung eines Beschwerdeführers nach Gerichtshaftende zum nächst möglichen Termin durch die regelmäßig stattfindenden Landabschiebungen nach Rumänien gewährleistet sein wird.
Wenn in der Beschwerde weiters moniert wird, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Anordnung der Schubhaft Parteiengehör gewährt hätte werden müssen, so ist dazu auszuführen, dass die belangte Behörde im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur kurzfristig in Haft befinde und dem zu Folge ihren Bescheid nicht auf § 57 AVG gestützt hat, sondern dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Verhängung der Schubhaft mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, vom Beschwerdeführer während seiner Haft in der Justizanstalt Josefstadt am 02.05.2014 persönlich übernommen, zugestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurden die Gründe für die beabsichtigte Inschubhaftnahme mitgeteilt und er wurde unter detaillierter umfangreicher Auflistung mehrerer Punkte aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Integration in Österreich abzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde somit die Möglichkeit eingeräumt sich zur Sache zu äußern, gegebenfalls Ergänzungen vorzunehmen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.Wenn in der Beschwerde weiters moniert wird, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Anordnung der Schubhaft Parteiengehör gewährt hätte werden müssen, so ist dazu auszuführen, dass die belangte Behörde im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur kurzfristig in Haft befinde und dem zu Folge ihren Bescheid nicht auf Paragraph 57, AVG gestützt hat, sondern dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Verhängung der Schubhaft mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, vom Beschwerdeführer während seiner Haft in der Justizanstalt Josefstadt am 02.05.2014 persönlich übernommen, zugestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurden die Gründe für die beabsichtigte Inschubhaftnahme mitgeteilt und er wurde unter detaillierter umfangreicher Auflistung mehrerer Punkte aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Integration in Österreich abzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde somit die Möglichkeit eingeräumt sich zur Sache zu äußern, gegebenfalls Ergänzungen vorzunehmen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.
Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab, weshalb das Verfahren auf Grund der Aktenlage fortgesetzt wurde. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt hat.
Eine Gesamtabwägung aller Umstände ergibt somit, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch ist davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch ist davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Für diesen Aufwand besteht jedoch im gegenständlichen Fall, bei dem es sich um einen nicht in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheid handelt, nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.Ausdrücklich normiert Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um einen noch nicht in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheid, sohin weist das gegenständliche Verfahren keine Bezugspunkte zu einem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt auf.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz bei nicht in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheiden nichts gewinnen.Da auch die Materialien zu Paragraph 35, VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz bei nicht in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheiden nichts gewinnen.
Es ist daher das Begehren auf Ersatz der Aufwendungen der belangten Behörde mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gleiches wie unter Spruchpunkt II. gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz. Zudem käme ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer auch insoferne nicht in Betracht, als die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende Partei war.Gleiches wie unter Spruchpunkt römisch zwei. gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz. Zudem käme ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer auch insoferne nicht in Betracht, als die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG die obsiegende Partei war.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47 iVm § 52 der Grundrechtcharta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahhmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U466/11-18, U1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47 in Verbindung mit Paragraph 52, der Grundrechtcharta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahhmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U466/11-18, U1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt und wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist, und ebenso hinsichtlich der Kostenentscheidung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt und wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist, und ebenso hinsichtlich der Kostenentscheidung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Schlagworte
öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W169.2008364.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014