TE Bvwg Erkenntnis 2014/10/3 L504 2005715-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2014
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Entscheidungsdatum

03.10.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §86 Abs6 litd
GSVG §92 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 86 heute
  2. GSVG § 86 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 86 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 86 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014
  5. GSVG § 86 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. GSVG § 86 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  9. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  11. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  12. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  13. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 86 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 86 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  16. GSVG § 86 gültig von 18.04.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. GSVG § 86 gültig von 01.03.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  18. GSVG § 86 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  19. GSVG § 86 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  20. GSVG § 86 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. GSVG § 92 heute
  2. GSVG § 92 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. GSVG § 92 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. GSVG § 92 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. GSVG § 92 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  6. GSVG § 92 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. GSVG § 92 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  8. GSVG § 92 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  9. GSVG § 92 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  10. GSVG § 92 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. GSVG § 92 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. GSVG § 92 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. GSVG § 92 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. GSVG § 92 gültig von 01.08.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.03.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 86 Abs 6 lit d GSVG, § 92 Abs 5 GSVG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG, Paragraph 92, Absatz 5, GSVG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte mit einem Antragsformular bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SVA) am. 14.2.2013 einen Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und Rezeptgebühr.

Sie sei im Februar 2012 sechs Tage wegen Herzinfarkt auf der Intensivstation gewesen, habe eingeschränkte Lungenfunktion, Stoffwechselerkrankung und Pollenallergie. Sie werde deswegen ärztlich behandelt und müsse Medikamente einnehmen.

Hinsichtlich der Aufforderung im Antrag die Art und Höhe der monatlichen Einkünfte zu machen, gab die bP an, "nur Pension". Sie lebe alleine im Haushalt. Zur Frage, ob es außer den Medikamenten weitere Umstände im Zusammenhang mit der Erkrankung gebe, die sie in finanzieller Hinsicht dauernd erheblich belasten würden, gab die bP an, dass sie netto ca. 850 Euro Pension erhalte. Nach Abzug Wohnung und Heizung sowie unbedingt lebensnotwendiger Ausgaben müsse sie mit weniger als 250 Euro auskommen. Daneben müsse sie "Wasser in der Lunge Diät" halten und hätte "zusätzliche Kosten durch homöopathische Mittel".

Einem von der SVA erstellten Ausdruck aus dem "REGO Versicherten Konto" v. 19.2.2013 ist ersichtlich, dass die bP im Jahr 2012 Gesamtaufwendungen für Rezeptgebühren in der Höhe von 149,35 Euro, das sind monatlich durchschnittlich 12,45 Euro, zu tragen hatte. Die Obergrenze lag bei jährlich 247,55 Euro. Bis zum 19.2.2013 scheinen im Jahr 2013 keine Ausgaben für Rezeptgebühren auf.

Mit formlosen Schreiben vom 25.2.2013 teilte die SVA der bP mit, dass dem Antrag nicht Folge geleistet werden könne, da ihre nachgewiesenen Einkünfte über dem Richtsatz liegen würden.

Mit Schreiben vom 27.2.2013 begehrte die bP eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages. Da sie nur ca. 850 Euro monatlich erhalte, auch keine Wohnbeihilfe bekomme und ihr nach Abzug der Wohnungskosten weniger als 480 Euro bleiben würden, ersuche sie um nochmalige Überprüfung.

Mit Bescheid vom 4.3.2013 hat die SVA den Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr gem. §§ 86 Abs 6 lit d, 92 Abs 5 GSVG, § 4 der Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung, §§ 3 und 4 der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr, abgewiesen. Begründend führte die SVA aus, dass festgestellt werde, dass die bP ab 01.01.2013 eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von monatlich netto 1.043, 34 Euro beziehe; auf Grund der Höhe der Nettopension habe die bP keinen Anspruch auf Ausgleichszulage gem. § 149 GSVG, da die genannten Einkünfte den maßgeblichen Richtsatz gem. § 150 GSVG (2013: 837,63 Euro) überschreite. Ausgehend von der Höhe der monatlichen Nettopension von 1.043, 34 Euro wird der zur Anwendung gelangende (Ausgleichszulagen)Richtsatz von 837,63 Euro überschritten, sodass keine Befreiung möglich sei. Weiters sei festzustellen, dass auch bei Annahme einer Krankheit oder eines Gebrechens die damit verbundenen besonderen Aufwendung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht erfüllt würden, da die Nettopension den erhöhten Betrag in Höhe von 963, 27 Euro (= 115% von 837,63 Euro) überschreiten würden, weshalb auch aus diesem Grunde keine Befreiung möglich sei.Mit Bescheid vom 4.3.2013 hat die SVA den Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr gem. Paragraphen 86, Absatz 6, Litera d,, 92 Absatz 5, GSVG, Paragraph 4, der Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung, Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr, abgewiesen. Begründend führte die SVA aus, dass festgestellt werde, dass die bP ab 01.01.2013 eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von monatlich netto 1.043, 34 Euro beziehe; auf Grund der Höhe der Nettopension habe die bP keinen Anspruch auf Ausgleichszulage gem. Paragraph 149, GSVG, da die genannten Einkünfte den maßgeblichen Richtsatz gem. Paragraph 150, GSVG (2013: 837,63 Euro) überschreite. Ausgehend von der Höhe der monatlichen Nettopension von 1.043, 34 Euro wird der zur Anwendung gelangende (Ausgleichszulagen)Richtsatz von 837,63 Euro überschritten, sodass keine Befreiung möglich sei. Weiters sei festzustellen, dass auch bei Annahme einer Krankheit oder eines Gebrechens die damit verbundenen besonderen Aufwendung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht erfüllt würden, da die Nettopension den erhöhten Betrag in Höhe von 963, 27 Euro (= 115% von 837,63 Euro) überschreiten würden, weshalb auch aus diesem Grunde keine Befreiung möglich sei.

Hinsichtlich der Wohnkosten wurde ausgeführt, dass die Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr die Berücksichtigung nicht vorsehe.

Da die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht gegeben sei, lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung von Kostenanteilen im Sinne des § 86 Abs 6 lit d GSVG nicht vor, sodass die Anträge abzuweisen wären.Da die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht gegeben sei, lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung von Kostenanteilen im Sinne des Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG nicht vor, sodass die Anträge abzuweisen wären.

Innerhalb offener Frist erhob die bP mit Schreiben vom 16.3.2013 Einspruch gegen diesen Bescheid. Sie sei 2012 schwer erkrankt und habe einen Herzinfarkt erlitten. Bei der Reha sei auch eine Lungenerkrankung festgestellt worden. Beides würde wesentlich erhöhte Kosten bedingen. Diese Fakten seien der SVA bekannt und würde die bP darauf verweisen.

Mit Vorlage des Verwaltungsaktes verwies die SVA in einer Stellungnahme zum Einspruch auf die Begründung in ihrem Bescheid und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Siehe hsg. Erkenntnis unter I.Siehe hsg. Erkenntnis unter römisch eins.

Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist bei der bP nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Abs 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Absatz 5, GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 86 Abs. 1 GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgelegten Kostenanteil zu entrichten. Gemäß § 86 Abs. 6 lit. d GSVG kann der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles absehen, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 GSVG anzuwenden ist.1. Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgelegten Kostenanteil zu entrichten. Gemäß Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG kann der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles absehen, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht Paragraph 93, Absatz 2, GSVG anzuwenden ist.

Dazu hat der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht beachtliche Verordnung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0041).Dazu hat der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht beachtliche Verordnung handelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0041).

Gemäß § 92 Abs. 5 GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.Gemäß Paragraph 92, Absatz 5, GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007 hat der Hauptverband u.a. für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, hat der Hauptverband u.a. für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.

Die auf Grund dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) sehen in §§ 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt. § 5 RRZ 2008 lautet wie folgt:Die auf Grund dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) sehen in Paragraphen 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt. Paragraph 5, RRZ 2008 lautet wie folgt:

"Befreiung in besonderen Fällen

§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."

Die Richtlinien umschreiben damit entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG bzw. der Parallelbestimmungen (hier: § 92 Abs. 5 GSVG) unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z 16 dritter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd. §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen (vgl. VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN).Die Richtlinien umschreiben damit entsprechend der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd Paragraph 136, Absatz 5, ASVG bzw. der Parallelbestimmungen (hier: Paragraph 92, Absatz 5, GSVG) unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, dritter Halbsatz ASVG in Paragraph 5, der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd. Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien erfüllen vergleiche VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN).

2. Unstrittig ist, dass die bP von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 2013 eine Pension in der Höhe von monatlich netto 1.043,34 Euro bezog und keine Ausgleichszulage erhielt, da die Einkünfte über dem gem. § 150 GSVG für 2013 geltenden Richtsatz von 837,63 Euro monatlich lagen. Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 kam daher nicht in Betracht.2. Unstrittig ist, dass die bP von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 2013 eine Pension in der Höhe von monatlich netto 1.043,34 Euro bezog und keine Ausgleichszulage erhielt, da die Einkünfte über dem gem. Paragraph 150, GSVG für 2013 geltenden Richtsatz von 837,63 Euro monatlich lagen. Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, RRZ 2008 kam daher nicht in Betracht.

Auch die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 hat die belangte Behörde zu Recht verneint, weil die Nettopension des Beschwerdeführers den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat.Auch die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 hat die belangte Behörde zu Recht verneint, weil die Nettopension des Beschwerdeführers den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat.

§ 5 RRZ 2008 ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN).Paragraph 5, RRZ 2008 ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde vergleiche abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN).

Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen vergleiche VwGH vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).

Die von der bP im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten für Wohnung und Heizung, Lebenshaltungskosten, können daher ebenso wenig wie etwa Pensionsabzüge auf Grund von Exekutionsbewilligung als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 92 Abs. 5 GSVG iVm. den RRZ 2008 begründen.Die von der bP im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten für Wohnung und Heizung, Lebenshaltungskosten, können daher ebenso wenig wie etwa Pensionsabzüge auf Grund von Exekutionsbewilligung als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des Paragraph 92, Absatz 5, GSVG in Verbindung mit den RRZ 2008 begründen.

Soweit die bP im Antrag auf Diätkosten hinweist, unterlässt sie es, wie auch in der folgenden Beschwerde, diese in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstände nachzuweisen bzw. zu beziffern. Diese Behauptung ist somit nicht geeignet eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit zu belegen (vgl. dazu schon VwGH v. 20.03.2014, 2013/08/0076).Soweit die bP im Antrag auf Diätkosten hinweist, unterlässt sie es, wie auch in der folgenden Beschwerde, diese in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstände nachzuweisen bzw. zu beziffern. Diese Behauptung ist somit nicht geeignet eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit zu belegen vergleiche dazu schon VwGH v. 20.03.2014, 2013/08/0076).

Hinsichtlich der Kosten für "homöopathische Mittel" unterlässt es die bP dazustellen, dass diese medizinisch indiziert waren und konnten daher für die Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr nicht ausschlaggebend sein (VwGH v. 20.03.2014, 2013/08/0076).

Da somit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht gegeben war, lagen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Kostenbeteiligung gem. § 86 Abs 6 lit d GSVG nicht vor.Da somit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht gegeben war, lagen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Kostenbeteiligung gem. Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG nicht vor.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen und die Entscheidung der SVA zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das VerwaltungsgerichtGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht

ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Befreiungsantrag, Einkommen, Kostenbeteiligung, Rezeptgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2005715.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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