Entscheidungsdatum
25.06.2014Norm
ASVG §4Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , vertreten römisch 40 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes römisch 40 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bezeichnete Bescheid zur Ausgleichstaxe des Kalenderjahres 2009 des Bundessozialamtes, XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet) gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bezeichnete Bescheid zur Ausgleichstaxe des Kalenderjahres 2009 des Bundessozialamtes, römisch 40 (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
B)
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm Art. 18 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Artikel 18, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF abgewiesen.
C)
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen.
D)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang - Sachverhalt
Am 03.07.2012 erging ein Mandatsbescheid des Bundessozialamtes XXXX(mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet und in Folge belangte Behörde - bB genannt), datiert mit 02.07.2013, an die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) mit der Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das Jahr 2009 iHv 42.240,00 €
auf Grundlage des § 9 BEinstG BGBl Nr. 22/1970 in der damals geltenden Fassung. Anbei befanden sich ein Berechnungsbeleg, eine Aufstellung der beschäftigten, anrechenbaren begünstigten Personen und die Amtssignatur.auf Grundlage des Paragraph 9, BEinstG Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der damals geltenden Fassung. Anbei befanden sich ein Berechnungsbeleg, eine Aufstellung der beschäftigten, anrechenbaren begünstigten Personen und die Amtssignatur.
Am 20.07.2012 langte die Vorstellung des Rechtsvertreters der bP bei der bB ein.
Mit 13.09.2012 erging ein Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs gem § 45 AVG an die bP.Mit 13.09.2012 erging ein Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs gem Paragraph 45, AVG an die bP.
Am 10.10.2012 erging der Bescheid der bB an die bP, in der die Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2009 iHv 42.240,00 €, wie schon im Mandatsbescheid festgelegt, vorgeschrieben wurde.
Am 02.11.2012 langte die Berufung der bP bei der Bundesberufungskommission ein, in der sie sinngemäß ausführte, dass die bB für die Berechnung der Pflichtzahl im Sinne der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes die Zahl der, bei der Sozialversicherung gemeldeten, Dienstnehmer heranziehe. Dies sei insofern systematisch unzutreffend, als für die Berechnung der Pflichtzahl nicht der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff, sondern der Dienstnehmer des Arbeitsvertragsrechts zugrunde zu legen sei, soweit dieser Entgelt bezieht. Zwar gleiche die Formulierung des Dienstnehmerbegriffs im Sinne des § 4 Abs 1 BEinstG jener in § 4 Abs 2 ASVG, doch sei es aus teleologischen Gesichtspunkten evident, dass es im Kontext des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht um die Beurteilung der Sozialversicherungspflichten von Dienstverhältnissen gehe, sondern um die Begründung von Dienstverhältnissen im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Tatsächlich ergebe sich aus einer Aufstellung, dass im Jahr 2009 eine Reihe von Mitarbeitern zwar für eine Stunde formell gemeldet waren, tatsächlich allerdings aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht für die bP gearbeitet haben. Infolge dessen wäre eine wesentlich geringere Anzahl von Personen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Ausgleichtaxe heranzuziehen.Am 02.11.2012 langte die Berufung der bP bei der Bundesberufungskommission ein, in der sie sinngemäß ausführte, dass die bB für die Berechnung der Pflichtzahl im Sinne der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes die Zahl der, bei der Sozialversicherung gemeldeten, Dienstnehmer heranziehe. Dies sei insofern systematisch unzutreffend, als für die Berechnung der Pflichtzahl nicht der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff, sondern der Dienstnehmer des Arbeitsvertragsrechts zugrunde zu legen sei, soweit dieser Entgelt bezieht. Zwar gleiche die Formulierung des Dienstnehmerbegriffs im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG jener in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, doch sei es aus teleologischen Gesichtspunkten evident, dass es im Kontext des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht um die Beurteilung der Sozialversicherungspflichten von Dienstverhältnissen gehe, sondern um die Begründung von Dienstverhältnissen im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Tatsächlich ergebe sich aus einer Aufstellung, dass im Jahr 2009 eine Reihe von Mitarbeitern zwar für eine Stunde formell gemeldet waren, tatsächlich allerdings aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht für die bP gearbeitet haben. Infolge dessen wäre eine wesentlich geringere Anzahl von Personen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Ausgleichtaxe heranzuziehen.
Mit 31.05.2013 erging ein Schreiben der BBK an die bP mit der Aufforderung weitere Unterlagen beizubringen.
Am 23.07.2013 legte die bP eine Liste von Mitarbeitern vor, die, nach Angabe der bP, all jene Mitarbeiter enthielt, die in den Monaten Jänner, Februar, März und Dezember 2009 zwar gemeldet waren, aber tatsächlich nicht gearbeitet haben.
Am 27.12.2013 erging ein Schreiben an die bP, in dem erklärt wurde, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der bB per 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen werde.
Am 07.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Beweiswürdigung:
1.1. Zum Verfahrensgang - Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.0. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG BGBl. Nr. 22/1970 idgFBehinderteneinstellungsgesetz BEinstG Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF
Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG BGBl Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 67/2008Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,
Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2009, BGBl. II Nr. 411/2008Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2008,
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
Ausgenommen davon sind jene Bestimmungen, die für die Berechnung der Ausgleichstaxe iSd § 9 BEinstG die Grundlage bilden. Dafür werden für die Berechnung des jeweiligen Jahres, die damals in Geltung stehenden Fassungen herangezogen.Ausgenommen davon sind jene Bestimmungen, die für die Berechnung der Ausgleichstaxe iSd Paragraph 9, BEinstG die Grundlage bilden. Dafür werden für die Berechnung des jeweiligen Jahres, die damals in Geltung stehenden Fassungen herangezogen.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.Gem. Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG und § 9 Abs. 1 BVwGG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 19 b, BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG und Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Vorliegen eines wesentlichen Mangels bezüglich der Ermittlung der Anzahl der Dienstnehmer bzw. der Anzahl der begünstigt Behinderten für die Berechnung der Ausgleichstaxe nach dem BEinstG)) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter.
Laut § 19b BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit nur hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall besteht aber, mangels eines ausreichend erhobenen Sachverhaltes (siehe dazu noch nachfolgende Ausführungen), keine Zuständigkeit eines Senates für eine Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG.Laut Paragraph 19 b, BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit nur hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall besteht aber, mangels eines ausreichend erhobenen Sachverhaltes (siehe dazu noch nachfolgende Ausführungen), keine Zuständigkeit eines Senates für eine Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG.
2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs.1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.2.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,.
Gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen, in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß, auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen, nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, dass Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Zahl der nach Absatz eins, zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen, in dem im Absatz eins, vorgesehenen Ausmaß, auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen, nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, dass Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen.
Gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG sind auf die Pflichtzahl die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BEinstG sind auf die Pflichtzahl die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.
Gemäß § 5 Abs. 2 BEinstG werden auf die Pflichtzahl mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BEinstG werden auf die Pflichtzahl mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
a) Blinde
b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;b) die im Absatz eins, angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. B angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;c) die im Absatz eins, angeführten Behinderten über den in lit. B angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;d) die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;e) die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.f) die im Absatz eins, angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
Gemäß § 5 Abs. 3 BEinstG sind Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BEinstG sind Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.
Gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 67/2008 betrug die Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2009 nach der VO BGBl II Nr 411/2008 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen gewesen wäre 220 Euro. Diese Beträge waren ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge waren auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei waren Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge waren der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008, betrug die Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2009 nach der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 411 aus 2008, für jede einzelne Person, die zu beschäftigen gewesen wäre 220 Euro. Diese Beträge waren ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge waren auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei waren Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge waren der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gemäß § 9 Abs. 3 BEinstG kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BEinstG kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (Paragraph 16, Absatz 2,) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (Paragraph 16,) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
Gemäß § 9 Abs. 4 BEinstG wird die Ausgleichstaxe nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BEinstG wird die Ausgleichstaxe nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
Gemäß § 9 Abs. 5 BEinstG sind, wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BEinstG sind, wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Absatz 4,) eingezahlt, ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt.
Gemäß § 9a Abs. 1 BEinstG erhalten Dienstgeber aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach § 9 Abs. 2 1. Satz festgesetzten Ausgleichstaxe.Gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, BEinstG erhalten Dienstgeber aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz 3,) eine Prämie in Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, 1. Satz festgesetzten Ausgleichstaxe.
Gemäß § 9a Abs. 2 BEinstG hat über die Zuerkennung einer Prämie das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.Gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, BEinstG hat über die Zuerkennung einer Prämie das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.
Gemäß § 9a Abs. 3 BEinstG ist die Prämie auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.Gemäß Paragraph 9 a, Absatz 3, BEinstG ist die Prämie auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 BEinstG haben die Dienstgeber den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im Interesse der begünstigten Behinderten (§ 2) erforderlich ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BEinstG haben die Dienstgeber den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im Interesse der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) erforderlich ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 BEinstG ist über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer sowie die wesentlichen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 14) bzw. zum Kreis der politischen Opfer (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen Organen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzuweisen. Einstellungspflichtige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauffolgenden Jahres dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (§ 9a) zu gewähren hat.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BEinstG ist über die Beschäftigung der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer sowie die wesentlichen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 14,) bzw. zum Kreis der politischen Opfer (Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amtlichen Organen der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzuweisen. Einstellungspflichtige Dienstgeber (Paragraph eins, Absatz eins,) haben eine Abschrift dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung der Pflichtzahl (Paragraph 4,) maßgeblichen Daten über die Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber des darauffolgenden Jahres dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzusenden, das die Angaben zu prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Ausgleichstaxe (Paragraph 9,) vorzuschreiben bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen Prämien (Paragraph 9 a,) zu gewähren hat.
Gemäß § 16 Abs. 3 BEinstG obliegt die Auskunfts- und Meldepflicht für den Bereich des Bundes dem Bundeskanzleramt, für den Bereich eines Landes dem Amt der Landesregierung und für den Bereich einer Gemeinde dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BEinstG obliegt die Auskunfts- und Meldepflicht für den Bereich des Bundes dem Bundeskanzleramt, für den Bereich eines Landes dem Amt der Landesregierung und für den Bereich einer Gemeinde dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ.
Gemäß § 16 Abs. 4 BEinstG können die im Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften die Meldung gemäß Abs. 2 auf maschinell verwertbaren Datenträgern erstatten.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BEinstG können die im Absatz 3, genannten Gebietskörperschaften die Meldung gemäß Absatz 2, auf maschinell verwertbaren Datenträgern erstatten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BEinstG ist, wenn die für die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht und für die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen bzw. für die Berechnung von Prämien erforderlichen Daten von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (§ 22 Abs. 2), der Dienstgeber von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse und vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien gemäß § 9a Abs. 1 zu befreien.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BEinstG ist, wenn die für die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht und für die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen bzw. für die Berechnung von Prämien erforderlichen Daten von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 22, Absatz 2,), der Dienstgeber von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse und vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, zu befreien.
Gemäß § 16 Abs. 6 BEinstG haben über die Befreiung gemäß Abs. 5 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Dienstgeber nachweislich eine Benachrichtigung zuzustellen, in der die Art und der Umfang der von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten und die Dauer, für die die Befreiung gilt, anzuführen sind. Die Befreiung von der Vorlage des Verzeichnisses bzw. vom Erfordernis der Antragstellung auf Prämien gemäß § 9a Abs. 1 erlischt, wenn der Dienstgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht der Beschäftigungspflicht unterliegt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 6, BEinstG haben über die Befreiung gemäß Absatz 5, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Dienstgeber nachweislich eine Benachrichtigung zuzustellen, in der die Art und der Umfang der von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten und die Dauer, für die die Befreiung gilt, anzuführen sind. Die Befreiung von der Vorlage des Verzeichnisses bzw. vom Erfordernis der Antragstellung auf Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, erlischt, wenn der Dienstgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht der Beschäftigungspflicht unterliegt.
Gemäß § 16 Abs. 7 BEinstG kann, wenn die für die Berechnung von Prämien gemäß § 9a Abs. 1 erforderlichen Daten für nicht der Einstellungspflicht unterliegende Dienstgeber von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (§ 22 Abs. 2), das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Dienstgeber vom Erfordernis der jährlichen Antragstellung befreien. Diese Befreiung erlischt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie gemäß § 9a Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Für die Ausstellung der Benachrichtigung über diese Befreiung gilt Abs. 6 erster Satz sinngemäß.Gemäß Paragraph 16, Absatz 7, BEinstG kann, wenn die für die Berechnung von Prämien gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, erforderlichen Daten für nicht der Einstellungspflicht unterliegende Dienstgeber von den Trägern der Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 22, Absatz 2,), das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Dienstgeber vom Erfordernis der jährlichen Antragstellung befreien. Diese Befreiung erlischt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, nicht mehr vorliegen. Für die Ausstellung der Benachrichtigung über diese Befreiung gilt Absatz 6, erster Satz sinngemäß.
Gemäß § 16 Abs. 8 BEinstG ist die Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 2, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen, an andere als die im Abs. 2 genannten Empfänger unzulässig.Gemäß Paragraph 16, Absatz 8, BEinstG ist die Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2,, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen, an andere als die im Absatz 2, genannten Empfänger unzulässig.
Gemäß § 18 Abs. 1 BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die rechtskräftig vorgeschriebene und fällige Ausgleichstaxe einzutreiben. Auf die Eintreibung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 Anwendung.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die rechtskräftig vorgeschriebene und fällige Ausgleichstaxe einzutreiben. Auf die Eintreibung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 Anwendung.
Gemäß § 18 Abs. 2 BEinstG kann, eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe (zuzüglich der Zinsen gemäß § 9 Abs. 5) nur binnen zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug mehr unterliegt, eingetrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede auf Eintreibung gerichtete Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen jeder Art neu zu laufen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BEinstG kann, eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe (zuzüglich der Zinsen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,) nur binnen zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug mehr unterliegt, eingetrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede auf Eintreibung gerichtete Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen jeder Art neu zu laufen.
Gemäß § 18 Abs. 3 BEinstG darf die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Verfahren (§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991) erst nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der Verpflichtete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten Barauslagen und Gerichtsgebühren zu ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe einzutreiben; die Barauslagen fließen dem Bund zu, die Gerichtsgebühren dem Ausgleichstaxfonds.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BEinstG darf die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Verfahren (Paragraph 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991) erst nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der Verpflichtete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten Barauslagen und Gerichtsgebühren zu ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe einzutreiben; die Barauslagen fließen dem Bund zu, die Gerichtsgebühren dem Ausgleichstaxfonds.
Gemäß § 18 Abs. 4 BEinstG ist in Insolvenzverfahren die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu behandeln.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BEinstG ist in Insolvenzverfahren die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu behandeln.
Gemäß § 19a Abs. 2 BEinstG kommt dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, BEinstG kommt dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen sowie auf die vorgenommenen Erhebungen bei der XXXX Gebietskrankenkasse kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass seitens der bB, der, für den in Beschwerde genommenen Bescheid, zugrundeliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde.Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen sowie auf die vorgenommenen Erhebungen bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass seitens der bB, der, für den in Beschwerde genommenen Bescheid, zugrundeliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde.
Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass nach vorgenommener stichprobenartiger Überprüfung, Personen in die Berechnung miteinbezogen wurden, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen iSd § 16 Abs. 2 BEinstG nicht vorlagen. Es wurde daher eine unrichtige Anzahl von Dienstnehmern der Berechnung der Pflichtzahl zugrunde gelegt. Beispielsweise wurden einige Dienstnehmer in der monatlichen Berechnung berücksichtigt, obwohl diese laut Mitteilung der Sozialversicherung zum Ersten des Monats - somit zum Stichtag nach § 16 Abs. 2 BEinstG - nicht bei dieser angemeldet waren. Für das Berechnungsjahr 2009 sind davon 23 Dienstnehmer betroffen. Weiters wurden in der Berechnung vier Personen als begünstigte Behinderte nach § 2 BEinstG berücksichtigt, obwohl diese keiner Tätigkeit nachgekommen sind und trotzdem der Pflichtzahl zugerechnet wurden.Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass nach vorgenommener stichprobenartiger Überprüfung, Personen in die Berechnung miteinbezogen wurden, obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen iSd Paragraph 16, Absatz 2, BEinstG nicht vorlagen. Es wurde daher eine unrichtige Anzahl von Dienstnehmern der Berechnung der Pflichtzahl zugrunde gelegt. Beispielsweise wurden einige Dienstnehmer in der monatlichen Berechnung berücksichtigt, obwohl diese laut Mitteilung der Sozialversicherung zum Ersten des Monats - somit zum Stichtag nach Paragraph 16, Absatz 2, BEinstG - nicht bei dieser angemeldet waren. Für das Berechnungsjahr 2009 sind davon 23 Dienstnehmer betroffen. Weiters wurden in der Berechnung vier Personen als begünstigte Behinderte nach Paragraph 2, BEinstG berücksichtigt, obwohl diese keiner Tätigkeit nachgekommen sind und trotzdem der Pflichtzahl zugerechnet wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 30.9.2011, Zl. 2007/11/0128 an, dass als Dienstnehmer nach dem Beinst G ausschließlich solche Personen anzusehen sind, die unter eines der im § 4 Abs. 1 BEinstG taxativ genannten Kriterien fallen. Grundsätzlich müssen zwar bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 1 lit. A BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein, es genügt vielmehr ein Überwiegen der dafür sprechenden Merkmale gegenüber z.B. den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit (Hinweis E vom 23.1.1975, 0738/74). Entscheidend bleibt jedoch wie die Beschäftigung jeweils konkret ausgeübt wird (Hinweis E vom 11.12.1990, 88/08/0269 und vom 16.5.2001, 96/08/0072). Es reicht sohin nicht, die von der Gebietskrankenkasse auf dem Dienstnehmerkonto angeführten Personen der Berechnung der Ausgleichstaxe zu Grunde zu legen. Diese sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG beschäftigt sind.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 30.9.2011, Zl. 2007/11/0128 an, dass als Dienstnehmer nach dem Beinst G ausschließlich solche Personen anzusehen sind, die unter eines der im Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG taxativ genannten Kriterien fallen. Grundsätzlich müssen zwar bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz eins, lit. A BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein, es genügt vielmehr ein Überwiegen der dafür sprechenden Merkmale gegenüber z.B. den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit (Hinweis E vom 23.1.1975, 0738/74). Entscheidend bleibt jedoch wie die Beschäftigung jeweils konkret ausgeübt wird (Hinweis E vom 11.12.1990, 88/08/0269 und vom 16.5.2001, 96/08/0072). Es reicht sohin nicht, die von der Gebietskrankenkasse auf dem Dienstnehmerkonto angeführten Personen der Berechnung der Ausgleichstaxe zu Grunde zu legen. Diese sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG beschäftigt sind.
Das BeinstG hat in Ansehung der Jud. des VwGH vom 18.7.2001, Zl. 2001/13/0089, das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt. Wie § 4 Abs. 1 lit a BEinstG zu entnehmen ist, stellt das BEinstG so wie das ASVG (vgl. § 4 ASVG), dem diese Bestimmung nachgebildet ist, auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab (vgl. die E des VwGH vom 23.9.1993, 93/09/0388 und vom 23.3.1994, 93/09/0377 mwN).Das BeinstG hat in Ansehung der Jud. des VwGH vom 18.7.2001, Zl. 2001/13/0089, das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt. Wie Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG zu entnehmen ist, stellt das BEinstG so wie das ASVG vergleiche Paragraph 4, ASVG), dem diese Bestimmung nachgebildet ist, auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab vergleiche die E des VwGH vom 23.9.1993, 93/09/0388 und vom 23.3.1994, 93/09/0377 mwN).
Da weder § 4 Abs. 1 BEinstG noch eine sonstige Bestimmung für die Berechnung der Pflichtzahl eine Differenzierung zwischen dauernd oder nur fallweise beschäftigten Dienstnehmern vorsieht und § 16 Abs. 2 BEinstG eine Meldepflicht der jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmern normiert, kann der Auffassung der bP (diese habe im Jahre 1988 überwiegend nur einige wenige Arbeitskräfte laufend beschäftigt; fallweise, lediglich an Samstagen, habe sie Aushilfen für Wartungsdienste und Reinigungsdienste in Industriebetrieben beschäftigt), wonach im Falle einer schwankenden Beschäftigungszahl für die Berechnung der Pflichtzahl davon auszugehen sei, welche Zahl von Beschäftigten überwiegend vorhanden sei, auf Grund des geltenden Rechtes nicht gefolgt werden (E des VwGH vom 23.9.1993, Zl. 93/09/0388).Da weder Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG noch eine sonstige Bestimmung für die Berechnung der Pflichtzahl eine Differenzierung zwischen dauernd oder nur fallweise beschäftigten Dienstnehmern vorsieht und Paragraph 16, Absatz 2, BEinstG eine Meldepflicht der jeweils am Ersten eines jeden Monates beschäftigten Dienstnehmern normiert, kann der Auffassung der bP (diese habe im Jahre 1988 überwiegend nur einige wenige Arbeitskräfte laufend beschäftigt; fallweise, lediglich an Samstagen, habe sie Aushilfen für Wartungsdienste und Reinigungsdienste in Industriebetrieben beschäftigt), wonach im Falle einer schwankenden Beschäftigungszahl für die Berechnung der Pflichtzahl davon auszugehen sei, welche Zahl von Beschäftigten überwiegend vorhanden sei, auf Grund des geltenden Rechtes nicht gefolgt werden (E des VwGH vom 23.9.1993, Zl. 93/09/0388).
Dem BEinstG liegt erkennbar die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, die durch die Ausgleichstaxe abzugeltenden Probleme, die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen, hingen nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten, sondern von der Tatsache der Beschäftigung an sich ab, wie zB häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten. Es ist daher durchaus sachgerecht, wenn die Berechnung der Pflichtzahl (bzw letztlich die Berechnung der Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung von Behinderten) nach der Anzahl von Dienstnehmern erfolgt und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses (E des VwGH vom 21.2.2012, Zl. 2010/11/0109).
Maßgeblich für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft ist demzufolge - wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte - nicht die Höhe des Entgeltes noch, dass durch die Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, sondern die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Demnach wurde eine unrichtige Dienstnehmeranzahl der monatlichen Berechnung der Pflichtzahl bzw. der dadurch anfallenden Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG für die Bescheiderlassung seitens der bB herangezogen.Demnach wurde eine unrichtige Dienstnehmeranzahl der monatlichen Berechnung der Pflichtzahl bzw. der dadurch anfallenden Ausgleichstaxe nach Paragraph 9, BEinstG für die Bescheiderlassung seitens der bB herangezogen.
Die bB hätte bereits mit dem Einbringen der Vorstellung ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten und bei gehöriger Sorgfalt feststellen müssen, dass die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten, die als Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe dienen, nicht mit der konkreten Anzahl der Dienstnehmer der bP übereinstimmen. Weiters wären von der bB bereits im angesprochenen Ermittlungsverfahren, die Fälle der sogenannten Proforma- bzw. Scheinanmeldungen abzuklären gewesen, wie beispielsweise durch weitere Erhebungen und Einbeziehung der Gebietskrankenkasse in dieser Angelegenheit (siehe dazu VwGH vom 16.12.1997, Zl 93/08/0179).
Für das erkennende Gericht war es aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, wie die bB letztendlich zu der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe gekommen ist bzw. welche Dienstnehmer der Berechnung zugrunde gelegt wurden.
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze insofern keine Berücksichtigung fanden, als der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze insofern keine Berücksichtigung fanden, als der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Beweislage getroffen.
Zusammenfassend ist die bB angehalten, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der XXXX Gebietskrankenkasse und der Vorbringen der bP, gegebenenfalls durch Vornahme einer mündlichen Verhandlung, durchzuführen. Hierbei hat die bB, auf Grundlage der von der Sozialversicherung gelieferten Daten der einzelnen Dienstnehmer der bP, die relevanten Daten für die Berechnung der Ausgleichstaxe, unter gleichzeitiger Abklärung des Dienstnehmerbegriffes in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, festzustellen und neu zu berechnen.Zusammenfassend ist die bB angehalten, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der römisch 40 Gebietskrankenkasse und der Vorbringen der bP, gegebenenfalls durch Vornahme einer mündlichen Verhandlung, durchzuführen. Hierbei hat die bB, auf Grundlage der von der Sozialversicherung gelieferten Daten der einzelnen Dienstnehmer der bP, die relevanten Daten für die Berechnung der Ausgleichstaxe, unter gleichzeitiger Abklärung des Dienstnehmerbegriffes in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, festzustellen und neu zu berechnen.
In diesem Zusammenhang wird auf § 28 Abs. 3 VwGVG hingewiesen, welcher festlegt, dass die Behörde an die rechtliche Beurteilung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes gebunden ist.In diesem Zusammenhang wird auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hingewiesen, welcher festlegt, dass die Behörde an die rechtliche Beurteilung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes gebunden ist.
Schlussfolgernd ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Schlussfolgernd ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen, wie beispielsweise die Feststellung und Überprüfung jedes in dem Kalenderjahr bei der bP beschäftigten Dienstnehmers auf Grundlage der vorher zu beschaffenden Sozialversicherungsunterlagen, als auch eine damit in Zusammenhang stehende Qualifikation jedes einzelnen Dienstnehmers, durchzuführen gewesen wäre.
Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG in keinster Weise beschleunigen und auch darüber hinaus keine Kostenersparnis mit sich bringen.Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in keinster Weise beschleunigen und auch darüber hinaus keine Kostenersparnis mit sich bringen.
Das erkennende Gericht verweist auch auf die Judikatur des VwGH hinsichtlich mangelnder Begründung für die Bemessung der Höhe der Ausgleichstaxe. Der Bescheid ist demnach mit einer dem AVG entsprechenden Begründung auszustatten. Zu der gemäß §§ 59 und 60 AVG erforderlichen Begründung eines (Berufungs-)Bescheides führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein bloßer Verweis auf nicht den normativen Inhalt des Bescheides bildende "Beilagen" (hier Berechnungsblatt für die Bemessung der Höhe der Ausgleichstaxe) ohne eigene Darlegung der belangten Behörde im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht als ausreichende Begründung für die Bemessung der Höhe der Ausgleichstaxe angesehen werden kann (VwGH vom 19. 3. 1986, Zl 85/09/0104).Das erkennende Gericht verweist auch auf die Judikatur des VwGH hinsichtlich mangelnder Begründung für die Bemessung der Höhe der Ausgleichstaxe. Der Bescheid ist demnach mit einer dem AVG entsprechenden Begründung auszustatten. Zu der gemäß Paragraphen 59 und 60 AVG erforderlichen Begründung eines (Berufungs-)Bescheides führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein bloßer Verweis auf nicht den normativen Inhalt des Bescheides bildende "Beilagen" (hier Berechnungsblatt für die Bemessung der Höhe der Ausgleichstaxe) ohne eigene Darlegung der belangten Behörde im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht als ausreichende Begründung für die Bemessung der Höhe der Ausgleichstaxe angesehen werden kann (VwGH vom 19. 3. 1986, Zl 85/09/0104).
2.4. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.2.4. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Fehlt es an einer dementsprechenden gesetzlichen Grundlage, so kann auf Grundlage des Legalitätsprinzips keine Entscheidung getroffen werden.
Der Antrag der bP auf Kostenersatz ist in Ermangelung einer spezifischen Rechtsgrundlage abzuweisen.
2.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Antrag der bP auf Vornahme einer mündlichen Verhandlung, war aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung des in Beschwerde geführten Bescheides der bB gemäß § 28 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Antrag der bP auf Vornahme einer mündlichen Verhandlung, war aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung des in Beschwerde geführten Bescheides der bB gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 19b BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 19 b, BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausgleichstaxe, Ausgleichszahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2003262.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014