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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 1993, Zl. 122.028/1-7/93, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ingrid S in F, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Maiserstraße 13; 2. Karin S in S;
3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 stellte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse fest, daß die Erstmitbeteiligte in der Zeit vom 21. Mai bis 19. Juni 1991 als Hausgehilfin bei der Zweitmitbeteiligten nicht sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nach der Begründung habe die Zweitmitbeteiligte eine entsprechende Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erstattet. Diese habe daraufhin sowohl mit der Erst- (am 14. Jänner 1992) als auch mit der Zweitmitbeteiligten (am 17. Dezember 1991) eine Niederschrift aufgenommen. Danach hätte die Erstmitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Freund bei der Familie der Zweitmitbeteiligten gewohnt. Da die Zweitmitbeteiligte mit ihrem Ehegatten zum fraglichen Zeitraum berufstätig gewesen sei, sei vereinbart worden, daß die Erstmitbeteiligte die beiden Kinder des Ehepaares beaufsichtige und die Wohnung sauber halte. Dafür sei weder ein Lohn vereinbart noch ausbezahlt worden. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei nur deshalb erfolgt, weil die Erstmitbeteiligte darüber informiert worden sei, daß ihr 21 Tage an Versicherungszeiten fehlten, damit sie ihren Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geltend machen könne. Da bei der Beschäftigung der Erstmitbeteiligten bei der Zweitmitbeteiligten weder Merkmale der persönlichen Abhängigkeit noch Entgeltlichkeit feststellbar gewesen sei, habe die Gebietskrankenkasse die Versicherungspflicht der Erstmitbeteiligten im streitgegenständlichen Zeitraum ablehnen müssen.
Die Erstmitbeteiligte erhob Einspruch, wobei sie im wesentlichen darauf verwies, daß die Zweitmitbeteiligte im strittigen Zeitraum bei der Firma B. als Verpackerin beschäftigt gewesen sei. Der Ehegatte der Zweitmitbeteiligten habe zu dieser Zeit beim Bundesheer seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Die Erstmitbeteiligte habe den Haushalt versorgt und die zwei minderjährigen Kinder (drei und vier Jahre) betreut. Als sie am 19. Juni 1991 ihre Beschäftigung bei der Zweitmitbeteiligten aufgegeben habe, habe deren Ehegatte sogar eine gänzliche Freistellung beim Bundesheer zur Betreuung seiner Kinder erwirken können.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1992 gab der Landeshauptmann von Tirol dem Einspruch keine Folge. Nach der Begründung sei unbestritten, daß die Erstmitbeteiligte mit ihrem Freund seit März 1991 bei der Familie der Zweitmitbeteiligten gewohnt habe. Da die Zweitmitbeteiligte während ihrer berufsbedingten Abwesenheit keine Aufsichtsperson für ihre beiden Kinder gehabt habe, sei mit der Erstmitbeteiligten vereinbart worden, daß diese die Kinder und den Haushalt versorge. Entgelt dafür sei nicht vereinbart worden. Nach einem Streit habe die Erstmitbeteiligte die Arbeiterkammer aufgesucht und sei dort darüber informiert worden, daß ihr noch 21 Tage an Versicherungszeiten für die Erfüllung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld fehlten. Am 26. Juni 1991 habe dann die Zweitmitbeteiligte nachträglich bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse für den Zeitraum vom 21. Mai bis 19. Juni 1991 eine Meldung für die Erstmitbeteiligte erstattet, wobei als Entgelt ein Betrag in der Höhe von S 7.244,-- sowie volle freie Station angegeben worden sei. Der Landeshauptmann schenke der Aussage der Zweitmitbeteiligten (vom 17. Dezember 1991), daß ursprünglich kein Entgelt für die Beaufsichtigung der Kinder und das Versorgen des Haushaltes vereinbart worden sei, mehr Glauben als der diesbezüglichen Aussage der Erstmitbeteiligten. Diese habe nämlich anläßlich der Niederschrift vom 14. Jänner 1992 widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie zunächst angegeben, sie sei gefragt worden, ob sie auf die beiden Kinder aufpassen könne. Sie solle dafür bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse angemeldet werden, damit sie die Voraussetzungen für die Erlangung des Karenzurlaubsgeldes erlange. In der Folge habe die Erstmitbeteiligte demgegenüber angegeben, daß sie nach einem Streit die Arbeiterkammer aufgesucht habe und dort darüber informiert worden sei, daß man sie 21 Tage "nachmelden" müßte. Sie habe auch angegeben, kein Geld bekommen zu haben; sie habe die Aufsicht lediglich für Unterkunft und Verpflegung gemacht. Letztlich habe die Erstmitbeteiligte angegeben, daß ausgemacht worden sei, daß sie auch an Bargeld S 1.500,-- hätte erhalten sollen. Dieses Geld habe sie jedoch nicht bekommen, dafür habe sie Essen und Schlafen gratis gehabt. Daß keine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei, ergebe sich für den Landeshauptmann weiters daraus, daß die Erstmitbeteiligte erst nach Information durch die Arbeiterkammer, nämlich am 26. Juni 1991, sohin nach Beendigung des behaupteten Dienstverhältnisses, angemeldet worden sei. Nach Auffassung des Landeshauptmannes liege im Beschwerdefall daher eine Gefälligkeitsmeldung vor. Das Motiv für das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses sei allerdings nur dann ohne Bedeutung, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt werde. Im Beschwerdefall fehle es schon am Erfordernis der Entgeltlichkeit.
Die Erstmitbeteiligte erhob Berufung, wobei sie unter anderem die Auffassung vertrat, es sei nicht entscheidend, ob Entgeltlichkeit für das Dienstverhältnis vereinbart worden sei oder nicht. Da der Erstmitbeteiligten "freie Station" gewährt worden sei, sei das Merkmal der Entgeltlichkeit erfüllt und vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen.
Die belangte Behörde veranlaßte im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens die neuerliche Vernehmung der Erstmitbeteiligten (am 24. November 1992) sowie der Zweitmitbeteiligten und deren Ehegatten (am 25. November 1992).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde daraufhin der Berufung der Erstmitbeteiligten Folge und sprach aus, daß diese in der Zeit vom 21. Mai bis 19. Juni 1991 aufgrund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin bei der Zweitmitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. In der Begründung ging die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens, der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von folgendem Sachverhalt aus:
Die Erstmitbeteiligte sei in der Zeit von März 1991 bis Juni 1991 mit ihrem späteren Gatten bei dessen Bruder und Schwägerin (Zweitmitbeteiligte) wohnhaft gewesen. Sie habe während dieser Zeit die zwei Kinder der Zweitmitbeteiligten beaufsichtigt und darüber hinaus den Haushalt geführt. Die Zweitmitbeteiligte sei vom 1. April bis 19. Juni 1991 außer Haus berufstätig gewesen. Ihr Arbeitsverhältnis habe am 25. Juni 1991 geendet. Der Ehegatte der Zweitmitbeteiligten habe in der Zeit vom 2. April bis 4. September 1991 seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Die Erstmitbeteiligte sei am 26. Juni 1991 nachträglich für die streitgegenständliche Zeit mit einem Lohn von S 7.244,-- plus freie Station zur Sozialversicherung gemeldet worden. Dieser Sachverhalt gehe im wesentlichen übereinstimmend aus den Angaben der Parteien und aus den vorgelegten Unterlagen hervor. Sache des vorliegenden Verfahrens sei der streitgegenständliche Zeitraum. Daß die Erstmitbeteiligte über diesen Zeitraum hinaus dieselbe Tätigkeit verrichtet habe, schmälere nach Auffassung der belangten Behörde nicht ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der den gegenständlichen Zeitraum betreffenden Angaben. Es läge in ihrem Ermessen, die Arbeit etwa zunächst unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt zu verrichten, jedoch angesichts der Notwendigkeit von Zeiten einer entgeltlichen Beschäftigung für die benötigten 21 Tage mit der Zweitmitbeteiligten Entgeltlichkeit im Sinne der Anmeldung zu vereinbaren. Auf die Frage, wann die Vereinbarung geschlossen worden sei und wie sie exakt gelautet habe, sei nach Auffassung der belangten Behörde nicht einzugehen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Anspruchslohn abzustellen sei. Diesbezüglich habe die Erstmitbeteiligte klar zum Ausdruck gebracht, daß sie für den gemeldeten Zeitraum einen solchen Lohn habe vereinbaren wollen, der ihre Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sichere. Die gemeldeten S 7.244,-- plus freie Station entsprächen dem Anspruchslohn. Auch die Angabe der Erstmitbeteiligten, die höhere Anmeldung sei "zum Ausgleich" erfolgt, vermöge die gegenständliche Entscheidung nicht zu beeinflussen. Die Erstmitbeteiligte sei offenbar der Ansicht gewesen, sie müsse auf jenen Lohnanteil verzichten, den die Dienstgeberin in Form von Beiträgen an den Versicherungsträger leiste. Die Erklärung der Zweitmitbeteiligten vom 17. Dezember 1991, es sei "kein Gehalt" - gemeint sei offenbar Barzahlungen - ausgemacht worden, widerspreche der Annahme der Entgeltlichkeit insoferne nicht, als aus den Aussagen insgesamt klar hervorgehe, daß die Erstmitbeteiligte jedenfalls gegen freie Station und Verpflegung, somit entgeltlich im Sinne des ASVG, beschäftigt gewesen sei. Auch die Tatsache, daß der Freund der Erstmitbeteiligten mit der Zweitmitbeteiligten verschwägert sei, sei nicht geeignet, die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung in Frage zu stellen. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Erstmitbeteiligte zunächst bereit gewesen, unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt bei freier Station und Verpflegung die gegenständlichen Arbeiten zu verrichten. In der Folge habe sie jedoch hinsichtlich der für sie bedeutsamen 21 Tage auf ihren Anspruchslohn bestanden. Da die Zweitmitbeteiligte während des streitgegenständlichen Zeitraumes außer Haus beschäftigt gewesen sei und ihr Ehegatte den Grundwehrdienst absolviert habe, ergebe sich schon aus dieser Tatsache sowie der Art der geleisteten Arbeiten eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort, welche die Bestimmungsfreiheit der Erstmitbeteiligten weitgehend ausgeschaltet habe. Ihre Tätigkeit sei auch als weisungsgebunden im Sinne einer Bindung an die stille Autorität der Dienstgeberin anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Von den mitbeteiligten Parteien hat nur die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der im § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch nicht gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt allerdings keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse rügt, die belangte Behörde sei ohne zureichende Begründung von dem vom Landeshauptmann festgestellten Sachverhalt abgewichen. Der Sachverhalt sei auch in entscheidungswesentlichen Punkten nicht vollständig festgestellt worden, sodaß das durchgeführte Verfahren mangelhaft geblieben sei.
Auf dieses Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß aus dem bloßen Abweichen von der Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde noch nicht die Unschlüssigkeit der Erwägungen der belangten Behörde folgt. Wenn es nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für jede von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die belangte Behörde nach freier Überzeugung (§ 45 Abs. 2 AVG) auch zu entscheiden, welcher der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt (und dies nachvollziehbar zu begründen), ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof darin entgegentreten könnte; welche Sachverhaltsversion (im Sinne ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit) richtig ist, unterliegt insoweit nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0108).
Unter Berücksichtigung der Aussagen der Erst- und der Zweitmitbeteiligten im Verwaltungsverfahren kommt allerdings dem Vorwurf der Unschlüssigkeit der Begründung der belangten Behörde Berechtigung zu. Die Feststellungen der belangten Behörde über die Vereinbarung eines Barlohnes halten nämlich unter Berücksichtigung der Aussagen einer Schlüssigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichtshofes nicht stand:
Die Zweitmitbeteiligte hat dazu in der Niederschrift vom 17. Dezember 1991 ausdrücklich erklärt: "Gehalt ist keines ausgemacht worden. Ich habe sie (Erstmitbeteiligte) nur zur Sozialversicherung mit S 5.000,-- brutto gemeldet."
Demgegenüber hat die Erstmitbeteiligte in der Niederschrift vom 14. Jänner 1992 angegeben, es sei ausgemacht gewesen, daß sie noch S 1.500,-- "als Bargeld" erhalten solle. Geld habe sie allerdings keines bekommen, dafür habe sie Essen und Schlafen gratis gehabt. Dafür, daß sie auf die zwei Kinder der Zweitmitbeteiligten aufgepaßt habe, habe sie bei der Gebietskrankenkasse gemeldet werden sollen.
Auch nach der Niederschrift vom 24. November 1992 sollte die Erstmitbeteiligte als Ausgleich für den nicht bezahlten Lohn in Höhe von S 1.500,-- bei der Gebietskrankenkasse gemeldet werden. Diesbezüglich hat die Erstmitbeteiligte folgendes angegeben: "Bei Beginn meines Dienstverhältnisses wurde ein monatlicher Nettolohn von S 1.500,-- zuzüglich freie Station (Unterkunft und Verpflegung) vereinbart. Diesen Betrag habe ich jedoch von der Familie (der Zweitmitbeteiligten) nie als Bargeld erhalten. Als Ausgleich für diesen Betrag von S 1.500,-- wurde ich nachträglich am 26.06.1991 von der Familie (der Zweitmitbeteiligten) bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit einem Bruttolohn von S 7.244,-- angemeldet. Diese Anmeldung erfolgte deshalb, weil ich die vorgenannte Zeit vom 21.05.1991 bis 19.06.1991 als Voraussetzung zum Bezuge des Wochengeldes benötigt habe." In der Niederschrift vom 25. November 1992 hat die Zweitmitbeteiligte gleichfalls angegeben, daß mit der Erstmitbeteiligten ein monatliches Bargeld von S 1.500,-- plus freie Station vereinbart worden sei, der Betrag jedoch nicht ausbezahlt worden sei, da der Freund der Erstmitbeteiligten für Unterkunft und Verpflegung keine Zahlungen geleistet habe.
Nach diesen im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der verfahrensbeteiligten Parteien erfolgte die Anmeldung
-
entgegen den darauf gegründeten Feststellungen der belangten Behörde - mit einem Entgelt von mtl. "S 7244,-- plus freie Station" nicht deshalb, weil die Erstmitbeteiligte darauf einen Anspruch hatte, sondern weil sie diese Anmeldung als Voraussetzung zum Bezuge des Wochengeldes benötige. Vereinbart war danach ein monatlicher Nettolohn von S 1.500,-- zuzüglich freie Station, der jedoch nie ausbezahlt worden ist, und zwar
-
nach einer Variante der Darstellung - weil die Erstmitbeteiligte "als Ausgleich für diesen Betrag" mit
S 7.244,-- zur Gebietskrankenkasse angemeldet worden ist (nach dieser Darstellung wären somit der Zweitmitbeteiligten in diesem Ausmaß die durch die Anmeldung entstehenden Dienstgeberbeiträge refundiert worden) bzw. - nach einer anderen Variante - weil dafür der Freund der Erstmitbeteiligten (der der Schwager der Zweitmitbeteiligten ist) für Unterkunft und Verpflegung keine Zahlungen geleistet habe (nach dieser Darstellung hätte die Erstbeschwerdeführerin im Ergebnis einen Betrag von S 1.500,-- für Wohnung und Verpflegung ihres Freundes "abgearbeitet").
Soweit diese Darstellungen übereinstimmen, ergibt sich aus ihnen, daß zumindest die Meldung eines Entgelts von "S 7244,-- plus freie Station" (nach dem tatsächlichen Inhalt der aktenkundigen Anmeldung richtig: S 7.244,-- plus volle Verpflegung; die Wohnung wurde nicht als Sachleistung gemeldet) nicht als "Anspruchslohn" erfolgt ist. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde lassen sich aus dem Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Denkgesetze nicht ableiten. Auch blieb der Widerspruch ungeklärt, daß einerseits für die Unterkunft der Erstmitbeteiligten kein Sachbezugswert gemeldet wurde, andererseits aber von der Erstmitbeteiligten Entgelt für das Wohnen des Bruders des Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin verlangt worden sein soll, sowie ferner, daß selbst über die Vereinbarung eines Entgelts in der Höhe von S 1.500,-- von der Erst- und der Zweitmitbeteiligten divergierende Angaben gemacht wurden. Auch hätte sich die belangte Behörde mit den der Sache nach übereinstimmenden Angaben der Erst- und der Zweitmitbeteiligten auseinanderzusetzen gehabt, wonach die Erstmitbeteiligte dafür, "daß sie auf die zwei Kinder der (Zweitmitbeteiligten) aufpaßte, ... bei der Gebietskrankenkasse gemeldet" werden sollte, weil sie "die Zeit vom 21.5.1991 bis 19.6.1991 als Voraussetzung zum Bezug des Wochengeldes benötigt habe", was in Verbindung mit dem Umstand, daß die Anmeldung der Zweitmitbeteiligten erst im nachhinein erfolgte (als sich herausgestellt hat, daß ihr ein Zeitraum dieses Ausmaßes auf die Anwartschaft des Wochengeldes fehlte) darauf hindeutet, daß die Erst- und Zweitmitbeteiligte von Anfang an kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vereinbart und gewollt haben, sondern erst im nachhinein eine "Gefälligkeitsmeldung" (als Gegenleistung für tatsächlich erbrachte unentgeltliche Betreuungsdienste) erstattet worden ist.
Dem Einwand der Erstmitbeteiligten in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, daß die Frage einer Entgeltvereinbarung und die Bezahlung eines Barentgeltes unerheblich sei, da der Erstmitbeteiligten jedenfalls freie Station gewährt worden sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Diese Auffassung wäre nur dann richtig, wenn ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen, nicht jedoch, wenn nur - zum Schein - eine Anmeldung zur Sozialversicherung erstattet worden sein sollte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071).
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Begründungsmängeln bezüglich der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung belastet hat. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Verfahrensfehlern behaftet, von denen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei ihrer Vermeidung zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993080179.X00Im RIS seit
20.11.2000