TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/23 93/09/0377

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
68/01 Behinderteneinstellung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

ABGB §6;
ASVG §4 Abs1;
BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §41 Abs1;
BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §16 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §2 Abs2 litc;
BEinstG §2;
BEinstG §4 Abs1 lita;
BEinstG §4 Abs1;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §6 Abs2 litg;
BEinstG §6;
BEinstG §8;
BEinstG §9 Abs1;
BEinstG §9;
KFG 1967 §126 Abs1;
KFG 1967 §128;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag.jur. B in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 2. Juli 1993, GZ. 5 - 214 St 18/8 - 92, betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Behinderteneinstellungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Steiermark; er ist rechtskundig i. S. des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1992 stellte das Landesinvalidenamt für Steiermark gemäß § 2 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl. Nr. 285/1990 (BEinstG), fest, daß der Beschwerdeführer nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre. Der nach dem BEinstG ausgestellte Ausweis werde gemäß § 14a Abs. 1 eingezogen und sei binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides dem Landesinvalidenamt zurückzustellen. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, daß nach der Bestimmung des § 2 Abs. 2 BEinstG behinderte Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten. Da der Beschwerdeführer eine Pension beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, gehöre er somit nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 19a Abs. 3 BEinstG). Es stimme zwar, daß er seit 30. September 1991 über eigenen Antrag in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei und auch eine Pension beziehe, es stimme aber nicht, daß er "nicht in Beschäftigung" stehe. Er sei nämlich mit Dekret des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1988 gemäß § 126 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, für die Dauer von fünf Jahren zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung bestellt worden, übe diese Tätigkeit auch zur Zeit gegen Entgelt aus und stehe damit seiner Meinung nach tatsächlich "in Beschäftigung" (d.h. praktisch in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark). Er könne nach den geltenden Richtlinien die Tätigkeit als Lenkerprüfer bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben und habe jedenfalls die Absicht, solange als möglich zu prüfen.

Mit Schreiben vom 6. März 1992 hielt das Landesinvalidenamt für Steiermark dem Beschwerdeführer vor, daß in den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten insofern eine maßgebende Änderung eingetreten sei, als er in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei. Er sei zwar von der steiermärkischen Landesregierung zum Sachverständigen bestellt, jedoch nur zeitweise und für die Abnahme von Lenkerprüfungen tätig. Das daraus erzielte Einkommen liege nicht über der Geringfügigkeitsgrenze, sodaß "eine Beschäftigung" im Sinne des BEinstG nicht vorliege.

In seiner Stellungnahme vom 26. März 1992 ersuchte der Beschwerdeführer zunächst den in seiner Vorstellung vom 4. Februar 1992 enthaltenen Satzteil "d.h. in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark" zu streichen bzw. nicht zu beachten, weil es nicht denkunmöglich sei, eine Beschäftigung auszuüben, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen. Die Meinung der Behörde, wonach seine Tätigkeit keine Beschäftigung darstelle, halte er für rechtswidrig, zumal er keine einzige Stelle im BEinstG finde, welche den Begriff "Beschäftigung" in der von der Behörde vorgenommenen Weise interpretiere. Der im § 4 BEinstG verwendete Begriff "Dienstnehmer" sei mit dem Begriff der "Beschäftigung" nicht als ident zu betrachten. Wenn der Gesetzgeber eine Gleichstellung der beiden Begriffe gewollt hätte, hätte er dies im "Gesetzesbegriff" des § 2 leg. cit. tun können (sprachlich wäre dies möglich gewesen). Der Beschwerdeführer habe im allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministers für Verkehr zum Kraftfahrgesetz 1967 eine Definition von "Beschäftigung" gefunden, die eindeutig auf seine Tätigkeit zutreffe. Nach dieser Definition sei "Beschäftigung" jede, auch nicht auf Erwerb gerichtete, dauernd und regelmäßig ausgeübte, nicht sittenwidrige Tätigkeit, zu der jemand durch Vertrag oder Gesetz oder aus Gewissensgründen verpflichtet sei oder die er aus ideellen oder aus materiellen Gründen freiwillig ausübe. Seine Tätigkeit sei sowohl "dauernd" als auch "regelmäßig"; er habe im Jahr 1991 an 35 Tagen Lenkerprüfungen abgenommen, insgesamt 610 Kandidaten geprüft und Gutachten abgegeben, wobei er annehme, dies 1992 noch mehr zu tun, weil er sich als Pensionist viel leichter dieser Tätigkeit widmen könne. Er übe diese Tätigkeit freiwillig aus, verpflichtet durch das Gesetz (§ 67 KFG) und "aus der gesetzlichen Bestellung durch den Herrn Landeshauptmann" und selbstverständlich aus materiellen Gründen. Er übe daher auch jetzt als Pensionist eine Beschäftigung aus, weswegen § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG auf ihn derzeit nicht zutreffe. Die bezogenen Textstellen des Durchführungserlasses zum Kraftfahrgesetz waren dem Schreiben in Kopie angeschlossen (die dort angeführte Definition der Beschäftigung steht im Zusammenhang mit der Regelung der örtlichen Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung nach § 67 KFG).

Mit Schreiben vom 30. April 1992 hielt das Landesinvalidenamt für Steiermark dem Beschwerdeführer neuerlich vor, daß nach Kommentarmeinung zum BEinstG (Kommentar von Mag. Dr. Karl Ernst) als "in Beschäftigung stehend" ein Behinderter dann gelte, wenn das bei einem oder mehreren Dienstgebern erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Es müsse also ein Arbeitsverhältnis vorliegen, das zwangsläufig eine Vollversicherung bewirke, ansonsten liege ein Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.

Auf dieses Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Mai 1992 mit, daß er die wiedergegebene Rechtsansicht der Behörde nicht teilen könne. Diese beziehe sich seines Erachtens auf die im § 4 BEinstG geregelte Berechnung der "Pflichtzahl" und könne für den vorliegenden Fall, bei dem es ausschließlich um die Interpretation des Begriffes "Beschäftigung" gehe, nicht angewendet werden. Darüber hinaus erscheine der Begriff "in Beschäftigung stehend" durch alleinige Anknüpfung an die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ASVG aus dem BEinstG nicht ableitbar.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1992 entschied das Landesinvalidenamt für die Steiermark über die Vorstellung des Beschwerdeführers dahingehend, es werde gemäß § 2 des BEinstG festgestellt, daß der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1991 nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre und der ausgestellte Ausweis gemäß § 14a des BEinstG eingezogen werde. Die Begründung deckte sich nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen inhaltlich mit den beiden Vorhalten vom 6. März und 30. April 1992. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 21. Mai 1992 hätten keine andere Beurteilung bewirken können.

Gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 1992 das Rechtsmittel der Berufung und verwies dazu zunächst auf seine bisherigen Eingaben bei der Behörde erster Instanz. Die Behörde habe verkannt, daß eine Beschäftigung bzw. ein Arbeitsverhältnis in vielerlei Rechtsformen gestaltet sein könne, so beispielsweise in den Instituten "Werkvertrag", "freier Arbeitsvertrag" oder "gesetzlicher Auftrag". Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei in faktischer Hinsicht nicht ausreichend geprüft worden. Der Rechtsbegriff "nicht in Beschäftigung stehen" sei im BEinstG selbst nicht definiert und die in diesem Zusammenhang erfolgte Anknüpfung an § 5 Abs. 2 ASVG sei nicht zwingend aus dem BEinstG ableitbar. Nach dem Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei ein Rechtsbegriff, der in einem Gesetz nicht näher definiert sei, an Hand anderer Gesetze zu prüfen, die von der Sachlage her in Betracht kämen. Wie bereits ausgeführt, sei im Hinblick auf die Tätigkeit als Sachverständiger für Lenkerprüfungen beispielsweise auf den Durchführungserlaß zum KFG hinzuweisen, der den Begriff "Beschäftigung" definiere. Auch gehe aus der Begründung des Bescheides des Landesinvalidenamtes nicht zweifelsfrei hervor, welche Bestimmung des BEinstG in seinem speziellen Fall als Ausschließungsgrund herangezogen worden sei. Auf sein umfangreiches Vorbringen sei nicht eingegangen worden, weshalb der Bescheid diesbezüglich mangelhaft sei. Der angefochtene Bescheid möge daher dahingehend abgeändert werden, es werde festgestellt, daß er zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG gehöre, solange er seine Tätigkeit als Sachverständiger ausübe.

Mit Schreiben vom 19. November 1992 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ergänzende Ermittlungsergebnisse mit, wonach nach Auskunft des Landesinvalidenamtes für Steiermark das erzielte Einkommen im vorliegenden Falle aus der Tätigkeit als Sachverständiger für die Lenkerprüfungen 1991 bis Juli 1992 mit Sicherheit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG gelegen sei, daß es sich bei der Prüfertätigkeit um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund eines Werkvertrages handeln dürfte und daß das erzielte Einkommen aus UNselbständiger Tätigkeit immer die im § 5 Abs. 1 ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze übersteigen müsse, damit der Behinderte als "in Beschäftigung stehend" im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c des BEinstG gelte.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 1992 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Schriftsatz neuerlich Stellung. Er vertrat die Rechtsmeinung, daß seine Tätigkeit als rechtskundiger Sachverständiger für die Lenkerprüfung gemäß § 126 Abs. 1 KFG 1967 keinesfalls auf einem Werkvertrag beruhe, da es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung (Vollziehung des KFG 1967) handle. Da er somit lediglich in Vollziehung der Gesetze tätig sei, könne seine Tätigkeit nicht als eine selbständige (unternehmerische) Tätigkeit angesehen werden, sondern nur als eine unselbständige. Er lege auch für diese Tätigkeit - gleich einem Beamten des Aktivstandes - Reiserechnungen.

In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gutachterlichen Äußerungen zweier Rechtsabteilungen des Amtes der steiermärkischen Landesregierung, in denen unter anderem festgestellt wurde, daß dem Beschwerdeführer für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gemäß § 129 Abs. 1 KFG eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Müheverwaltung und den Aufwand gebühre, die Tätigkeit als Lenkerprüfer im Rahmen einer Nebentätigkeit gemäß § 33a Dienstpragmatik 1914 ausgeübt werde, es sich bei dieser Prüfungstätigkeit um keine gesonderte Beschäftigung, sondern um eine Nebentätigkeit handle und damit auch eine Vollversicherung gemäß § 4 ASVG ausgeschlossen sei; Einkommen aus Nebentätigkeiten zählten nicht zur Beitragsgrundlage gemäß § 19 B-KUVG und deshalb sei insgesamt eine Vollversicherung, die für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erforderlich sei, nicht gegeben.

Zu diesem Vorhalt erwiderte der Beschwerdeführer schriftlich am 18. Juni 1993, daß die zu lösende Rechtsfrage in erster Linie bei der Interpretation des § 4 Abs. 1

lit. a BEinstG anzusetzen habe, wonach als "Dienstnehmer" im Sinne dieses Gesetzes Personen gelten, "die in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden". Im BEinstG werde diesbezüglich nicht an Definitionen in anderen Bundesgesetzen angeknüpft. Aus dem Umstand, daß er zu den einzelnen Prüfungen eingeteilt und hiebei in Vollziehung der Gesetze tätig werde, folge, daß seine Beschäftigung eine unselbständige sei und in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis erfolge; aber auch wirtschaftlich liege eine abhängige Beschäftigung vor, weil die Ermittlung der Prüfungsgebühren nach einem feststehenden Schlüssel durch den Dienstgeber erfolge. Für den Beschäftigungsbegriff im Sinne des BEinstG könnten Bestimmungen der Dienstpragmatik, des ASVG und des B-KUVG nicht als relevant anerkannt werden, da diese nur spezielle dienst- bzw. sozialversicherungsrechtliche Fragen beträfen, die bei der Interpretation des § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG keine Rolle spielten. Er weise nochmals darauf hin, daß dem Gesetzeswortlaut des BEinstG keine Bestimmung entnommen werden könne, wonach nur dann eine Beschäftigung bzw. ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des zitierten Gesetzes vorliege, wenn ein solches zwangsläufig eine Vollversicherung bewirke.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, stellte jedoch gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz des BEinstG in Abänderung des angefochtenen Aberkennungsbescheides fest, daß die Begünstigungen nach dem BEinstG mit Ablauf des Monates erlöschen, der auf die Zustellung dieses Berufungsbescheides folgt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens nahm die belangte Behörde auf einen "Runderlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. August 1979" Bezug, wonach ein Behinderter als "in Beschäftigung stehend" gelte, wenn das bei einem Dienstgeber oder bei mehreren Dienstgebern erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Es müsse also ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, das zwangsläufig eine Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG bewirke. Die Prüfungstätigkeit als rechtskundiger Sachverständiger für die Lenkerprüfung sei eine Nebentätigkeit gemäß § 33a der Dienstpragmatik 1914 in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1991, LGBl. Nr. 26. Bei dieser Nebentätigkeit handle es sich um keine gesonderte Beschäftigung; eine Vollversicherung gemäß § 4 ASVG sei daher ausgeschlossen. Demnach liege beim Berufungswerber ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor, weil er im Sinne dieser Bestimmung nicht in Beschäftigung stehe. Die im Spruch des Bescheides vorgesehene Änderung des angefochtenen Bescheides entspreche der seit 1. Juli 1992 geltenden Rechtslage.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er sei insofern in seinem Recht verletzt worden, als ihm die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG aberkannt und sein Behindertenausweis eingezogen worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einem Gesetz darf nach § 6 ABGB in der Anwendung "kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet".

Diese Regeln der grammatikalischen, systematischen und teleologischen Interpretation sind auch für die Auslegung des Verwaltungsrechts heranzuziehen (vgl. dazu - mit Hinweisen auf die hg. Judikatur - Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Seite 91 f).

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift zutreffend aus, daß die strittige Rechtsfrage primär nach Maßgabe des BEinstG (damit aber auch nicht mit einem zum Kraftfahrgesetz ergangenen Erlaß) zu lösen ist; einer Vollversicherungspflicht nach dem ASVG kommt hiebei lediglich Indizcharakter zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, 91/09/0221).

Nach § 1 Abs. 1 BEinstG (früher: Invalideneinstellungsgesetz), BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. Nr. 313/1992, sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Gemäß der Grunddefinition des § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge). § 2 Abs. 1 leg. cit. bezeichnet als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - neben bestimmten gleichgestellten Flüchtlingen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Vom Anwendungsbereich des Abs. 1 nimmt § 2 Abs. 2 leg. cit. u.a. in der lit. c behinderte Personen aus, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen.

Zweck des BEinstG ist die möglichst umfassende und dauernde Eingliederung von Menschen in das Erwerbsleben (siehe hiezu z.B. Ernst, BEinstG, Wien 1990, Seite 9, sowie den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur RV 466 Sten

Prot NR XVIII. GP, betreffend die Änderung des BEinstG durch das BGBl. Nr. 313/1992). Bereits die Bezeichnung des Gesetzes läßt erkennen, daß Zweck des Gesetzes in erster Linie die EINSTELLUNG von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Diesem Zweck widerspricht es nicht, daß im § 6 Abs. 2 lit. g BEinstG auch Förderungsmaßnahmen zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen sind. Hingegen läßt der dort verwendete Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" den Schluß zu, daß mit dem ansonsten verwendeten Begriff der "Beschäftigung" eine unselbständige Tätigkeit bezeichnet wird.

Aus den zitierten Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1, aber auch aus anderen Bestimmungen des BEinstG (z.B. den Kündigungsbeschränkungen des § 8, den Bestimmungen über verschiedene Förderungsmaßnahmen im § 6 und den Regelungen über die Ausgleichstaxe bzw. den Ausgleichstaxfonds in den §§ 9 ff) ist eindeutig zu entnehmen, daß das BEinstG das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Dienstgeber-Dienstnehmer) zum Regelungsinhalt hat. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1991, 91/09/0025, und vom 23. September 1993, 93/09/0388) stellt das BEinstG auf das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ab.

Damit ist als Interpretationsergebnis festzuhalten, daß auch der im § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG (§ 2 ist wiederum in die Definition des § 1 Abs. 1 leg. cit. eingebunden) verwendete Begriff der "Beschäftigung", der schon grammatikalisch eher auf ein nichtselbständiges Tätigkeitsverhältnis hindeutet, sowohl nach systematischer als auch nach teleologischer Interpretation ein Arbeitsverhältnis in Dienstnehmereigenschaft bezeichnet. Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zur in Rede stehenden Bestimmung bestätigt, die zur Regelung des § 2 Abs. 2 BEinstG u.a. festhalten, "daß die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im § 2 Abs. 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen" (EB zu Art. I Z. 3 der RV 730 Sten Prot NR XIII. GP zum BGBl. Nr. 329/1973).

Der Beschwerdeführer ist als gemäß § 126 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 für die Lenkerprüfung vom Landeshauptmann bestellter Sachverständiger - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - in Ausübung hoheitlicher Funktionen tätig. Seine Tätigkeit ist in den §§ 126 bis 129 KFG abschließend geregelt, sodaß die Beurteilung nach diesen Bestimmungen vorgenommen werden kann. Ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, vergleichbar der Eingliederung eines Dienstnehmers in den Betrieb eines Dienstgebers, ist durch diese Funktionärstätigkeit nicht gegeben. Mögen auch gewisse Ähnlichkeiten mit einem Dienstverhältnis vorliegen (so der Aufwandersatz oder die zeitliche Bindung an Prüfungseinteilungen), ist doch kein Überwiegen dieser Merkmale festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A). Insbesondere steht dem auch nicht der § 128 KFG entgegen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beschwerdeführer nicht nach Art eines Dienstverhältnisses zeit- und weisungsgebunden in einen Dienstbetrieb eingegliedert ist, gleich einem Selbständigen nur den Arbeitserfolg (die Prüfungstätigkeit) schuldet und überdies - zumindest über den Umfang der Prüfungstätigkeit - die Einnahmengestaltung selbst beeinflussen kann (nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren will sich der Beschwerdeführer als Pensionist der Prüfertätigkeit "noch mehr widmen"). Der Beschwerdeführer steht somit nicht in Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c des BEinstG, womit die belangte Behörde die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c leg. cit. auch zu Recht angewandt hat.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Aberkennung der Stellung als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, (und die Inanspruchnahme der damit verbundenen Begünstigungen) ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, 92/08/0035).

Die vorliegende Beschwerde war aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090377.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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