TE Bvwg Erkenntnis 2014/8/4 W145 2006974-1

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Veröffentlicht am 04.08.2014
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Entscheidungsdatum

04.08.2014

Norm

ASVG §11
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 11 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 11 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. ASVG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. ASVG § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W145 2006974-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.10.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. §§ 11 und 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 11 und 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 30.10.2013 wurde festgestellt, dass die auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für Herrn XXXX bis 02.07.2012 bestehende Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung infolge des am 17.10.2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches bis 25.08.2012 verlängert wird.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 30.10.2013 wurde festgestellt, dass die auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für Herrn römisch 40 bis 02.07.2012 bestehende Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung infolge des am 17.10.2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches bis 25.08.2012 verlängert wird.

Begründend führte die NÖGKK aus, dass unter Zugrundelegung der arbeitsgerichtlichen Klage und des Vergleiches vom 17.10.2012 sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum 02.07.2012 ihren aliquoten Naturalurlaub nicht konsumiert habe, dieser in Form der Urlaubsersatzleistung bei der Endabrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt worden sei und auch unter Beachtung der eingeklagten Kündigungsentschädigung eine Verlängerung der Pflichtversicherung bis zum 25.08.2012 zur Folge habe. Sämtliche in der arbeitsgerichtlichen Klage geltend gemachten Entgeltansprüche seien der Beitragspflicht unterlegen. Der arbeitsgerichtliche Vergleich selbst habe keine Bezeichnung bzw. Widmung des Vergleichsbruttobetrages von € 3500,-- enthalten. In Anbetracht dessen habe die NÖGKK hinsichtlich dieses Vergleichsbetrages gemäß § 11 Abs. 2 ASVG eine entsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung wegen Kündigungsentschädigung vom 03.07.2012 bis 13.08.2012 und Urlaubsersatzleistung vom 14.08.2012 bis 25.08.2012 durchgeführt. Aufgrund dieser Verlängerung der Pflichtversicherung sei es zu einer Überschneidung mit einem Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin gekommen, weshalb die NÖGKK eine Rückerstattung dieses Bezuges eingefordert habe. Hinsichtlich der Verlängerung der Pflichtversicherung habe die Beschwerdeführerin gegenständliche Bescheiderledigung beantragt. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK ua auf §§ 11 Abs. 2, 49, 539 und 539a ASVG und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005, Zl. 2005/08/0048.Begründend führte die NÖGKK aus, dass unter Zugrundelegung der arbeitsgerichtlichen Klage und des Vergleiches vom 17.10.2012 sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum 02.07.2012 ihren aliquoten Naturalurlaub nicht konsumiert habe, dieser in Form der Urlaubsersatzleistung bei der Endabrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt worden sei und auch unter Beachtung der eingeklagten Kündigungsentschädigung eine Verlängerung der Pflichtversicherung bis zum 25.08.2012 zur Folge habe. Sämtliche in der arbeitsgerichtlichen Klage geltend gemachten Entgeltansprüche seien der Beitragspflicht unterlegen. Der arbeitsgerichtliche Vergleich selbst habe keine Bezeichnung bzw. Widmung des Vergleichsbruttobetrages von € 3500,-- enthalten. In Anbetracht dessen habe die NÖGKK hinsichtlich dieses Vergleichsbetrages gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG eine entsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung wegen Kündigungsentschädigung vom 03.07.2012 bis 13.08.2012 und Urlaubsersatzleistung vom 14.08.2012 bis 25.08.2012 durchgeführt. Aufgrund dieser Verlängerung der Pflichtversicherung sei es zu einer Überschneidung mit einem Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin gekommen, weshalb die NÖGKK eine Rückerstattung dieses Bezuges eingefordert habe. Hinsichtlich der Verlängerung der Pflichtversicherung habe die Beschwerdeführerin gegenständliche Bescheiderledigung beantragt. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK ua auf Paragraphen 11, Absatz 2, 49, 539 und 539 a ASVG und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005, Zl. 2005/08/0048.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit am 27.12.2013 bei der NÖGKK eingelangtem Schriftsatz vom 19.12.2013 fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde). Begründend gab die Beschwerdeführerin an, dass die Vergleichssumme des arbeitsgerichtlichen Vergleiches eine Abgangsentschädigung gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG darstelle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die verfahrensgegenständliche Vergleichsleistung den einzigen Zweck der Gegenleistung für das Absehen von der Fortsetzung des anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens und damit der Herstellung der Rechtssicherheit über die zwischen den Parteien strittige Beendigung des Dienstverhältnisses gehabt habe. Da die Vergleichszahlung dafür gewährt worden sei, dass die Beschwerdeführerin von der weiteren Prozessführung gegenüber ihrem Dienstgeber betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nehme, sei die Zahlung als Abgangsentschädigung zu beurteilen und führe nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung. Die Beschwerdeführerin beantrage daher den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid, in dem das Nichtbestehen der Versicherungspflicht vom 02.07.2012 bis 25.08.2012 festgestellt werde, zu erlassen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit am 27.12.2013 bei der NÖGKK eingelangtem Schriftsatz vom 19.12.2013 fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde). Begründend gab die Beschwerdeführerin an, dass die Vergleichssumme des arbeitsgerichtlichen Vergleiches eine Abgangsentschädigung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG darstelle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die verfahrensgegenständliche Vergleichsleistung den einzigen Zweck der Gegenleistung für das Absehen von der Fortsetzung des anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens und damit der Herstellung der Rechtssicherheit über die zwischen den Parteien strittige Beendigung des Dienstverhältnisses gehabt habe. Da die Vergleichszahlung dafür gewährt worden sei, dass die Beschwerdeführerin von der weiteren Prozessführung gegenüber ihrem Dienstgeber betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nehme, sei die Zahlung als Abgangsentschädigung zu beurteilen und führe nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung. Die Beschwerdeführerin beantrage daher den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid, in dem das Nichtbestehen der Versicherungspflicht vom 02.07.2012 bis 25.08.2012 festgestellt werde, zu erlassen.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 24.02.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.12.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Nach einer kurzen zusammenfassenden Wiedergabe des Beschwerdeinhaltes verwies die NÖGKK auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid, weil die Beschwerde keine neuen Vorbringen, welche nicht bereits im Bescheidantrag vorgebracht worden seien, enthalte.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 24.02.2014 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.12.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Nach einer kurzen zusammenfassenden Wiedergabe des Beschwerdeinhaltes verwies die NÖGKK auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid, weil die Beschwerde keine neuen Vorbringen, welche nicht bereits im Bescheidantrag vorgebracht worden seien, enthalte.

4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem die Vorlage der Beschwerde vom 19.12.2013 gegen den Bescheid der NÖGKK vom 30.10.2013 an das Niederösterreichische Verwaltungsgericht zur Entscheidung beantragt wurde.

5. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde (richtig:) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung einlangend am 14.04.2014 von der NÖGKK vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist zwischen den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensparteien unstrittig.

Die Beschwerdeführerin war seit 01.09.2011 als Büroangestellte beim Dienstgeber Herrn XXXX beschäftigt. Am 02.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin von diesem fristlos entlassen.Die Beschwerdeführerin war seit 01.09.2011 als Büroangestellte beim Dienstgeber Herrn römisch 40 beschäftigt. Am 02.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin von diesem fristlos entlassen.

Von der Beschwerdeführerin wurde beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht am 20.08.2012 Klage erhoben und ein Betrag von insgesamt € 7279,81 (für Kündigungsentschädigung, Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung für 13 Tage Resturlaub und 21 Mehrstunden) eingeklagt, weil nach Meinung der Beschwerdeführerin die Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei und eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist lediglich zum 30.09.2013 möglich gewesen wäre. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses wurde nicht geltend gemacht.Von der Beschwerdeführerin wurde beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht am 20.08.2012 Klage erhoben und ein Betrag von insgesamt € 7279,81 (für Kündigungsentschädigung, Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung für 13 Tage Resturlaub und 21 Mehrstunden) eingeklagt, weil nach Meinung der Beschwerdeführerin die Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei und eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist lediglich zum 30.09.2013 möglich gewesen wäre. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses wurde nicht geltend gemacht.

In der Tagsatzung vom 17.10.2012 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber folgenden Vergleich:

"1. Das Dienstverhältnis wird einvernehmlich mit 2.7.2012 aufgelöst.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die klagende Partei z. Hdn. des KV den Betrag von € 3.500,-- brutto als Vergleichssumme im Sinne des § 67 Abs. 8 EKStG und € 336,50 an PG binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu bezahlen.2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die klagende Partei z. Hdn. des KV den Betrag von € 3.500,-- brutto als Vergleichssumme im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, EKStG und € 336,50 an PG binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu bezahlen.

3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen.

4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis zum 7.11.2012 (Einlangen bei Gericht) widerrufen wird."

Dieser Vergleich wurde rechtswirksam.

Mit Bescheid der NÖGKK vom 30.10.2013 nahm diese auf Grund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 17.10.2012 eine Verlängerung der Pflichtversicherung (Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung) der Beschwerdeführerin bis zum 25.08.2012 gemäß § 11 Abs. 2 ASVG vor.Mit Bescheid der NÖGKK vom 30.10.2013 nahm diese auf Grund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 17.10.2012 eine Verlängerung der Pflichtversicherung (Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung) der Beschwerdeführerin bis zum 25.08.2012 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG vor.

Mit vorliegender Beschwerde vom 19.12.2013 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgehensweise aus.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht bestreitet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 19.03.2014 normiert § 414 Abs. 1 ASVG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Bereits mit Erkenntnis vom 17.10.1997, Zl. 95/19/1472 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Bezeichnung der Berufungsbehörde (also auch einer falschen) in der Berufung keine Bedeutung zukommt. Eine Behörde, bei der eine Berufung eingebracht wird, hat von Amts wegen wahrzunehmen, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 19.03.2014 normiert Paragraph 414, Absatz eins, ASVG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Bereits mit Erkenntnis vom 17.10.1997, Zl. 95/19/1472 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Bezeichnung der Berufungsbehörde (also auch einer falschen) in der Berufung keine Bedeutung zukommt. Eine Behörde, bei der eine Berufung eingebracht wird, hat von Amts wegen wahrzunehmen, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist.

Diese Rechtsansicht muss nach Ansicht der erkennenden Richterin umso mehr für den in § 15 VwGVG normierten Vorlageantrag gelten, weil das Begehren des Vorlageantrages nur darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 7 zu § 15 VwGVG). Somit löst die gegenständlich fehlerhafte Bezeichnung der Beschwerdeinstanz im Vorlageantrag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Folgen aus. Zudem hat die NÖGKK richtig dem örtlich und sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Diese Rechtsansicht muss nach Ansicht der erkennenden Richterin umso mehr für den in Paragraph 15, VwGVG normierten Vorlageantrag gelten, weil das Begehren des Vorlageantrages nur darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 7 zu Paragraph 15, VwGVG). Somit löst die gegenständlich fehlerhafte Bezeichnung der Beschwerdeinstanz im Vorlageantrag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Folgen aus. Zudem hat die NÖGKK richtig dem örtlich und sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten ua der Z 1 des § 410 Abs. 1 ASVG nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten ua der Ziffer eins, des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit wäre im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert; ein solches wurde im Vorlageantrag jedoch nicht erstattet.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit wäre im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert; ein solches wurde im Vorlageantrag jedoch nicht erstattet.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass von 02.07.2012 bis 25.08.2012 keine Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Vergleichssumme aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Abgangsentschädigung bezahlt wurde und eine solche nicht der Beitragspflicht unterliegt. Diese Geldleistung sei nur dafür gewährt worden, dass die Beschwerdeführerin von der weiteren Prozessführung vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen ihren (ehemaligen) Dienstgeber betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen jedoch nicht zu folgen:3.5. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass von 02.07.2012 bis 25.08.2012 keine Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Vergleichssumme aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Abgangsentschädigung bezahlt wurde und eine solche nicht der Beitragspflicht unterliegt. Diese Geldleistung sei nur dafür gewährt worden, dass die Beschwerdeführerin von der weiteren Prozessführung vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gegen ihren (ehemaligen) Dienstgeber betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen jedoch nicht zu folgen:

Dem vorliegenden Fall liegt somit die Beurteilung der Rechtsfrage zugrunde, ob die aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 17.10.2012 an die Beschwerdeführerin bezahlte Vergleichssumme iSd § 67 Abs. 8 EStG von € 3500,-- brutto als (beitragsfreie) Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG oder als Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu werten ist.Dem vorliegenden Fall liegt somit die Beurteilung der Rechtsfrage zugrunde, ob die aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 17.10.2012 an die Beschwerdeführerin bezahlte Vergleichssumme iSd Paragraph 67, Absatz 8, EStG von € 3500,-- brutto als (beitragsfreie) Abgangsentschädigung iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG oder als Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zu werten ist.

Nach Durchsicht der Entscheidungstexte des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage die beiden Entscheidungen vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 und vom 14.05.2003, Zl. 2000/08/0103 relevant.

Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich nach dem ersten Satz des § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen gedeckt ist.Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich nach dem ersten Satz des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen gedeckt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0058, vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0094, und vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0122) dargelegt, dass die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse und OGH vom 16. Jänner 1991, Zl. 9 Ob A 315/90). Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 tatsächlich zustünde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0058, vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0094, und vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0122) dargelegt, dass die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß Paragraph 49, nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher auch im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen vergleiche die oben zitierten Erkenntnisse und OGH vom 16. Jänner 1991, Zl. 9 Ob A 315/90). Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 3, tatsächlich zustünde.

Die belangte Behörde hatte daher nach diesen Grundsätzen den gegenständlichen Vergleich beitragsrechtlich zu bewerten. Der im Bescheid vom 30.10.2013 ausgeführten Berechnung und deren Methode zum letzten Tag des Entgeltanspruches wurde nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin sieht den Vergleichsbetrag als eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG an.Die Beschwerdeführerin sieht den Vergleichsbetrag als eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG an.

Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 49 leg. cit. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv auszulegen ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, Slg. NF Nr. 7044/A). Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehens des Dienstverhältnisses Abstand nimmt.Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 des Paragraph 49, leg. cit. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv auszulegen ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, Slg. NF Nr. 7044/A). Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehens des Dienstverhältnisses Abstand nimmt.

Davon kann aber hier keine Rede sein. Die dem Vergleich zu Grunde liegende Klage war nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses an sich gerichtet, sondern ausschließlich auf Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Beendigung des Dienstverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung. Selbst die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrem Beschwerdevorbringen nicht, dass sich die Ansprüche in der arbeitsgerichtlichen Klage auf den Fall einer gerechtfertigten Kündigung bezogen haben. Mit dem Vergleich wurden sämtliche wechselseitigen strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der nicht gesicherten Rechtsfrage die Beschwerdeführerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Kündigungsanfechtung erwogen habe, jedoch durch den Abschluss des gegenständlichen Vergleiches dies verworfen habe, war eine rasche Erledigung bzw. eine Unsicherheit des Prozessausganges wohl eher das Motiv für den Vergleichsabschluss. Dieses Motiv wird freilich häufig der Beweggrund zum Abschluss eines Vergleiches sein; ein solcher Beweggrund ändert aber nichts daran, dass nur die strittigen Beendigungsansprüche Gegenstand des Vergleiches gewesen sein konnten, wie immer jener Vergleichsbetrag bezeichnet wird, gegen dessen Zahlung sich die Beschwerdeführerin zum vergleichsweisen Verzicht auf die eingeklagten Ansprüche bereit erklärt hat. So gesehen weist die Zahlung der Vergleichssumme keine Ähnlichkeit in den Voraussetzungen (und in der Höhe) mit den in § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG genannten Ansprüchen auf. In gegenständlichen Fall sollte durch eine bloße Verweisung auf das EStG der Zahlung die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit herbeigeführt werden. Diese Bezeichnung ist im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht rechtlich unerheblich. Die belangte Behörde hat die Beitragspflicht für die Vergleichssumme zu Recht an Hand jener Ansprüche beurteilt, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen sind.Davon kann aber hier keine Rede sein. Die dem Vergleich zu Grunde liegende Klage war nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses an sich gerichtet, sondern ausschließlich auf Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Beendigung des Dienstverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung. Selbst die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrem Beschwerdevorbringen nicht, dass sich die Ansprüche in der arbeitsgerichtlichen Klage auf den Fall einer gerechtfertigten Kündigung bezogen haben. Mit dem Vergleich wurden sämtliche wechselseitigen strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der nicht gesicherten Rechtsfrage die Beschwerdeführerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Kündigungsanfechtung erwogen habe, jedoch durch den Abschluss des gegenständlichen Vergleiches dies verworfen habe, war eine rasche Erledigung bzw. eine Unsicherheit des Prozessausganges wohl eher das Motiv für den Vergleichsabschluss. Dieses Motiv wird freilich häufig der Beweggrund zum Abschluss eines Vergleiches sein; ein solcher Beweggrund ändert aber nichts daran, dass nur die strittigen Beendigungsansprüche Gegenstand des Vergleiches gewesen sein konnten, wie immer jener Vergleichsbetrag bezeichnet wird, gegen dessen Zahlung sich die Beschwerdeführerin zum vergleichsweisen Verzicht auf die eingeklagten Ansprüche bereit erklärt hat. So gesehen weist die Zahlung der Vergleichssumme keine Ähnlichkeit in den Voraussetzungen (und in der Höhe) mit den in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG genannten Ansprüchen auf. In gegenständlichen Fall sollte durch eine bloße Verweisung auf das EStG der Zahlung die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit herbeigeführt werden. Diese Bezeichnung ist im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht rechtlich unerheblich. Die belangte Behörde hat die Beitragspflicht für die Vergleichssumme zu Recht an Hand jener Ansprüche beurteilt, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen sind.

Der oben angeführte Satz "für eine Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehens des Dienstverhältnisses Abstand nimmt" aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 wird auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitiert. Nach Durchsicht des Entscheidungstextes zur Gänze fällt der erkennenden Richterin auf, dass die Zitierung dieses Rechtssatzes völlig aus dem Zusammenhang gerissen ist und die Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - auch zu einer Abweisung geführt hat.Der oben angeführte Satz "für eine Abgangsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehens des Dienstverhältnisses Abstand nimmt" aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 wird auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitiert. Nach Durchsicht des Entscheidungstextes zur Gänze fällt der erkennenden Richterin auf, dass die Zitierung dieses Rechtssatzes völlig aus dem Zusammenhang gerissen ist und die Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - auch zu einer Abweisung geführt hat.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die NÖGKK festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die NÖGKK festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die beiden oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 und vom 14.05.2003, Zl. 2000/08/0103. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Dienstverhältnis, Pflichtversicherung, Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2006974.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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